Tag Kameraden,
hatte das Thema neulich in einem falschen Thread eröffnet/weitergeführt, aber schon dort ein paar Antworten bekommen. Hab mich nun mit der ZDv 20/7 beschäftigt und möchte wissen, ob ich das alles richtig verstanden habe:
- Ein aktiver Offizier (ohne Studium), der wegen Verkürzung gem. Reformbegleitgesetz als Leutnant auf DPäk gesetzt wird daher und nicht mehr Oberleutnant wird, geht in seinen 5-Jahres Bfd.
- Am Ende seiner Dienstzeit, also am Ende des Rechtsanspruches, wenn die 3 Jahre Übergangsgebührnisse auf ihn warten, hat er die Möglichkeit zum OLt d.R. befördert und entlassen zu werden,
- Muss er nun innerhalb eines gewissen Zeitraums (4 Jahre?) eine gewisse Anzahl Wehrübungen/Tage gemacht haben, um zum Hptm d.R. befördert zu werden, kann aber auch nur so befördert werden wie die aktiven Soldaten, d.h. Hptm, Major, OTL.d.R. gem.der Jahre die seit seiner Beförderung zum Leutnant (aktiv) vergangen sind?
Sehe ich das alles richtig? Wenn nicht, korrigiert mich bitte!
Vielen Dank!
Lieber Gast,
ohne eine BEORDERUNG wirst Du als ResOffz NICHT befördert.
Wenn eine Beorderung zum Zeitpunkt Deiner Entlassung aus dem aktiven Dienst besteht - dann kannst Du nach dem Ableisten der Mindestzeiten für die jeweilige Beförderung befördert werden (von Lt zu OLt sind, meine ich, 12 Wehrübungstage, erforderlich).
Für alle dann kommenden Beförderungen benötigst Du:
- einen entsprechend dotierten Dienstposten (also als nächstes einem Hptm dotierten Dienstposten)
- eine entsprechende Anzahl von Wehrübungstagen
- und natürlich entsprechende Beurteilungen
F_K,
danke! Das heisst, wenn meine Einheit bzw. das PersAmt noch weiteres Interesse an mir hat, bekomme ich eine Beorderung? Oder wird man pauschal gefragt?
Pauschal SOLLTE ein Reservistengespräch vor der Entlassung stattfinden - es schadet aber nicht, bei der bekannten Einheit nachzufragen ob diese Stellen haben (die kennen Dich und umgekehrt).
Du kannst Wehrübungen schon nach der Entlassung (aber in der Zeit, in der Du Übergangsgebührnisse erhälst) ableisten - ggf. in Zeiten der Semesterferien ein nettes Zubrot.
Das hab ich auch vor, nur ich kriege ja schon vom Dienstherrn Übergangsgebührnisse- das wird doch sicherlich verrechnet?! Aber auch so, stimmt, müsste da was über bleiben ;) hoffe mal, das alles klappt, würde mir echt gefallen bis ins hohe Alter noch ab und zu wieder dabei zu sein...
.. nach meinem Verständnis bekommt Du zumindest die Differenz zwischen Übergangsgebührnissen und letzten Sold (OK, bei Vollzeitstudium dann "nur" 10%, dazu aber den Wehrsold, den Leistungszuschlag, die Truppenverpflegung und Unterkunft.)
Und unbenommen davon kann man auch mit dem BAPersBw "verhandeln" dass man am letzten Tag im Dienst zum (in diesem Falle!) Oberleutnant d. R. befördert wird, denn dann zählen die Wehrübungstage, die man danach ableistet bereits für den Hauptmann d. R., sofern sie anrechnungsfähig sind ;) ! Quelle hierfür hatte ich in dem anderen Fred erwähnt! Sollte zumindest dann, wenn Du dem BAPersBw aktiv Interesse an einer Beorderung vorträgst, eigentlich kein Problem sein.
Genau Tommie,
genau auf deinen Beitrag hin hab ich mich daran erinnert, das damals ein Leutnant der sein Studium nicht schaffte, als OLt d.R. abging, und das diese Möglichkeit ja auch für mich bestünde. Hieße dann ja, am letzten Diensttag, am 30.09.2015, OLt d.R., künftige Wehrübungen gelten dann für Hptm d.R. Und anschließend gem. 20/7, könnte man 5 1/2 nach der Beförderung zum Lt (2011) zum Hptm d.R. , also 2016 frühestens, befördert werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind?
Genau! Und die erste Voraussetzung ist neben der entsprechenden Planstelle für einen Hauptmann, die Beorderung! Und, bitte, rechtzeitig mit dem BAPersBw Kontakt aufnehmen, denn so etwas dauert seine Zeit ;) !
ZitatUnd unbenommen davon kann man auch mit dem BAPersBw "verhandeln" dass man am letzten Tag im Dienst zum (in diesem Falle!) Oberleutnant d. R. befördert wird, denn dann zählen die Wehrübungstage, die man danach ableistet bereits für den Hauptmann d. R., sofern sie anrechnungsfähig sind ;) !
Wenn alle anderen Voraussetzungen (besonders die zeitlichen) zur Beförderung gegeben sind, kann man entsprechend befördert werden. Das dürfte unabhängig von einer späteren Beorderung sein. Man wird dann noch während der Dienstzeit (also in den letzten Tagen oder am letzten Tag) mit Wirkung vom ersten Tag nach Ausscheiden zum nächsten Dienstgrad befördert.
Genau, das habe ich selber schon mehrfach erlebt - wurde sogar bei den letzten GWDL so praktiziert, die wurden am Ende ihrer 6-monatigen Dienstzeit mit Wirkung zum ersten Tag nach dem Ausscheiden zu OG d.R. befördert.