Ich weiß es ist nervig das ständig dieses thema angesprochen wird aber ich habe keine passenden Themen gefunden... Meine Frage: Wann wird das Verpflichtungsgeld ausgezahlt? mit dem ersten gehalt sprich in der AGA? oder erst nach der Probezeit?
Hoffe ihr könnt mir da helfen
LG Steffen
Sind Sie schon Soldat? Dann nach Ablauf der "Probezeit". Wenn Sie erst zum 02.01.13 eingestellt werden - gar nicht mehr.
Nein noch nicht das wundert mich ein wenig weil mein wehrdienstberater meinte das es die prämie noch gibt nur sie heißt dann anders... naja man geht ja nicht nur wegen des geldes zum bund
Irgendwo im Forum gab es dazu von @Ralf (?) in den letzten 2 oder 3 Wochen die Quelle. Vielleicht suchen Sie mal mit dem Begriff "Verpflichtungsprämie".
gibs die prämie ab 2013 nicht mehr ?
@KlausP ich werde als Manschaftsdienstgrad eingestellt gilt für mich dann nicht §85a?
LG Steffen
Was für'n § 85a? Haben Sie denn mal die Forensuche bemüht?
Ich jedenfalls nicht ...
Es geht um das Bundesbesoldungsgetz:
§ 85a gilt nur noch bis zum 31.12.12 - also nicht mehr bis 31.12.13 für Erstverpflichtungen.
Nachfolgerelung ist der § 43b, hier gieht es um jährlich zu definierende Mangelverwendungen und ist nicht mehr auf die Mannschaftslaufbahn begrenzt. Die Höhe der Prämie ist deutlich geringer als beim § 85a.
Sollte Ihnen bisher die Prämie nach § 85a zugesagt worden sein, z. B. im ZfNwG, wären ggf. rechtliche Schritte zu prüfen (Vertrauensschutz).
So weit ich weiß, sind die Mangelverwendungen nach § 43b für 2013 noch nicht festgelegt.
Die Mangelfachtätigkeiten werden derzeit durch die milOrgBereiche festgelegt. Da dieses je nach Bedarf unterschiedlich sein wird, kann es trotzdem sein, dass einzelne Verwendungen in der Laufbahn der Msch Prämien bekommen werden. Dieses gilt es abzuwarten.
Da die bisherige gesetzl. Grundlage wegfällt und es keine Übergangsregelung (bisher) gibt, wird das auch nichts mit Vertrauensschutz, weil, auf welche Grundlage soll sich die denn beziehen? Zumal der Bewerber nicht gezwungen ist den Dienst ab 01.01.02013 anzutreten und aufgrund geänderter Voraussetzungen seinen Antrag zurückziehen kann.