Guten Morgen, Community !
Ich hätte eine Frage, bezüglich des von der Bundeswehr angeforderten Auszugs aus dem
Bundeszentralregister und dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis.
Im Juni 2010 lief gegen mich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, aufgrund
des Verstoßes gegen den § 86a StGB - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen, welches von dem hiesigen Staatsanwalt, nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 109 JGG eingestellt wurde.
Ich habe die Bundeswehr von dem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
in Kenntnis gesetzt, woraufhin der Rechtsberater der Bundeswehr eine Einstellungssperre
bis Oktober 2013 verhängte, nachdem eben dieser Einsicht in die Ermittlungsakte genommen
hatte.
Ich dachte, dass hierbei das Motto "Ehrlichkeit währt am Längsten" gilt. Da wurde ich schnell
eines besseren belehrt.
Desweiteren ist im Juli 2011 ein unerwarteter Fall eingetreten, in dessen Verlauf ich mich vor
dem Jugendrichter wiederfand.
Erneut wurde mir der Verstoß gegen den § 86a StGB vorgeworfen, obwohl ich in diesem Fall
tatsächlich nichts verbrochen, beziehungsweise habe mir zu Schulden kommen lassen.
Ihr müsst wissen, dass ich von meinen Eltern so erzogen wurde, dass ich zu dem stehen
soll, was ich getan habe und gleichermaßen die Konsequenzen hierfür tragen muss.
Die Richterin unterbreitete mir im Verlaufe der Verhandlung das Angebot der Verfahrenseinstellung,
bei der Ablegung eines Geständnisses.
Die geladenen Zeugen waren sehr unglaubwürdig und erzählten während der Verhandlung
völlig andere Sachverhalte, als eben diese bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatten.
Ich sah natürlich das Lügengemäuer der Zeugen bröckeln und meine Chancen auf einen ehrlichen
Freispruch stetig steigen.
Eben diese drohte mir weitere Konsequenzen an, wenn ich nicht geständig werden würde.
Ich überlegte kurz, hielt inne und entschloss mich dazu, mich dem Willen der Richterin
zu beugen, damit das Verfahren eingestellt wird und allesamt glücklich sind.
Ich hatte nur das Ziel vor Augen, ohne einen Schuldspruch aus dem Gerichtssaal heraus zu
kommen, egal wie.
Notfalls auch geständig zu sein, obwohl man nichts getan hat, so waghalsig das für euch
klingen mag.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom xx. Juni. 2012, nach § 47 JGG eingestellt.
Ich musste lediglich 20 Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung ableisten, damit
das Verfahren endgültig eingestellt würde.
Drei Tage nach der Verhandlung leistete ich die Sozialstunden vorbildlich am Wochenende
ab, damit die Sache schnellstmöglich erledigt ist.
Um eine berechtigte Frage vorweg zu nehmen. Nein, ich bin nicht rechtsextrem !
Ich bin in weder Mitglied in einer Gruppierung, noch fungiere ich als Funktionär in einer
rechtsextremen Partei, wie z.B der NPD.
Obgleich zwei Verfahren, wegen des Verstoßes gegen den § 86a StGB gegen meine
Person anhängig waren, so trete ich trotzdem in vollem Umfang für die demokratische
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ein.
Nun bin ich am gestrigen Nachmittag in eine allgemeine Personenkontrolle geraten, was
natürlich reine Routine war, in deren Verlauf ich jedoch von dem Polizisten darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass ich laut Zentrale eine offensichtlich rechte Gesinnung hätte.
Auf meine Frage, weshalb er der Annahme sei, dass ich eine rechte Gesinnung hätte,
entgegnete er nur, dass ihm dieser Umstand auch nur von der Zentrale mitgeteilt wurde.
Weiterhin riet der Beamte mir an, mich an die Staatsanwaltschaft zu wenden und
zu erfragen, was es mit diesem Umstand auf sich hätte.
Ich hatte umgehend nach Einstellung des Verfahrens aus dem Jahre 2012 beim
Justizministerium angerufen, um zu erfragen, ob die eingestellten Verfahren in meinem
Bundeszentralregister, oder im Führungszeugnis aufgelistet würden.
Die Mitarbeiterin des Justizministeriums teilte mir mit, dass nichts dergleichen im
Bundeszentralregister, oder im Führungszeugnis aufgeführt würde.
Lediglich im Erziehungsregister könnte etwas derartiges vermerkt sein. Jedoch hat
selbst die Bundeswehr keinen Zugriff auf das Erziehungsregister, sondern nur
das Jugendamt, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland.
Auf meine Frage, ob ich vorbestraft sei und die Einstellung der Verfahren, im Rahmen
eines Bewerbungsverfahrens bei der Bundeswehr angeben müsste, entgegnete mir die
Dame, dass ich weder vorbestraft sei, noch irgendetwas hinsichtlich des Gerichtsverfahrens
angeben müsse.
Ich werde mir auf jeden Fall, dass erweiterte Führungszeugnis bestellen und eine uneingeschränkte
Einsichtnahme in das Bundeszentralregister beantragen werde.
Stimmt es tatsächlich, dass sowohl nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 JGG eingestellte
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und nach § 47 JGG eingestellte Gerichtsverfahren nicht
im Führungszeugnis, oder im Bundeszentralregister eingetragen werden und wenn doch,
welche Tilgungsfrist ist hier vorgesehen (5 Jahre etc).
Ich bedanke mich bereits im voraus und verleibt
Hochachtungsvoll
Legionär1991
ZitatUm eine berechtigte Frage vorweg zu nehmen. Nein, ich bin nicht rechtsextrem !
Ich bin in weder Mitglied in einer Gruppierung, noch fungiere ich als Funktionär in einer
rechtsextremen Partei, wie z.B der NPD.
Obgleich zwei Verfahren, wegen des Verstoßes gegen den § 86a StGB gegen meine
Person anhängig waren, so trete ich trotzdem in vollem Umfang für die demokratische
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ein.
Komisch das du dann zwei Verfahren wegen dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegenüberstandest, hier muss die Frage mehr als erlaubt sein ob du dich mit der FDGO identifizieren kannst bzw. für sie eintreten würdest. Zudem wiederspricht sich deine Aussage schon gewaltig.
Mehr sage ich dazu nicht.
War doch ein Fehlurteil; steht doch da ....
ZitatIch werde mir auf jeden Fall, dass erweiterte Führungszeugnis bestellen und eine uneingeschränkte
Einsichtnahme in das Bundeszentralregister beantragen werde.
Die Bundeswehr bekommt einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister.
ZitatIch habe die Bundeswehr von dem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
in Kenntnis gesetzt, woraufhin der Rechtsberater der Bundeswehr eine Einstellungssperre
bis Oktober 2013 verhängte, nachdem eben dieser Einsicht in die Ermittlungsakte genommen
hatte.
Ich dachte, dass hierbei das Motto "Ehrlichkeit währt am Längsten" gilt. Da wurde ich schnell
eines besseren belehrt.
Was hat das Zweite mit dem Ersten zu tun? Wenn Sie gegenüber der Bundeswehr keine wahrheitsgemäßen Auskünfte gegeben hätten und der Rechtsberater hätte aufgrund der BZR-Auskunft davon erfahren, wäre die Einstellung als Soldat für Sie wohl endgültigt erledigt gewesen - Stichwort: (versuchter) Einstellungsbetrug.
Ganz einfach: Du sagst die Wahrheit- dann entscheidet der Rechtsberater, ob man dich trotzdem haben will oder ob du ne endgültige oder zeitlich befristete Sperre bekommst.
Oder du verschweigst es- die Bundeswehr wird es raus bekommen und du wirst 1. ganz sicher nicht eingestellt und bekommst 2. eine lebenslange Sperre.
Zitat von: Legionär1991 am 10. November 2012, 05:04:51
Nun bin ich am gestrigen Nachmittag in eine allgemeine Personenkontrolle geraten, was
natürlich reine Routine war, in deren Verlauf ich jedoch von dem Polizisten darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass ich laut Zentrale eine offensichtlich rechte Gesinnung hätte.
Auf meine Frage, weshalb er der Annahme sei, dass ich eine rechte Gesinnung hätte,
entgegnete er nur, dass ihm dieser Umstand auch nur von der Zentrale mitgeteilt wurde.
Und warum weiß die das? Ganz einfach, weil im INPOL-System alle Auffälligkeiten bei polizeilichen Maßnahmen - völlig unabhängig vom Bundeszentralregister - im Zuge der Gefahrenabwehr gespeichert werden.
Soll heißen: Denk blos nicht, dass "der Staat" bescheuert ist.
Nach dem zweiten Verfahren dürfte jedwede Beamten- oder Soldatenlaufbahn aber für dich sowieso auf längere Sicht gegessen sein.
Sie hatten also zwei Verfahren wegen ein und der selben Straftat, beim zweiten Mal jedoch wurde das Verfahren aus Lust und Laune gegen Sie eröffnet?
Ich kann mir nicht helfen aber ich will Ihnen das irgendwie nicht abkaufen. :-X
Wenn ein Strafverfahren nach Jugendstrafrecht eingestellt wird, obgleich man schuldig ist, dann erfolgt ein Eintrag im Erziehungsregister. So wie ich Ihre Geschichte verstanden habe, steht in Ihrem Erziehungsregister, dass Sie wiederholt (!) wegen Volksverhetzung aufgefallen sind. Damit sind die Einstellungschancen bei der Bundeswehr gleich null. Dass das BZR und das Führungszeugnis sauber ist, ist zwar richtig, aber unbedeutend.
Ob bei einer Einstellung auch das Erziehungsregister gecheckt wird, weiß ich nicht mit Bestimmtheit. Es ist aber auch egal, denn spätestens bei einer Sicherheitsüberprüfung durch den MAD wird es definitiv gecheckt. Daher sollten Sie bei der Einstellung die Wahrheit sagen.
Es geht auch nicht darum, ob Sie rechtsextrem sind oder nicht. Ich glaube Ihnen sogar, dass Sie nicht rechtsextrem sind. Das spielt aber keine Rolle. Denn von einem Bundeswehrsoldaten wird in diesem Bereich eine ganz besondere Sensibilität erwartet. Und deshalb sind Sie auch dann ungeeignet, wenn sie "nur aus Spaß" oder "ohne Nachzudenken" oder nur "einfach so" den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichen.
Der erste Vorfall im Jahr 2010 hätte eine deutliche Warnung sein müssen. Die Bundeswehr hat Ihnen durch die 3jährige Sperrfrist die Gelegenheit gegeben, zu zeigen, dass es ein einmaliger Ausrutscher war. Das war es aber nicht, denn Sie sind bereits ein Jahr später erneut einschlägig aufgefallen.
Damit haben Sie sich nicht bewährt und damit dürfte das Thema durch sein.
Ich habe mich nun einmal zu der eindeutigen Rechtslage in derlei Hinsicht schlau gemacht und kam
zu folgendem Ergebnis.
Was steht nicht im Führungszeugnis ?
1. zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen bis zu 2 Jahren,
2. erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen,
3. erstmalige Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten,
4. erstmalige Verurteilungen von bis zu zwei Jahren,
Freiheitsstrafe bei denen die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtMG zugunsten
einer Therapie zurückgestellt oder nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtMG
zur Bewährung ausgesetzt wurde,
5. Jugendarrest, Weisungen oder sonstige Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGGb
oder eingestellte Verfahren werden ebenfalls nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.
Die komplette Liste der nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen findet sich
in § 32 Abs. 2 BZRG (Ausnahmen gelten für Sexualdelikte, vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 BZRGb.
6. Man darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen und braucht eine Vorstrafe nicht zu offenbaren,
wenn die Verurteilung nicht in ein Privatführungszeugnis aufzunehmen ist (vgl. § 53 Abs. 1 BZRG).
Dies gilt jedoch leider nicht gegenüber all jenen Stellen, die eine unbeschränkte Auskunft einholen
können (also z.B Kripo, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Ausländerbehörden
u.a. , § 51 Abs. 2 i.V.m. § 41 BZRG).
Was steht im Bundeszentralregister ?
Gem. § 4 BZRG werden in das BZR rechtskräftige Entscheidungen eingetragen, durch die ein deutsches
Gericht
1. auf Strafe erkannt
2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
3. jemanden nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4. nach § 27 JGG die Schuld eines Jugendlichen oder
Heranwachsenden festgestellt hat.
Weitere Informationen
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts.
1. Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird,
verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen.
2. Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1
bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
3. Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte
zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
4. Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der
Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.
5. Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz
es besonders vorsieht.
Informationen zum Soldatengesetz
§ 38 Hindernisse der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht
berufen werden, wer
1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung
der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches
unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1
Nr. 1 zulassen.
- Zitat Ende -
Mit freundlichem Gruß
Legionär1991
Na und? Was soll uns dieses Zitieren des Gesetzes jetzt sagen?
Ich habe Ihnen doch schon gesagt, dass nichts im Führungszeugnis steht. Ich habe Ihnen aber auch gesagt, dass das völlig egal ist, weil die Verfahren im Erziehungsregister stehen und spätestens bei einer Sicherheitsüberprüfung das auch der Bundeswehr bekannt wird.
Und zusätzlich,falls Sie mit den Zitaten darauf gezielt haben, bringt es Ihnen nichts wenn sie vom Gesetz her zur Bundeswehr dürfen.Nach dem Eintrag im Erziehungsregister , der bei der von justice genannten Sicherheitsüberprüfung bekannt wird, wird die Bundeswehr Sie nicht wollen.Ist ja kein Verein wo man nach Lust und Laune beitreten kann. Es gibt genug Bewerber mit lupenreiner Weste.
Das wird viel früher bekannt, denn es wird im Zusatzfragebogen nicht nur nach Verurteilungen in Bezug auf bestimmte Paragraphen, sondern auch nach Ermittlungen gefragt.
Der Computer sagt nein!
Zitat von: Andi am 11. November 2012, 01:57:55Das wird viel früher bekannt, denn es wird im Zusatzfragebogen nicht nur nach Verurteilungen in Bezug auf bestimmte Paragraphen, sondern auch nach Ermittlungen gefragt.
Dazu habe ich mal eine Frage, Andi: Wird, wie z. B. im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ("Sicherheitserklärung für die ...", Punkt 8 bzw. 10: Anhängige Straf und Disziplinarverfahren), nur nach aktuell laufenden Ermittlungsverfahren gefragt, oder wird da auch nach bisherigen also "gelaufenen" Ermittlungsverfahren gefragt?
ZitatDas wird viel früher bekannt, denn es wird im Zusatzfragebogen nicht nur nach Verurteilungen in Bezug auf bestimmte Paragraphen, sondern auch nach Ermittlungen gefragt.
Es wird - soweit ich weiß - nur nach derzeit laufenden Ermittlungen gefragt. Bezüglich Vorfällen aus der Vergangenheit wird nur nach Verurteilungen gefragt.
Ich bin mir aber nicht sicher, ob auch nach Maßnahmen aus dem Jugendstrafrecht gefragt wird, wie z.B. Sozialstunden. Das weiß ich nicht, zumal die Fragebögen sich ja auch regelmäßig ändern. Außerdem weiß ich nicht, ob "nur" eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR gefordert wird, oder ob auch Erziehungsregister gecheckt wird.
Daher formuliere ich bei solchen Fragen immer:
...spätestens bei der Sicherheitsüberprfüfung....
Zitat von: justice005 am 11. November 2012, 10:19:13
Es wird - soweit ich weiß - nur nach derzeit laufenden Ermittlungen gefragt.
Stimmt, habe mir die neuen Bewerbungsunterlagen mal angeschaut. Früher wurde da zusätzlich nach bestimmten Ermittlungen/Verfahren in Bezug auf Straftaten gegen die Verfassung gefragt, das ist jetzt nicht mehr der Fall. Lustiger Weise wird aber immernoch der - für nach 1990 (oder sagen wir mal eher nach 1972) Geborene - völlig sinnfreie Zusatzfragebogen in Bezug auf DDR und Co. gefordert.
Bestimmte Kreise könnten da fast von einem ganz bestimmten Vorsatz ausgehen... ;)
Gruß Andi
OK, vielen Dank für die flotte Beantwortung meiner Frage!
Guten Abend, euch allen !
Ich habe am heutigen Tage sowohl mit dem für mich zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamtes für
Justiz in Bonn, als auch mit einem Mitarbeiter des Amtes für Militärischen Abschirmdienst gesprochen, damit
ich mir alle nötigen Informationen hinsichtlich einer Bewerbung bei der Bundeswehr eingeholt.
Laut des Sachbearbeiters des Bundesamtes für Justiz, muss ich gemäß § 64 BZRG keine Eintragung
welche im Erziehungsregister vermerkt ist offenbaren.
Der § 64 BZRG begründet die Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen.
Auf das Erziehungsregister haben lediglich Behörden, wie zum Beispiel Strafgerichte und Staatsanwaltschaften
für Zwecke der Rechtspflege, sowie Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich
der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen Zugriff.
Desweiteren haben Familiengerichte für Verfahren, welche die Sorge für die Personen des im Register
Geführten betreffen Zugriff.
Zualledem haben Jugendämter und Landesjugendämter für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben
der Jugendhilfe eine Auskunftsberechtigung.
Gnadenbehörden haben ebenfalls eine Auskunftsberechtigung aus dem Erziehungsregister, jedoch nur
im Rahmen von Gnadensachen.
Nunmehr haben die für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der
Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt
werden dürfen, eine Auskunftsberechtigung.
Weder die Bundeswehr, noch der Militärische Abschirmdienst haben das Recht auf Einsichtnahme
in das Erziehungsregister eines Bewerbers.
Der Mitarbeiter des Militärischen Abschirmdienstes hat mir die verschiedenen Stufen der
Sicherheitsüberprüfungen und deren beinhaltete Maßnahmen erläutert.
Bei der Ü1 werden die Staatsanwaltachaften nach laufenden Verfahren befragt. Zudem werden
Anfragen an das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz befragt.
Nunmehr erhält der MAD einen unbeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister. Das
Erziehungsregister wird selbst dem MAD nicht offengelegt.
Ich denke, dass das Bundesamt für Justiz in derlei Hinsicht der richtige Ansprechpartner
ist und die zuverlässigsten und präzisesten Aussagen treffen kann.
Der MAD hat lediglich eine beschränkte Auskunftsberechtigung für das Zentrale
Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister.
Die Einträge aus diesem Register werden nach 2 Jahren gelöscht, insofern das
Verfahren nach den §§ 45 und 47 JGG eingestellt wurde.
Ich bewerbe mich sowieso erst wieder in 3 1/2 Jahren, da ich erst einmal
am 12. Dezember 2012 meine zweite intertrochantäre Rotationsosteotomie
habe und ab dem 01. September 2013 eine Ausbildung zum Mechatroniker beginne.
Ich hoffe euch mit meinen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe
Hochachtungsvoll
Legionär1991
@ Legionär:
Bei einer entsprechenden Stufe der SÜ werden auch die Polizeibehörden der / aller Wohnorte angefragt und damit
Zitatweil im INPOL-System alle Auffälligkeiten bei polizeilichen Maßnahmen
werden dann auch Anzeigen erfasst (ich meine, Löschungsfrist 10 Jahre oder so) - d. h. auch das Jugendverfahren (ohne Strafe, oder nur im Erziehungsregister) wird eine "polizeiliche Spur" hinterlassen haben - und "kommt damit raus".
Und nu?
Da hast du recht.
Bei der Ü2 werden auch die Polizeibehörden des Wohnortes und der innegehabten Wohnsitze
der letzten fünf Jahre befragt.
Die Löschfrist beträgt je nach Vergehen zwischen fünf bis zehn Jahren
Ich weiß nur, dass die Truppe den Grad der SÜ festlegt und der MAD die nötigen Informationen einholt.
Wenn alles so klappt, wie ich es mir vorstelle, dann würde ich gerne nach erfolgreich abgeschlossener
Berufsausbildung zum Mechatroniker, als Instandsetzungsfeldwebel in der 1. Kompanie des Jägerbataillon
292, in Donaueschingen tätig werden.
Weiß irgendjemand von euch, ob Feldwebel, oder Feldwebelanwärter grundsätzlich mindestens einer
Ü2 unterzogen werden.
Mit freundlichem Gruß
Legionär1991
Nein, das ist dienstpostenabhängig.
Was bedeutet, dass zum Beispiel ein Feldwebel eines Feldjägerdienstkommandos genauer überprüft (Ü2 bis Ü3) wird,
als beispielsweise ein Instandsetzungsfeldwebel in einer Feldjägereinheit, um nur ein Beispiel zu nennen.
Habe ich deine Aussage korrekt interpretiert, oder habe ich es falsch interpretiert !?
Ich bedanke mich bereits im voraus für deine hilfreiche Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Legionär1991
@ Legionär:
Du hast für Deine Zukunft schon Dienstpostentyp und Einheit "festgelegt" - bei dieser Flexibiität wird es vermutlich sowieso NICHT zu einer Einstellung kommen - diese Fragen erübrigen sich also.
Die Sicherheitseinstufungen der Dienstposten sind (auch) VS - werden Dir "Online" also sicherlich nicht mitgeteilt werden.
Das bedeutet im Klartext, dass jemand, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit entsprechend eingestuften Unterlagen in Berührung kommt, sicherheitsüberprüft wird. Und näheres dazu ins in der STAN definiert, in der u. a. für jede Stelle die Notwendigkeit einer Sicherheitsüberprüfung und deren Level (Ü1, 2 oder 3!) ausweist! Und so lange man nicht weiß, welche Stelle Sie bestzen sollen, kann man auch nicht sicher sagen erstens ob, und zweitens auf welchem Level Sie überprüft werden.
Fakt ist jedoch, dass in letzter Zeit immer mehr Dienstposten einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen bzw. dass die Dienstposteninhaber einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Und neu gemischt werden die Karten dann, wenn es z. B. in einen Einsatz geht! Wir hatten in unserer Einheit im KFOR-Einsatz von über 100 Dienstposten keine 20, die keine Sicherheitsüberprüfung erfordert haben!
Ich habe natürlich mehrere Verwendungswünsche,welche wie folgt aussehen:
Laufbahnen der Mannschaften des Truppendienstes:
Heer: Fallschirmjäger, Jäger, Jäger/Scharfschütze, Sicherungssoldat, Panzergrenadier, Fernspäher, Pionier (Allgemein)
Marine: Waffentaucher, Boardingsoldat
Luftwaffe: Infanteristischer Objektschutz der Luftwaffe, Fliegerfaustkanonier
Laufbahnen der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes:
Heer: KFZ- und Panzertechnik (Allgemein), KFZ- Elektrik, Waffen- und Gerätetechnik
Marine: Decksdienst, Marinewaffentechnik, Munitionstechnik, Marineelektronik, Schiffsbetriebstechnik,
Luftwaffe: Luftfahrzeugmechanik, Luftfahrzeugelektrik, Luftfahrzeugmetaller
Eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt, welche ich ab dem 1. September 2013 beginne und
zwar als Mechatroniker.
F_K, ich frage mich was dein Problem ist. Ich zähle nur ein Beispiel auf und di wirst direkt ausfallend. Belege
doch einen Ethnosensibilisierungskurs.
Zumindest zeigt deine Auflistung, dass du dir schon ordentlich Gedanken gemacht hast; da habe ich schon viel weniger strukturierte und vorallem falsche Laufbahnzuordnungen von Interessenten gesehen.
Hi Ralf,
Ich beschäftige mich seit meinem 13. Lebensjahr mit der Thematik "Bundeswehr" und habe mich natürlich auch
ausgiebig mit den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten, beziehungsweise Tätigkeitsfeldern bei der Bundeswehr
auseinandergesetzt.
Ich habe mich natürlich auch selbständig um einen Truppenbesuch in der 3. Kompanie des Jägerbataillon 292
gekümmert, indem ich den zuständigen Personalfeldwebel (Oberstabsfeldwebel) telefonisch kontaktiert habe.
Um einen dreitägigen Truppenbesuch absolvieren zu können, muss der Personalfeldwebel einen sogenannten
Titel beim ZNwG Marine für mich beantragen, welcher dieses Jahr aufgrund der dreijährigen Einstellungssperre nicht
ausgestellt werden konnte.
Im Oktober 2013 soll ich nun den Truppenbesuch beim Jägerbataillon 292 absolvieren. Hierfür wurde ich
bereits von dem Oberstabsfeldwebel vorgemerkt.
Hierbei hoffe ich natürlich auf eine sogenannte Truppenwerbung seitens der Truppe.
Mit freundlichem Gruß
ZitatIch zähle nur ein Beispiel auf und di wirst direkt ausfallend
Wo bitte?
Zitat... Hierbei hoffe ich natürlich auf eine sogenannte Truppenwerbung seitens der Truppe. ...
Na dann hoffen Sie mal. Aber auch ALLES erzählen!
Tagchen.
Ich wollte mich aktuell bei der BW als FW / Truppdienst bewerben. Habe aber nun dummerweise ein Strafverfahren am Hals, weil ich Depp auf dem Weg zu einer öffentlichen Veranstaltung Pfefferspray im Auto hatte. Ich wußte nicht das selbst im PKW dieses "Waffenverbot" für öffentliche Veranstaltungen gillt. Natürlich wollte ich das Zeug nicht mit zum Ort des Geschehens nehmen, es liegt immer im Auto...
Soll ich lieber mit der Bewerbung warten bis die Sache durch ist? Ich hoffe das es fallen gelassen wird! Oder ruig in der Bewerbung angeben das aktuell was läuft? Habe hier schon gelesen, dass die BW dann ggf. eine Bewerbungssperre für mich aussprechen kann...
Solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, wirst du eh nicht eingestellt.
Nabend.
Achso, naja gut, dann schauen wir mal wie es kommt.
Danke für die Antwort.
Gruß Goreus
Moin Moin,
ich wollte das Thema nochmal wiederbeleben weil ich mir in einem Punkt nicht sicher bin..
Es geht um das viel diskutierte Erziehungsregister.
MUSS ich eine Eintragung im Erziehungsregister (16 Sozialstunden ) in der Bewerbung angeben?
Ich habe es jetzt rausgelassen, da ich zu dem Zeitpunkt als ich die Bewerbung ausgefüllt habe, der festen Überzeugung war es nicht angeben zu müssen. Jedoch habe ich nach 2-3 Monaten mal hier im Forum geguckt und bin mir jetzt absolut unschlüssig.
Sicherlich wäre es ratsam es im Psychologischem Gespräch dann zu erwähnen und ggf. dann nicht genommen zu werden, da ich es aus Unwissenheit weggelassen habe bei der Bewerbung.
PS: Bewerbung SaZ 12 Btsm.
Ich Bitte um eine kurze Einschätzung.
Vielen Dank =)
Im aktuellen Bewerbungsbogen steht, dass Eintragungen im Erziehungsregister nicht offenbart werden müssen. Sie finden den Vordruck bei
www.bundeswehr-karriere.de. Ob der Vordruck schon so formuliert war, als Sie sich beworben haben, weiss ich natürlich nicht.
Hallo Klaus,
ja die Formulierung war schon drin (Bewerbung Herbst 2014).
Mir kamen jetzt nur Zweifel, da immer geschrieben wird man soll alles angeben (was ich auch für richtig befinde).
Also kann ich beruhigt dann irgendwann nach Wilhelmshaven fahren und mich dem Testprogramm stellen =)
Jedoch auf die Frage: Hatten Sie schon mal kontakt mit der Polizei... da kann ich ja nicht lügen.
Beste Grüße