Morgen,
habe da mal eine frage, ich bin saz 4, scheide in einem monat aus, sprich ende dezember. Ich überlege mir direkt im anschluss Wehrübung zu machen, aber dann ab märz wahrscheinlich für paar monate. Ich würde da auch noch die übergangsbeihilfe empfangen. Es wären dann 65 % weil ich dnn arbeitsuchend bin. Lohnt es sich finanziell eine wehrübung zu machen? Wegen steuerlichen abzügen zB? Ich habe mit freundin eine wohnung,zahlen hälfte hälfte. Kriege ich die kosten ersetzt? Angenommen ich würde jetzt 1300 euro mon bekommen, was würde noch dazu kommen und wie hoch wären dann die abzüge? Wieviel dürfte ich eig. noch dazu verdienen ohne abzüge?
mkg
danke...
Als erstes sollten Sie sich bemühen, Ihr Anliegen ein wenig strukturierter darzustellen ;) ! Das was Sie schreiben ist etwas wirr und ich musste es allen Ernstes mehrmals lesen, bvor ich mir zusammen reimen konnte, was Sie überhaupt wollen! Aber gehen wir Ihr Problem einmal an:
1. Wehrübungen werden nicht gemacht, weil Sie das wollen, sondern nur dann, wenn die Truppe Bedarf hat! Quelle: ZDv 20/3, Ziffer 109!
2. Sollte Ihr Truppenteil also Bedarf haben und Ihnen daher anbieten, eine Wehrübung abzuleisten, wird dieser Truppenteil dann eine Einberufung veranlassen!
3. Der Fakt, dass Sie in dieser Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, führt dazu, dass Sie von der Unterhaltssicherungsbehörde auf Antrag die Differenz zwischen Ihren Übergangsgebührnissen und Ihren letzten "normalen" Gehaltszahlungen erhalten! Leistungen von der Unterhaltssicherungsbehörde sind Netto-Leistungen, unterliegen allerdings der Progression nach Einkommensteuergesetz, müssen also in der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr angegeben werden!
4. Zusätzlich zu den Übergangsgebührnissen und den Leistungen, die Sie auf Antrag von der Unterhaltssicherungsbehörde erhalten, bekommen Sie während einer Wehrübung:
a) Wehrsold nach Dienstgrad!
b) unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft und Verpflegenung, Auszahlung des doppelten Verpflegungssatzes (der einfache Satz für Wehrübende beträgt € 3,60, d. h. man bekommt dann € 7,20 ausbezahlt!) pro Tag, an dem Sie nicht an der Truppenverpflegung teilgenommen haben! Achtung: Das gilt nicht für Fastenkuren, sondern nur für Urlaub, FvD und Wochenenden, an denen Sie keinen Dienst hatten ;) !
c) unentgeltliche truppenärztliche und truppenzahnärztliche Verorgung
d) bei einer Wehrübungedauer von mehr als 12 Tagen bis zu 5 Familienheimfahrten pro Kalendermonat
e) für den Fall, dass Sie beordert sind, Leistungszuschlag in Höhe von maximal € 434,60 pro Kalenderjahr, bei einem Tagessatz von € 25,56 für Tage an denen Sie im Dienst waren (Wochenenden, die Sie zu Hause verbringen, zählen also hier nicht dazu!).
Alles weitere finden Sie im sog. "Leistungskatalog für Wehrpflichtige, Reservistinnen und Reservisten", den man ganz locker er-googlen kann ;) !
Hallo, genau das habe ich jetzt auch gemacht aber von der Unterhaltssicherungsbehörde meine Ablehnung bekommen. Somit gehe ich gerade seit 7 Tage schon "ehrenamtlich" arbeiten womit ich einfach nicht einverstanden bin da ich, da es mir ja Benzin und mehr essen kostet als wenn ich zu Hause wäre. Ich bin offiziell seit Mai 2011 entlassen und bekomme Übergangsgebührnisse noch bis nächstes Jahr aber die Behörde gibt an das mein ARBEITGEBER der öffentliche Dienst sei. Somit Fall ich wohl in den Paragraphen 13c des USG Absatz 2 !
Also kein Geld ?
Kann mir jemand helfen Bitte ?
Ja, Du.
Das entsprechende Rechtsmittel einlegen.
Tja, das wird er sich wahrscheinlich auch sparen können ;) ! Denn ...
1. Eine Einbuße von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 13, Abs. 1 USG findet in diesem Falle definitiv nicht statt!
2. Somit ist der § 13 c) zuständigund der sagt nun mal in seinem Absatz 2 aus:
Zitat"Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher ist als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung."
Und offensichtlich sind Ihre Übergangsgebührnisse höher als der Mindestsatz, womit Sie schlicht und ergreifend keinen Anspruch auf Leistungen nach dem USG haben!
Für die Fahrtkosten gibt es Beihilfe zu den Familienheimfahrten, dann gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wenn man in der nähe der kaserne wohnt. Damit würden dann pro Tag die Beträge für das Frühstück und das Abendessen zur Auszahlung kommen. Dann gibt es Wehrsold und im Falle einer Beorderung Leistuingszuschlag! Somit sollte eigentlich das monatliche Geld ausreichend sein ;) 1
@ Tommie:
Die Behörde (und Du) verkennen hier aber, dass Ronny01 eben nicht mehr "Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst" ist bzw. dies auch niemals war.
Er WAR Soldat, ist es aber nicht mehr.
Er erhält Übergangsbebührnisse, ist aber ARBEITSSUCHEND - er hat grundsätzlich ANSPRUCH auf Leistungen nach dem USG - auf Basis seines Gehaltes zu Zeiten, als er noch arbeitete.
Tja, und als "Arbeitssuchender" erhält er Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr, die eben die Mindestleistungen übersteigen? Und genau deswegen kriegt er nichts! So kenne ich das auch und so ist es auch schon vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig festgestellt, soweit ich weiß! Als Bezieher von Übergangsgebührnissen wird er damit dem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gleich gestellt!
Ups, ich habe da noch etwas gefunden ;) :
Zitat"Demnach ist bei Wehrpflichtigen, die nach Beendigung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit innerhalb von sechs Wochen zu einer Wehrübung einberufen werden und in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stehen, zu unterstellen, dass ihnen Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen infolge der Wehrübung wegfallen. Damit haben sie Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung, die nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 USG zu berechnen ist. Als Arbeitslohn in diesem Sinne sind dabei die früheren Dienstbezüge als Soldat auf Zeit heranzuziehen."[7quote]
Quelle: Nr. 13.31, Absatz 2, der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des USG vom 12. September 2006 - R I 3 - Az 23-10-03 -.
Somit hätte der Kamerad doch Ansprüche nach dem USG und sollte deshalb dringend dem USB-Bescheid widersprechen!
P.S.: War mir so auch nicht bekannt ;) !
... mir selber auf die Schulter Klopf .. ;)
Kannst wieder aufhören damit, F_K ;D ! Ich habe den "casus knacktus" gefunden:
Zitat von: Ronny 01 am 14. Januar 2013, 21:04:56Ich bin offiziell seit Mai 2011 entlassen und bekomme Übergangsgebührnisse noch bis nächstes Jahr ...
Und damit sind wir aus der im vorigen Posting erwähnten Zeitraum von "innerhalb von sechs Wochen" deutlich überschritten, was wiederum dazu führen könnte, dass der Bescheid richtig erstellt wurde und ihm einfach NICHTS zusteht ;) ! Denn ... wenn es für die ersten sechs Wochen eine solche Regelung gibt, drängt sich der Verdacht auf, dass es ganau für die Zeit danach eben eine andere Regelung gibt.
Lieber Tommie,
dazu gibt es aber entsprechende Gerichtsurteile (Bundesverwaltungsgericht), dass zur Bemessung des "ehemaligen Lohnes" selbst bei jahrelanger Arbeitslosigkeit das "damals" zu zahlende Nettogehalt als Basis für die USG Leistungen anzuerkennen ist.
Letztendlich:
- Er ist kein Soldat mehr (da vom aktiven Dienst entlassen, die WÜ lassen wir mal außen vor)
- Er ist arbeitslos / arbeitssuchend
- Er ist kein Angestellter (weil Arbeitslos - und auch keinen Angestellten gleichgestellt).
Wie auch immer ;) ! Wenn ihm jetzt schon seine Bezüge, die aus den Übergangsgebührnissen plus Wehrsold, etc. bestehen, nicht reichen, wird er vermutlich auch nicht das Geld haben, einen Anwalt für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu bezahlen.
Der Widerspruch dagegen kostet (außer Zeit und Porto!) nichts und vielleicht trifft ja die dann entscheidente Behörde eine andere Entscheidung!
Zitat von: F_K am 15. Januar 2013, 12:58:39
Letztendlich:
- Er ist kein Soldat mehr (da vom aktiven Dienst entlassen, die WÜ lassen wir mal außen vor)
- Er ist arbeitslos / arbeitssuchend
- Er ist kein Angestellter (weil Arbeitslos - und auch keinen Angestellten gleichgestellt).
In dieser Auflistung solltest Du aber auch die Tatsache, dass er Übergangsgebührnisse erhält nicht unterschlagen! Und den Fakt, dass diese höher sind als der Mindestsatz nach USG ;) !
ZitatIn dieser Auflistung solltest Du aber auch die Tatsache, dass er Übergangsgebührnisse erhält nicht unterschlagen! Und den Fakt, dass diese höher sind als der Mindestsatz nach USG !
Diese Information habe ich nicht "unterschlagen", sondern als irrelevant nicht erwähnt.
Diese Einkünfte spielen bei der Berechnung der USG Leistungen für Arbeitslose eben keine Rolle (genauso wie Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung, Zinseinkünfte, Taschengeld der Ehefrau, whatssoever).
Zitat von: F_K am 15. Januar 2013, 13:16:47Diese Einkünfte spielen bei der Berechnung der USG Leistungen für Arbeitslose eben keine Rolle ...
Und nun nähern wir uns dem Knackpunkt mit Riesenschritten ;D ! Wenn man "arbeitslos" als den Bezug von Leistungen aus ALG I oder Hartz-IV definiert, dann ist er nämlich genau
nicht arbeitslos! Er wird ja auch nicht von der Arbeitsagentur kranken- oder rentenversichert, sondern vom Bund!
Und für jemanden, der von keiner Arbeitsagentur oder keinem Job-Center Leistungen bezieht, könnten die von mir erwähnten Umstände also trotz allem erwähnenswert sein und für Folgen bei der Gewährung von Leistungen nach dem USG relavant!
Zitat von: Tommie am 15. Januar 2013, 13:26:04Er wird ja auch nicht von der Arbeitsagentur kranken- oder rentenversichert, sondern vom Bund!
Korrektur:
Die Krankenversicherung während der Zeit der Übergangsgebührnisse ist prinzipiell sein Problem, aber als Wehrübender hat er ja bekanntlich UTV ;) !
ZitatSeit der Hartz-IV-Reform am 1. Januar 2005 gilt in Deutschland ein Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne nach § 16 SGB III als arbeitslos, wenn er zwar arbeitsfähig und arbeitswillig ist, aber dennoch kein Beschäftigungsverhältnis findet.
Ob er Arbeitslosenhilfe / -geld erhält, hat erstmal nichts mit der Frage der Arbeitslosigkeit zu tun.
Jedenfalls hat er derzeit kein Beschäftigungsverhältnis (und nur darauf würde ich abstellen).
Maximal kann ich mir vorstellen, dass die USG Behörde für die Zeit der Übergangsgebührnisse nur die Differenz zwischen Übergangsbebührnissen und damaligem Sold zahlt (also 40% + 60% =100%) - weil dies auch die Situation nach dem Auslaufen der Beihilfe ist und der Intention des Gesetzgebers entspricht.
Ich danke euch allen für die vielen guten Antworten.
Ich hatte mich heute mit der Dame etwas angelegt und wir haben einige Zeit aneinander vorbei geredet, daraufhin aufgelegt da kein Kompromiss gefunden wurde. Etwas spàter hatte sie zurück gerufen da sie mit einem Kollegen aus Bonn telefoniert hat der sie aufgeklärte und siehe da, sie kann wohl doch etwas machen. Sobald ich etwas genaues weiß, gebe ich bescheid, falls es noch jemand betreffen sollte.
mkg