Kameraden,
angenommen die Frau eines Soldaten erwartet ein Kind. Die beiden leben schon seid einiger Zeit in der Nähe des Standortes des Soldaten, für den Umzug dorthin würde damals die UKV gewährt. Gibt es eine Grundlage für den Umzug in eine neue, größere Wohnung aufgrund des Familienzuwachses bei der die UKV gewährt wird?
Grüße
Nein - dies ist private Lebensführung.
Also gut, dann eben erst zur Versetzung.
Zitat von: tyer am 20. Januar 2013, 12:21:52... angenommen die Frau eines Soldaten erwartet ein Kind.
Tja, tyer, unverhofft kommt oft ;) !
Wer redet von mir :))
Hallo F_K,
wenn Sie sich im BUKG nicht auskennen ... sagen Sie lieber nichts ... bitte !
Dies ist jetzt schon die 2. falsche Auskunft innerhalb von wenigen Tagen (siehe Sophia...)
Tyer,
für den Soldaten muss in diesem Fall geprüft werden, ob der § 4 Abs 2 Nr. 4 Bundesumzugskostengesetz
zu Anwendung kommen kann. Dieser führt aus :
"(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß (...)
4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft
gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist.
Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden
Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende
Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden."
ZitatHallo F_K,
wenn Sie sich im BUKG nicht auskennen ... sagen Sie lieber nichts ... bitte !
tz tz tz ... wer wird denn ... (http://wuerziworld.de/Smilies/mx/mx31.gif) ;)
PACE
sonst kommen die ponys
Der Soldat u seine Frau haben schon ein Kind u leben derzeit in einer 3 Zimmer Wohnung. Zukünftig 4 Personen = 4 Zimmer?
So wie ich den Passus lese gibt's die UKV in dem Fall nur wenn die bisherige Wohnung 2 Zimmer hätte.
.. zur Vollständigkeit fehlt mMn noch die Verwaltungsvorschrift, die erläutert, ob ÜBERHAUPT dieser Zuschlag gezahlt wird.
(Kann bedeutet ja: muss nicht).
Unabhängig davon kann mMn durch ein einzelnes zusätzliches Kind der Passus "um mindestens zwei " nicht überschritten werden.
F_K ... entschuldigen Sie wenn mein Satz zu persönlich geklungen hat !
Mir ging es um den fachlichen Hintergrund - da es bei diesen Fragen ja um z.T. erhebliche Summen geht!
Hier noch der Auszug aus den Verwaltungsbestimmungen:
"§ 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 lassen die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Gründen zu, die in der privaten Sphäre des Antragstellers liegen.
Angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschriften ist für die Zusage ein strenger Maßstab anzulegen.
(...)
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 ist die Zusage der Umzugskostenvergütung nur zulässig, wenn die Wohnung wegen der Zunahme der zur häuslichen
Gemeinschaft gehörenden und bei der Gewährung des Familienzuschlages zu berücksichtigenden Kinder unzureichend geworden ist.
Die neue Wohnung muss um mindestens ein Zimmer größer sein als die bisherige.
Es ist nicht erforderlich, dass für jede berücksichtigungsfähige Person ein Zimmer vorhanden ist.
Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Nummer 3 oder 4 erteilt, ist der Berechtigte darüber zu belehren,
dass er die neue Wohnung so zu nehmen hat, dass die Wahrnehmung seiner Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigt wird.
Des weiteren ist er auf die einschränkende Bestimmung des § 11 Abs. 2 BUKG hinzuweisen."
Der Soldat reicht einen formlosen Antrag auf Zusage der UKV gem. § 4 (2) Nr.4 BUKG bei seiner ZPST ein.
Begründet diesen sachgerecht ... und muss dann abwarten, ob die ZPST seinen Argumenten folgt.
@ LwPersFw:
Die größere fachliche Kompetenz ist Dir ja unbestritten zugestanden.
Diesen § BUKG kannte ich tatsächlich nicht - aber inzwischen ist ja wohl herausgearbeitet, dass mein Ratschlag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle durchaus richtig war - die Ausnahme allerdings erwähnt werden sollte.
Insoweit vielen Dank für Deine Ergänzung.