Hallo und guten morgen,
ich hätte mal eine frage zu meinem Bruder.
Dieser is Reservist und hoffte nun auf eine Beorderung.
Die wurde nun jedoch abgelehnt da er in den letzten 2 Jahren 3 Strafbefehle erhielt
Wegen Betruges(schwarzfahren mit der Bahn) zu nicht mehr als je 60 Tagessätzen.
Auserdem erhielt er nun eine Anzeige da er versehentlich einen falschen Dienstgrad angegeben hat
In seiner Email-Signatur.Diese wurde falsch gesendet und der Empfänger empfand es für seine Pflicht dies anzuzeigen.
Die Signatur hat er nach bekannt werden sofort korrigiert und auch seinen Anwalt
Konsultiert.
Soweit ich weis hat er gesagt bekommen das er noch 2 Jahre warten muss bis er beordert werden kann.
Ich find es sehr schade,klar hat er diese Fehler gemacht aber mein Bruder ist einer der besten Menschen die ich kenne.
Er ist seit über zehn Jahren in der Feuerwehr und im Rettungsdienst und ist immer hilfsbereit für andere.
Er geht lieber hin und leit jemanden seinen letzten Euro wie das er sich was zu essen holt und so...
Hat er wirklich keine Möglichkeit jetzt noch beordert zu werden oder muss er jetzt wirklich 2 Jahre warten?
Darf er jetzt auch keine Ausbildungen oder Veranstaltungen besuchen wo er die ganze zeit immer war?
In zwei Jahren, drei Strafbefehle wegen schwarzfahrens, das ist aber schon heftig.
In unserem Verkehrsverbund wird erst Anzeige erstattet, wenn man in einem Jahr das dritte mal beim Schwarz fahren erwischt wird.
Wenn das das woanders ähnlich gehandhabt wird, dann währen das ja mehr als drei mal Schwarz fahren.
Da würde mich dann diese zwei Jahre "Sperre" nicht wundern.
Innnerhalb von 2 Jahren 3 Strafbefehle wegen gleicher Dilikte? Da wird auch kein freiwilliger Bewerber als FWDL oder SaZ so ohne weiteres eingestellt. Und der Rest Ihrer Meinung über Ihren Bruder ist vollkommen irrelevant.
Zitatda er versehentlich einen falschen Dienstgrad angegeben hat
Aus Versehen? Ernsthaft?
Zitatda er in den letzten 2 Jahren 3 Strafbefehle erhielt
Wegen Betruges(schwarzfahren mit der Bahn)
Eine vorsätzliche Straftat. ... und nicht nur einmal ....
However: Es ist bekannt, dass z. B. bei ResOffz (die eingeplant sind) REGELMÄSSIG BZR Auszüge angefordert werden - sobald da etwas "auftaucht", ist "Ende der Karriere".
Ob solche Einschätzungen auch bei der freiwResArbeit Berücksichtigung finden, kann ich nicht sagen - würde es aber eher für unwahrscheinlich halten.
Zitat von: KlausP am 18. Januar 2013, 08:24:36
Innnerhalb von 2 Jahren 3 Strafbefehle wegen gleicher Delikte? Da wird auch kein freiwilliger Bewerber als FWDL oder SaZ so ohne weiteres eingestellt. Und der Rest Ihrer Meinung über Ihren Bruder ist vollkommen irrelevant.
Edit: Da ich meine Beiträge immer noch nicht editieren kann, hab ich auf diesem Wege aus "Dilikte" Delikte gemacht. >:(
Du kannst an dieser Stelle, an der Du vollkommen richtig zunächst einmal von Deiner eigenen Situation als ResOffz ausgehst, durchaus noch etwas verallgemeinern, F_K ;) :
Zitat von: F_K am 18. Januar 2013, 08:30:33However: Es ist bekannt, dass z. B. bei ResOffz (die eingeplant sind) REGELMÄSSIG BZR Auszüge angefordert werden - sobald da etwas "auftaucht", ist "Ende der Karriere".
Unterstützen kann Dich dabei die ZDv 20/3, Ziffer 807:
Zitat"In folgenden Fällen ist für die Bearbeitung das Vorliegen eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei den Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz erforderlich:
- Vor einer Beorderung,
- bei erstmaliger Wehrdienstleistung/Dienstleistung in einem vorläufigen oder zeitweiligen höheren Dienstgrad,
- vor jeder neuen Wehrdienstleistung/Dienstleistung oder
- vor einer Beförderung (einschließlich der endgültigen Verleihung eines bisher vorläufig verliehenen höheren Dienstgrades) zu einem Dienstgrad der Reserve.
Liegt kein oder ein mehr als ein Jahr altes Führungszeugnis vor, ist durch das wehrüberwachende/dienstleistungsüberwachende Kreiswehrersatzamt auf Veranlassung der zentralen personalbearbeitenden Stellen ein Führungszeugnis anzufordern. Dies Verfahren gilt nicht vor einer Beorderung und vor einem erstmaligen Wehrdienst in einem vorläufigen oder zeitweiligen höheren Dienstgrad sowie vor jeder neuen Wehrdienstleistung/Dienstleistung.
In diesen Fällen fordert das wehrüberwachende/dienstleistungsüberwachende Kreiswehrersatzamt das Führungszeugnis von sich aus an. Die angeforderten Führungszeugnisse sind der jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
Für Beamte, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundeswehr sind keine Führungszeugnisse anzufordern."
Somit ist hier keinerlei Beschränkung auf einzelne Dienstgradgruppen zu erkennen und damit gilt dieser Teil der Vorschrift explizit für
alle Reservisten!
Kommentar von mir dazu:
Damit hat sich so lange, bis das Führungszeugnis wieder "sauber" ist, das Wehrüben im Rahmen einer Beorderung für "einen der besten Menschen die Sie kennen" erledigt. An den Veranstaltungen der FrwResArb kann er jedoch weiterhin teilnehmen, soweit ich weiß!
@ Tommie:
Danke für die Quelle. Ich habe mich damit noch nicht im Detail beschäftigt, das Datum des letzten BZR Auszuges steht auch im PSBS - und da sehe ich halt immer die "Aktualisierung".
(Wobei dann eigentlich noch ein Dokument fehlt, aus dem hervorgeht, wie die personalbearbeitende Stelle dann mit den Informationen umgeht.
Sprich, ab welchem "Level" dann eine Beorderung nicht mehr möglich ist.)
OK, da kann ich leider nicht mit weiteren Quellen dienen!
Meine Vermutung ist, dass eben so lange nichts stattfindet, so lange da etwas drinnen steht, was der uneingeschränkten Auskunft unterliegt. Oder dass es bestimmte Regeln von Seiten der Rechtsberater gibt, wie lange man eben nicht beordert oder einberuft, wenn da etwas drinnen steht! In diesen oben erwähnten Fällen ist die Tilgungsfrist nach § 46 Absatz 1, Nr. 1 a) des Bundeszentralregistergesetzes auf 5 Jahre festgesetzt!
Zitat von: Muggel am 18. Januar 2013, 07:55:39
Hat er wirklich keine Möglichkeit jetzt noch beordert zu werden oder muss er jetzt wirklich 2 Jahre warten?
Ja, er muss wirklich warten.
ZitatDarf er jetzt auch keine Ausbildungen oder Veranstaltungen besuchen wo er die ganze zeit immer war?
DVAGs kann er weiterhin besuchen, da wird m.W. kein Führungszeugnis gefordert.
Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 09:38:08Kommentar von mir dazu:
Damit hat sich so lange, bis das Führungszeugnis wieder "sauber" ist, das Wehrüben im Rahmen einer Beorderung für "einen der besten Menschen die Sie kennen" erledigt. An den Veranstaltungen der FrwResArb kann er jedoch weiterhin teilnehmen, soweit ich weiß!
So weit waren wir da oben auch schon, schlammi ;) !
Ja, aber Du hast es unter einer "epic text wall of doom" versteckt, wo es erfahrungsgemäß oft übersehen wird ;)
Da hast Du durchaus recht, schlammi, allerdings wollte ich die Grundlage für das Anfordern eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister (aka Führungszeugnis) nicht unerwähnt lassen, um gleich den möglicherweise hoch kommenden Verschwörungstheorien a la "Das wurde beim Sepp aber nicht angefordert!", zu begegnen!
Daher stelle ich emotionslos fest, dass man wirklich meistens nicht alles auf einmal haben kann ;) !
Ich schließe mich der Beantwortung der Frage an. Der Bruder des Fragestellers wird warten müssen. Eine Beorderung kann bei einem mehrfach verurteilten Wiederholungsstraftäter derzeit schlichtweg nicht erfolgen.
Trotzdem eine kleine Anmerkung zum Hintergrund:
1. Bitte nicht Bundeszentralregister und Führungszeugnis verwechseln. Das ist ein himmelweiter Unterschied. Nur im vorliegenden Fall macht es keinen Unterschied, weil die Verurteilungen des Bruders des Fragestellers sowohl im BZR als auch im Führungszeugnis stehen (aufgrund der Tatsache, dass es mehrere Verurteilungen gab).
2. Bitte eine ZDv nicht als Rechtsgrundlage für eine Befügnis außerhalb der Bundeswehr ansehen. Eine Dienstvorschrift regelt nur den Dienstbetrieb innerhalb der Bundeswehr. Eine außenstehende Behörde, wie z.B. das Bundesamt für das Zentralregister interessiert es herzlich wenig, wenn jemand mit einer ZDv wedelt. Rechtsgrundlage dafür, dass die Bundeswehr ins Führungszeugnis reinschauen darf, ist § 31 BZRG. Danach dürfen Behörden zur Erfüllung Ihrer Aufgaben ein Führungszeugnis anfordern.
3. Beim BZR sieht das schon anders aus. Nach § 41 BZRG steht das nur ganz bestimmten Behörden und nur für ganz bestimmte Zwecke offen. Bei der Bundeswehr gehört z.B. das BMVg als oberste Bundesbehörde dazu und der MAD. Letzterer ist sogar explizit genannt. Untere Behörden, wie z.B. ein Bataillon oder eine Division dürfen nicht so ohne weiteres ein BZR anfordern. Auf Divisionsebene darf das nur der Wehrdisziplinaranwalt, weil auch der als Angehöriger der Rechtspflege im § 41 BZRG enthalten ist.
Ich bin ziemlich sicher, dass auf unterer Ebene ein echter BZR-Auszug nur freiwillig angefordert werden kann, also mit Einverständnis des Betroffenen.
Also entweder gibt es ein Einverständnis des Reservisten, oder aber - was ich auch im Hinblick auf die ZDv für wahrscheinlicher halte - es wird nur das Führungszeugnis "ge-updatet", sodass der MOB-Bearbeiter von einer einzelnen Straftat, die nicht im Führungszeugnis steht, auch nichts erfährt.
Wie gesagt: Im vorliegenden Fall ist es aber egal. Denn auch das Führungszeugnis ist mit Straftaten bestückt... ;)
Danke für die Rechtsgrundlagen für die Anforderung eines Führungszeugnisses, justice005!
Die ZDv 20/3 hat niemand als Rechtsgrundlage genommen, sondern lediglich als Grundlage dafür, dass es einfach die Pflicht ist, in bestimmten Situationen von dem Recht auf Anforderung eines Führungszeugnisses Gebrauch zu machen! Das KWEA, äh ... Karrierecenter, muss nach dieser ZDv in den benannten Fällen einfach ein Führungszeugnis anfordern, dass die PersBeaSt der Einplanung/Dienstleistung überhaupt zustimmen kann. Liegt das Führungszeugnis nicht vor, wird dieser Prozess hier ins Stocken kommen!
jep.... und das ist auch gut so....
Ich habe vor einigen Jahren einen Kameraden aus dem Grundwehrdienst wieder getroffen und wir haben uns natürlich nach der langen Zeit unterhalten. Ich habe erzählt, dass ich zwischenzeitlich Jura studiert habe. Er hat erzählt, dass er zwischenzeitlich vier Jahre wegen Drogenhandel im Knast gesessen hat. *loool*
Manche Leute entwicklen sich halt in eine Richtung, die für eine Reservelaufbahn nicht sooooo hilfreich ist. ;)
Zitat von: justice005 am 18. Januar 2013, 12:06:19Er hat erzählt, dass er zwischenzeitlich vier Jahre wegen Drogenhandel im Knast gesessen hat.
Tja, das hat man dann davon, wenn man angehende Juristen zur Vorbereitung auf das Staatsexamen mit Aufputschmitteln und nach bestandenem Examen mit Koks für die Parties versorgt ;D ;D ;D !
ts.... mein Führungszeugnis ist äußerst jungfräulich... (mein BZR aber auch) 8)
Meines auch! Ich wurde halt noch nie erwischt ;D !
Im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister stehen bei mir ein oder zwei Einstellungen nach § 170 II StPO drin (Einstellung wegen Unschuld). Die resultieren noch aus meiner Zeit als Anwalt. Da kommt es durchaus vor, dass man von irgendwelchen Gegnern einfach mal pauschal angezeigt wird. Das hat mich damals richtig geärgert. Aber ein Bekannter von mir, der Staatsanwalt ist, meinte, wer als Jurist was auf sich hält, müsse auch in diesem Verfahrensregister auftauchen... Sozusagen als nachweis dafür, dass man auch fleißig ist.... ;D
Dann nochmal zur Sache:
Es wird also wohl das Führungszeugnis angefordert - auf die BZR Tilgungsfristen scheint es aber wohl nicht anzukommen - weil diese ja 5 Jahre sind, dem Kameraden aber 2 Jahre "Wartezeit" genannt worden sind.
Ich schließe mich Tommie an, dass dies wahrscheinlich auf eine Entscheidung Rechtsberater zurückgeht, bei so "kleineren Geschichten" eine angemessene Wartezeit (aber halt unterhalb der Tilgungsfrist) auf eine Beorderung zu verzichten.
In dem Zusammenhang eine Frage an die Experten: ist es tatsächlich so das (im Zweifel) einschlägig Vorbestrafte ohne Überprüfung an allen DVags teilnehmen können? Stelle mir gerade einen bestimmten Personenkreis auf der Schiessbahn vor....
Na ja, es ist wohl so, dass in den von der ZDv 20/3 festgelegten Fällen eine Anforderung eines Führungszeugnisses erfolgt, in allen anderen Fällen eben nicht! Und ich kann da leider nichts von der FrwResArb erkennen ;) !
Demnach: Wenn die Strafen erst nach der aktiven Zeit verhängt wurden und nicht zur Aberkennung des Dienstgrades von Amts wegen geführt haben ... Ja, leider!
Keine Ahnung. Sooo genau kenne ich die Vorschriften nicht. Aber eine DVag kann meines Erachtens in der Tat unbürokratisch über die S1-Schiene veranlasst werden. Ich bezweifle, dass da irgendetwas überprüft wird. Trotzdem kommen die Leute ja nicht aus heiterem Himmel. Die sind ja entweder in einer Reservistenkameradschaft oder irgendwo in der aktiven Truppen bekannt.
Dazu besagt ³ 76, Abs. 1, des Soldatengesetzes:
Zitat"Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird."
Und der erwähnte § 38, Abs. 1, lautet wie folgt:
Zitat"In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer
1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."
Wenn ich das richtig interpretiere, heisst das wohl auch, dass drei Jahre wegen Betruges oder Diebstahls hier nicht wirklich "ziehen", weil diese Straftaten keine Verbrechen, sondern Vergehen sind, oder?
Ach Jungs,
eine DVag der freiwResArbeit stellt kaum "Ansprüche" - selbst Kameraden mit offensichtlich zu hohem BMI sind dort GEWOLLT.
Also Ja, im Zweifelsfall hat man dann Straftäter auf der Schießbahn - ist nunmal so, liebe Kinder.
Zu dem Thema hätte ich auch mal ein paar Fragen theoretischer Natur:
Kann, unter der Voraussetzung das man an sonsten eine "weiße Weste" hat, eigentlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (z.B. durch einen Verkehrsunfall) Auswirkungen auf die Beorderung bzw. auf eine anstehende Wüb haben?
Gibt es für Reservisten eine Plicht die Ermittlung bzw. Verurteilung zu melden?
Haben die Rechtsberater einen Ermessensspielraum bei Bewerbern (z.B. als SaZ) was die "schwere" der Straftaten anbelangt?
Soll heißen, kann eine Fahrlässigkeit als mildernder Umstand gewertet werden und zu einer "normalen" Einstellung führen? Oder wird von einer Einstellung immer abgesehen sobald die Verurteilung X Tagessätze umfaßt, egal ob fahrlässig oder nicht?
Zitat von: F_K am 18. Januar 2013, 14:21:02eine DVag der freiwResArbeit stellt kaum "Ansprüche" - selbst Kameraden mit offensichtlich zu hohem BMI sind dort GEWOLLT.
Das mag durchaus sein, dass eine DVag keine Ansprüche stellt, aber die Zuziehung, die vom zugezogenen Reservisten befolgt wird, hebt diesen in den Soldatenstatus mit allen Rechten und Pflichten! Und die Sache mit dem BMI stimmt so wohl eher nicht, denn die Grundlage für eine Zuziehung ist die Wehrdienstfähigkeit! Dass diese für die FrwResArb allerdings nicht regelmäßig überprüft wird und demnach durchaus der eine oder anderen Kamerad mit "Gewichtsproblemen" dort erscheint, steht auf einem ganz anderen Blatt ;) !
Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Kann, unter der Voraussetzung das man an sonsten eine "weiße Weste" hat, eigentlich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (z.B. durch einen Verkehrsunfall) Auswirkungen auf die Beorderung bzw. auf eine anstehende Wüb haben?
Ja, diese Wehrübung wird nicht statt finden, weil vorher ein Führungszeugnis anzufordern ist, und dann, wenn da ein Eintrag drin ist, zunächst keine Einberufung erfolgen wird! Auf die Beorderung hat es nur dann Einfluß, wenn eine Wehrübung aufgrund eines Eintrages im Führungszeugnis nicht erfolgen darf. dann wird auch die beorderung aufgehoben! Heisst im Klartext, wer so lange nicht übt, hat keine Nachteile ;) !
Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Gibt es für Reservisten eine Plicht die Ermittlung bzw. Verurteilung zu melden?
Rechtskräftige Verurteilungen erscheinen wie von Zauberhand im Führungszeugnis ;) ! Spaß bei Seite, die Eintragungen erfolgen aufgrund des Bundeszentralregistergesetzes automatisch!
Zitat von: Lumpy am 18. Januar 2013, 14:22:29Haben die Rechtsberater einen Ermessensspielraum bei Bewerbern (z.B. als SaZ) was die "schwere" der Straftaten anbelangt?
Soll heißen, kann eine Fahrlässigkeit als mildernder Umstand gewertet werden und zu einer "normalen" Einstellung führen? Oder wird von einer Einstellung immer abgesehen sobald die Verurteilung X Tagessätze umfaßt, egal ob fahrlässig oder nicht?
Die Richtlinien der Rechtsbereater sind mir leider nicht im Detail bekannt!
@ Lumpy:
Gerade das Beispiel "fahrlässige KV im Verkehr" ist ein sehr weites Feld.
Gehe mal davon aus, dass ein ansonsten "braver Bürger" bei "leichter" Fahrlässigkeit und geringen Folgen keiner Strafverfolgung ausgesetzt wird (Einstellung wegen geringer Schuld, gegen Auflage, usw.)
Wie Justice ja herausgearbeitet hat, muss für das Führungszeugnis in den meisten Fällen die "Schwelle" von 90 TS überschritten sein - dies ist selbst bei Strafverfahren (siehe oben) dann schon eine erhebliche Strafe.
Die Verurteilung nach TS sagt etwas über die SCHWERE der Schuld aus, Fahrlässigkeit hin oder her. (Absolutes Einstellungshindernis bei 1 jahr ....)
@ Tommie:
Für DVAg doch nur "dienstleistungsfähigkeit" oder wie der Begriff auch immer genau benannt wird.
Jedenfalls gibt es keine Überprüfung - und was ohne Dienstaufsicht passiert ist doch dann wohl klar.
Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 12:12:08
Meines auch! Ich wurde halt noch nie erwischt ;D !
das 11. Gebot
.... du sollst - dch nicht erwischen lassen
oder anders ausgedrückt
alles ist erlaubt - erwischen lassen ist strafbar
anderseits wenn ich mir heute mal so sachen anschau die wir "früher" verbrochen haben
da hat es oft auch nur a watschn gegebn und dann war die sache erledigt - heute wirst du ja schon juristisch belangt wenn du als jugendlicher schwarzfischen gehst und erwischt wirst
Dass ausgerechnet ich das einmal zu Dir sagen muss, F_K ;): Fragen wir doch einfach eine ZDv, in diesem Falle die ZDv 20/3, die in ihrer Ziffer 602 dazu Stellung nimmt:
Zitat"Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr bis zum Ende der dienstlichen Veranstaltung noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Grundlage für die Feststellung der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den Gesundheitsunterlagen dokumentierte ärztliche Untersuchung. Eine aktuelle Prüfung vom zuständigen Kreiswehrersatzamt findet nur bei Ungedienten, oder wenn die Person oder die zuziehende militärische Dienststelle Zweifel an der Dienstfähigkeit geltend macht, statt. Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen kann eine
Ausnahmeentscheidung von den Bestimmungen der ZDv 46/1 beantragt werden..."
Demnach folgt für mich, dass derjenige dienstfähig ist, der die Kriterien nach der ZDv 46/1 erfüllt und mindestens "T 3" bzw. "T 6" erreicht hat, oder ;) ?
Zitat von: Tommie am 18. Januar 2013, 14:42:31
Dass ausgerechnet ich das einmal zu Dir sagen muss, F_K ;): Fragen wir doch einfach eine ZDv, in diesem Falle die ZDv 20/3, die in ihrer Ziffer 602 dazu Stellung nimmt:
Zitat"Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr bis zum Ende der dienstlichen Veranstaltung noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Grundlage für die Feststellung der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den Gesundheitsunterlagen dokumentierte ärztliche Untersuchung. Eine aktuelle Prüfung vom zuständigen Kreiswehrersatzamt findet nur bei Ungedienten, oder wenn die Person oder die zuziehende militärische Dienststelle Zweifel an der Dienstfähigkeit geltend macht, statt. Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen kann eine
Ausnahmeentscheidung von den Bestimmungen der ZDv 46/1 beantragt werden..."
Demnach folgt für mich, dass derjenige dienstfähig ist, der die Kriterien nach der ZDv 46/1 erfüllt und mindestens "T 3" bzw. "T 6" erreicht hat, oder ;) ?
oder einer der dienstaufsicht führt den kameraden meldet und zur nächsten dvag nicht mehr einlädt ohne erneute untersuchung
Bei uns hat den "BMI-Prüfblick" immer der FwRes, der dabei sehr nachhaltige Unterstützung vom StOffz Res und Kdr LKdo erhält ;) !
Und sehr viele der Kameraden, deren Dienstfähigkeit dann bezweifelt wird, wollen irgendwie auch gar keine Überprüfungsuntersuchung im Karrierecenter haben! Warum wohl ;) ?
Ich frage mich nur, ob man das forcieren muss.
ZitatIch frage mich nur, ob man das forcieren muss.
Och Tommie - ich habe schon einen "gewissen Ruf" - da muss man nicht unbedingt draufsatteln.
Ich halte mich in der Regel von solchen Veranstaltungen fern - und gut ist.
Muss man nicht, ulli76, aber vielleicht haben die beiden nur Angst, dass irgendwann einmal eines von den "vollgefressenen Hortkindern" während einer DVag den Löffel abgibt und sie dann die Scherereien mit der Leiche haben ;D !
Übrigens, die Frage mit dem Frocieren kam von der Ulli ;) !
Zitat von: bayern bazi am 18. Januar 2013, 14:40:38
anderseits wenn ich mir heute mal so sachen anschau die wir "früher" verbrochen haben
da hat es oft auch nur a watschn gegebn und dann war die sache erledigt
Dein Wort in Gottes Ohr.
Lieber Tommie, T 3 gibt es doch länsgt nicht mehr. Da haben Sie sich wohl verschrieben und meinten T 2 oder?
Nein, ich meinte definitiv "T 3", weil es immer noch "Altlasten" gibt, die "damals(TM)" so gemustert wurden und diese Signierziffer noch immer in ihrer G-Karte und in den Unterlagen beim KWEA stehen haben! Und mittlerweise sollten dann auch alle ehemals "T 3" gemusterten in die neue "Tauglichkeitsstufe "T 6" überführt worden sein. Aber sicher kann man sich da auch nicht sein ;) !