Hallo Leute,
ich bin FWDL8 und möchte meine Steuererklärung schreiben.
Habe ich überhaupt Chancen? Und wenn ja, wo kann ich mir Steuern zurück holen? Die Aussagen im Netz sind sehr schwammig und beinhalten z.B. Sachen wie Rasierklingen, Tankkosten oder Sportschuhe.
Danke im Voraus ;)
Mit einer Steuer-Rückerstattung können Sie lediglich dann rechnen, wenn Sie auch Steuern gezahlt haben! Wie viel Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer haben Sie denn im Jahre 2012 an das Finanzamt abgeführt? Pauschal gilt hier: Hamse nix gezahlt, gibts auch nix zurück ;) !
Als FWDL in 2012 sollten keine Steuern aufgetreten sein.
Na ja, Ralf, er ist FWDL 8 (siehe oben!) und mit "ist" verbinde ich, dass er noch als solcher im Dienst ist ;) ! Somit ist er wahrscheinlich entweder zum 01.07.2012 oder zum 01.10.2012 in die Bundeswehr eingetreten (Mutmaßung!). Und damit könnten aus einer Berufstätigkeit vor der Bundeswehr (z. B. Berufsausbildung!) durchaus Lohnsteuerabzüge resultieren, die dann im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zurück erstattet werden würden.
Viele die mit dem SCHREIBEN ihrer Steuererklärung begannen, sind mittlerweile erfolgreiche BuchSCHREIBER.
Man kann die Steuer entweder da abholen wo man sie hingebracht hat oder Rasierklingen, Zahnbürsten etc. direkt alt gegen neu dort tauschen.
Sorry aber bitte den Profi aufsuchen, sonst geht das schief und im schlimmsten Fall kostet das dann richtig Geld!!!
Hmm Tommie, ich greif das mal auf weil ich mich da nicht auskenne, zweitgeteilte Frage :
1. Kann er wirklich Aufwendungen, die aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat entstanden sind geltend machen?
2. Entstehen da wirklich Aufwendungen? Mir fällt da beim FWDL nichts ein, was er nicht sowieso von seinem Arbeitgeber bereit gestellt bekommt.
Ich bin mir nicht wirklich sicher, aber ich glaube nicht, dass er Aufwendungen aus der FWDL-Zeit geltend machen kann, da diese Tätigkeit nicht dazu diente, steuerpflichtiges Einkommen zu generieren!
Woraum ich hinaus wollte ist folgendes: Wenn er im Jahr 2012 vor dem beginn des FWDL Lohnsteuer, etc. bezahlt hat, so bekommt er wahrscheinlich Großteile davon im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück. Und nachdem er nur einen Teil des Jahres FWDL gemacht hat, ist es durchaus möglich, dass da vorher noch etwas war ;) !
Zitat von: Tommie am 03. Januar 2013, 16:45:04
Ich bin mir nicht wirklich sicher, aber ich glaube nicht, dass er Aufwendungen aus der FWDL-Zeit geltend machen kann, da diese Tätigkeit nicht dazu diente, steuerpflichtiges Einkommen zu generieren
Man kann nur Aufwendungen als Werbungskosten in Abzug bringen, die zur Erzielung von
steuerpflichtigen Einnahmen
notwenig waren.
Und da die Einnahmen aus der Tätigkeit als FWDL bisher nicht Steuerpflichtig waren sind auch mit diesen Einnahmen zusammen hängende Ausgaben nicht Abzugsfähig.
Alles klar, danke für die Bestätigung!
Somit könnte der TE maximal die Werbungskosten für die Zeit einer Beschäftigung vor dem FWD geltend machen, sofern da eine Beschäftigung war! Ansonsten wird eben der Pauschbetrag in Ansatz gebracht.
Wird das nicht über das Jahr gerechnet? Beispiel: In einem Jahr bin ich sechs Monate FWDL und sechs Monate zivil beschäftigt. Für die FWDL-Zeit mache ich Fahrtkosten geltend in Höhe X (einfache Strecke, von mir aus einmal in der Woche). Kann ich die "Verluste" nicht gegen die vorherigen Gewinne gegenrechnen?
Kann ich ja mit meiner Kapitalgesellschaft auch.
Aber es bleibt der Rat: gehen Sie zu einem Steuerberater oder wenigstens zu einem Steuerhlfeverein.
Zitat von: wolverine am 03. Januar 2013, 16:56:54
Wird das nicht über das Jahr gerechnet? Beispiel: In einem Jahr bin ich sechs Monate FWDL und sechs Monate zivil beschäftigt. Für die FWDL-Zeit mache ich Fahrtkosten geltend in Höhe X (einfache Strecke, von mir aus einmal in der Woche). Kann ich die "Verluste" nicht gegen die vorherigen Gewinne gegenrechnen?
Grundsätzlich schon aber nur dann, wenn die Einnahmen aufgrund dessen die Ausgabe angefallen sind auch steuerpflichtig sind.
Grundsatz:
Ausgaben teilen das Schicksal der Einnahmen.
Und FWDL war nun mal bisher steuerfrei.
Das folgt woraus?
Wenn ich mit meiner GmbH definitive Verluste einfahre, zahle ich logisch keine Steuern. Diese Verluste kann ich aber sogar dann noch gegenrechnen wenn ich wieder Gewinne mache und welche zahlen müsste.
Das folgt aus dem zweiten Satz im Abschnit 1 des § 9 EStG ;) :
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
Ne, passt nicht. "Einkunftsart" wäre über das ganze Jahr "Nichtselbstständige Arbeit". Die Einkunftsarten sind im Inhaltsverzeichnins unter II Nr. 8 a - g aufgezählt (hier d).
Die Begründung, dass Wehrsold und FWDL-Zulage "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit" ist, möchte ich (zumindest für 2012!) erst einmal sehen!
Wehrsold etc. werden explizit im § 3, Nr. 5 von der Besteuerung ausgeschlossen, daher ist das für mich auch kein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Und wenn Wehrsold explizit steuerbefreit ist, impliziere ich das als eigene Einkommensart, für die dann auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden können ;) 1
Zitat von: wolverine am 03. Januar 2013, 16:56:54... Für die FWDL-Zeit mache ich Fahrtkosten geltend in Höhe X (einfache Strecke, von mir aus einmal in der Woche). Kann ich die "Verluste" nicht gegen die vorherigen Gewinne gegenrechnen? ...
Mal für 2013 (wenn FWDL ein wenig Steuern zahlen) gefragt: Trotz Berechtigungsausweis für die Bahn, könnte er Kilometerkosten PKW geltend machen?
@Tommie: Wenn es keine "Nichtselbstständige Arbeit" wäre, müsste es eine andere Einkunftsart gem. §§ 13 - 23 EStG sein. Trotzdem können auch "Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit" gem. § 3 Abs. 5 steuerbefreit sein. Also ich gehe von "Nichtselbstständiger Arbeit" aus; das past am besten.
@ Ralf: Ich muss nicht mit der Bahn fahren, selbst wenn das kostenlos ist. Und wenn mir die Kosten entstanden sind, kann ich sie geltend machen.
Bleibt die Frage, ob es einen generellen Ausschluss zur Geltendmachung von Werbungskosten gibt wenn die Einnahme steuerbefreit ist.
Leider ist der Wehrsold im § 19 EStG nicht erwähnt, was seine Zugehörigkeit zum "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit" eher ausschließt. Überhaupt kommt das Wort "Wehrsold" im gesamten EStG nur im § 3, Nr. 5, vor, wo er explizit von der Besteuerung ausgeschlossen wird.
Ja, und bei § 22 "Sonstige Einkünfte" kommt der Wehrsold folglich auch nicht vor. Eine Einkunftsart muss es aber sein und "nichtselbstständig" passt für mich am besten. Dass er nach § 3 Nr. 5 von der Besteuerung ausgeschlossen ist, bestreitet ja keiner. Wie geschrieben: auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit können steuerbefreit sein wenn der Gesetzgeber das so möchte.
Und zu Beantwortung der Frage trägt die Art des Einkommens auch nicht bei.
§ 19
(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
Nach dem Zitat und den darin hervorgehobenen Passagen, gehört der Wehrsold zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Kann mir jemand nun aus den obenstehenden Antworten sagen, ob ich als FWDL meine Tankrechnungen "einreichen" kann?
Nein, kannst du nicht, wenn diese Rechnungen aus der Zeit des FWDL sind.
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Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind nicht abzugsfähig.
(Allgemeinen Grundsatz in der Rspr. des BFH - im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehende Erwerbsaufwendungen dürfen nicht zusätzlich abgezogen werden (Gegen die Inversion des Nettoprinzips s. zuletzt BFH vom 26.3.2002, BStBl II 2002, 823 sowie vom 20.10.2004, BStBl II 2005, 581).
Zum Verlustausgleich von negativen Einkünften gibt es innerhalb der Jahressteuererklärung den Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten - auch innerhalb der zusammen veranlagten Ehegatten -
Man unterscheidet den vertikalen, den horizontalen Verlustausgleich und über die Jahre hinweg, den Verlustabzug und den Verlustrücktrag.
Aber wir waren soweit richtig, dass das im Gesetz keine Stütze findet? :-\ Steuerrecht >:( - das Recht sollte man echt aus dem Wort streichen...
yes,
nur abgeleitete höchstrichterliche Rechtsprechung
Ist zwar schon eine Weile her, abe trotzdem.
Ich, ehemals FWDL 8 Jan-Aug direkt danach eine Ausbildung begonnen, habe eine vereinfachte Steuererklärung abgegeben, da mir mein Entlassungsgeld Steuerklasse 6 versteuert wurde.
Das Ende vom Lied, sie wollten noch gute 20€ von mir, habe einen Einspruch eingelegt, da es meiner Meinung nach nicht rechtens ist. Ich habe ihn allerdings mittlerweile zurückgenommen, da ich keine Lust mehr hatte wegen 20 Kröten so einen Aufwand zu betreiben, da ich keine Aussicht auf Erfolg (ohne Anwalt) sehe.
Kurzum ich rate davon dies zu tun, dass kann sehr schnell nach hinten losgehen, wie mein Fall zeigt.