Gibt es einen Zeitraum, indem man die Möglichkeit zur Beschwerde hat? Eine Nacht drüber schlafen muss man ja. Aber läuft irgendwann eine Frist ab, wo die Beschwerdemöglichkeit quasi erlischt?
2 Monate nach Bekanntwerden des Beschwerdegrundes. Steht alles in der Wehrbeschwerdeordnung.
Achtung Andi,
es ist nur 1 Monat !
ZDv 14/3 6.2 Fristen
Bei der Einlegung einer Beschwerde ist eine Monatsfrist einzuhalten (§ 6 Abs. 1).
Sie beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass
Kenntnis erlangt hat.
Die Beschwerdefrist ist nach vollen Kalendertagen zu berechnen. Der Tag der Kenntniserlangung
von dem Beschwerdeanlass ist daher nicht mitzurechnen
Die Beschwerde darf nicht vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden.
Das bedeutet: Die Beschwerde darf nicht an demselben Tag eingelegt werden, an dem der
Beschwerdeführer von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, der den Anlass zur Beschwerde
gegeben hat, sondern erst ab 06.00 Uhr des folgenden Tages.
Die Nacht rechnet von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens.
Richtig, nach § 6 Abs. 1 WBO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats, nachdem man von dem Beschwerdegrund Kenntnis erlangt hat, einzulegen.
Etwas anderes gilt nur bei Untätigkeitsbeschwerden. Da läuft keine Frist, solange die Untätigkeit andauert.
Zitat von: LwPersFw am 05. Dezember 2012, 21:41:39
Achtung Andi,
Dem werde ich nicht Folge leisten. ;)
Zitat von: LwPersFw am 05. Dezember 2012, 21:41:39
es ist nur 1 Monat !
Stimmt, da habe ich wohl die alten 2 Wochen und den aktuellen 1 Monat irgendwie vermengt. ;)
Gruß Andi
Servus.
Angenommen Beschwerde ist geschrieben. Bekommt man dann immer eine schriftliche Antwort auf die Beschwerde???
Danke
Ja, der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf einen schriftlichen Beschwerdebescheid mit Rechtsbehelfbelehrung. Bei längerer Bearbeitungsdauer (weil z.B. umfangreiche Ermittlungen zu führen oder weitere Stellen beteiligt sind) hat er einen Anspruch auf einen oder gegebenenfalls mehrere Zwischenbescheid(e).
So ist es. Der für die Bearbeitung zuständige Vorgesetzte muss den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären und danach einen Beschwerdebescheid erstellen, der gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen ist. Wenn der Beschwerde stattgegeben wird, dann muss der Vorgesetzte auch in diesem Bescheid reinschreiben, was für Maßnahmen zur Abhilfe er getroffen hat.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wurde, dann gibt es auch einen Rechtsbehelf, aus welchem man ersehen kann, welche weiteren Möglichkeiten er hat.
Ist nach einem Monat kein Beschwerdebescheid ergangen, dann kann weitere Beschwerde eingelegt werden. Will man als Vorgesetzter eine weitere Beschwerde verhindern, dann kann man mit den genannten Zwischenbescheiden den Beschwerdeführer bei Laune halten. Ein Zwischenbescheid verhindert zwar rein rechtlich nicht die Möglichkeit, eine weitere Beschwerde einzulegen, aber es vermittelt dem Beschwerdeführer wenigstens das Gefühl, dass man sich um die Sache kümmert.
Nur mal aus reiner neugier: Worum geht es eigentlich?
@justice005 hab Ihnen eine PN geschickt.
Vielen Dank!