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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Fritz 2012 am 03. Dezember 2012, 20:13:01

Titel: Gewährung einer Kapitalabfindung nach §§28-35 SVG für Bausparvertrag
Beitrag von: Fritz 2012 am 03. Dezember 2012, 20:13:01
Ich bin ausscheidender Berufssoldat und werde demnach in den Ruhestand versetzt. Das Angebot eine Kapitalabfindung in Anspruch zu nehmen, finde ich  sehrverlockend. Leider kann man mir bisher keiner die zwei nachfolgenden Fragen beantworten.

1. Ich habe vor einen Bausparvertrag aufzufüllen. Nach den Bestimmungen muss dieser dann nach 1,5 Jahren    Zuteilungsreif sein, was ja kein Thema ist. Nun steht im §32 SVG folgendes: ,,Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist"
Frage: Welcher Zeitpunkt/Fristen werden einem hier durch das BMVg gesetzt? Bis wann muss dann die bewilligte Kapitalabfindung tatsächlich verwendet und Nachweise erbracht werden?

2. Was ist wenn ich die Kapitalabfindung dann letztendlich nicht zum Bauen, Erwerb Immobilie etc. verwende, sondern es liegen lasse und eher später durch den guten Marktzins nach 10 bis 15 Jahren als Altersvorsorge verwenden möchte?

Ich hoffe hier im Forum zu dieser komplexen Sache eine Antwort zu erhalten. Evtl. hat hier jemand selbst schon für sich die Fragen beantworten müssen. Leider erhalte ich bei der WBV immer nur Umschreibungen und wenig Konkretes.

Besten Dank für die höfliche Unterstützung
Fritz