Hallo
also ich habe am 02.04.2013 meinen Dienstantritt da ich aber noch 17 bin und ich von einem Freund gehört habe das man als 17 Jähriger nicht an allen Ausbildungsabschnitten in der AGA teilnehmen darf, so meinte er z.B. das ich am Biwak nicht teilnehmen darf, wollte ich mal fragen ob das denn so stimmt ?
Gruß Niklas
Tun Sie mir bitte einen Gefallen und fangen mal an nachzudenken ;) ?
Nachdem die Grundausbildung immer am Anfang des Soldatenlebens (Ausnahme: Wiedereinsteller!) steht und die Bundeswehr Sie im Alter von 17 Jahren einstellt, wäre es doch Schwachsinn im Quadrat, wenn Sie dann bestimmte Ausbildungsabschnitte nicht mitmachen können, oder? Was Ihr Freund Ihnen erzählt hat ist eine "Latrinenparole" und an Sinnbefreitheit nicht zu überbieten! Wenn sie so alt sind, dass Sie, auch mit Genehmigung Ihrer Eltern, bei der Bundeswehr eingestellt werden, dann dürfen Sie auch das ganze Angebot nützen ;) !
Fazit: Sagen Sie Ihrem Freund, dass er keine Ahnung von der Bundeswehr hat! Davon hat er aber ziemlich viel ;D !
Mit EInwilligung der Eltern liegt auch deren Erlaubnis vor, dass ihr/e Sohn/Tochter an solchen nächtlichen Ausbildungsabschnitten und Schießen etc teilnehmen darf
Ich habe mir schon gedacht das das nicht ganz so stimmen kann.
Ich war mir nur nicht ganz sicher ob es nicht vielleicht doch stimmen könnte, denn ich habe schon öfter gehört das man halt mit 17 viel nicht mit machen darf und auch am Wochenende kein dienst haben darf und so weiter. Aber sie haben recht das wäre ja schwachsinn.
Werde ich ihm ausrichten ;D
Danke für die schnelle Antwort :)
... da muss sich dann (mal wieder) ein Jurist zu äußern:
Ggf. gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch bei der Bundeswehr für Jugendliche - und dieses Gesetz schließt Arbeiten zu gewissen Zeiten aus.
Also ggf. nicht immer Tommies lockeren Sprüchen glauben.
Wenn das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Bundeswehr irgendeine Einschränkung in der Grundausbildung für 17-jährige Rekruten bedeuten würde, warum sollte die Bundeswehr dann solche Leute einstellen? Um sie eine Grundausbildung mitmachen zu lassen, bei der sie bestimmte Abschnitte gar nicht durchlaufen dürfen, bestimmt nicht ;) !
Solchem Gedöns würde man locker aus dem Wege gehen, wenn man erst 18-jährige einstellt!
.. aus dem gleichen Grund, aus dem die Bundeswehr einfach mal so entscheidet, dass für ihre Schiesstände die ZIVILEN Zulassungsregeln gelten - obwohl dies zu massiven Einschränkungen der Nutzbarkeit führt.
Bund hat nicht unbedingt was mit Logik zu tun ...
OK, und nachdem es sowohl das Jugendarbeitsschutzgesetz, als auch die Einstellung von 17-jährigen rekruten bei der Bundeswehr schon länger gibt, hätte ich als Zugführer in einer AGA-Kp dann ja wohl darüber belehrt werden müssen, dass jemand der nicht volljährig ist, nach 20 Uhr nicht mehr arbeiten darf, oder? Und solche Vorschriften würde die Bundeswehr sehr ernst nehmen, wenn diese für ihren bereich gelten würden! Betses Beispile dafür sind die Schutzvorschriften für schwangere Soldatinnen, die bei der Bundeswehr noch viel restriktiver sind als im "richtigen Leben"!
Daher vermute ich mal, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der Bundeswehr nicht gilt ;) !
... ich warte da mal auf einen Juristen.
Bin zwar kein Jurist, aber aus der Praxis weiß ich, dass bei den Ausbildungsvorhaben Unterscheide gemacht werden zwischen 17 und 18jährigen. Unsere ObjS jaulen immer heftig auf, wenn sie einen 17jährigen bekommen, weil sie ihn solange nicht komplett ausbilden können, bis er 18 ist. Denke mir, dass es deswegen schon eine gesetzl. Grundlage gibt.
Bei der Sanität war da nichts bekannt ;D ! Wir haben die 17-jährigen exakt gleich wie alle anderen behandelt!
Ich habe mit 17 meine AGA gemacht.
Mit 17 hatte ich nie Nacht- oder Wochenenddienst und als SAZ bekam ich sogar jedes Wochenende die Heimfahrt, hin/rück erstattet.
Ich hatte ebenfalls mit 17 AGA und hatte auch danach öfters Nacht- und Wochenenddienst.
Vermutlich wusste meine Einheit nicht richtig mit minderjährigen umzugehen oder es hat sie nicht interessiert.
Geschadet hats mir trotzdem nicht. ;D
.. wir stellen also fest, dass es eine gesetzliche Grundlage gibt, und Praxisbeispiele, wo dieser gesetzlichen Grundlage Beachtung geschenkt wurde.
Demnach könnte man die Gegenbeispiele unter "schief gelaufen" verbuchen.
Zitat von: F_K am 24. Januar 2013, 18:58:02.. wir stellen also fest, dass es eine gesetzliche Grundlage gibt, und Praxisbeispiele, wo dieser gesetzlichen Grundlage Beachtung geschenkt wurde.
Das ist eine Behauptung, die sehr steil aus der Sonne kommt, F_K ;) ! Wir haben einen Kameraden, bei dem es (vielleicht auch zufällig!) gepasst hat, der uns aber nicht im gleichen Posting erklärt hat, ob denn die anderen Nachtdienste hatten, die er nicht mitmachen musste! Mehr haben wir -realistisch betrachtet!- nicht!
Und ich bin immer noch der Meinung, dass die Ausbilder informiert werden müssen, wenn da gesetzliche Vorgaben umgesetzt werden müssen! Und bei uns wußte dazu niemand etwas! Aber es hat sich jetzt ohnehin erledigt mit der vom IBuK propagierten Kuschel-GA mit jede Nacht mindetsnes acht Stunden Schlaf ;) !
Ich habe keine Ahnung, ob das JSchG angewendet wird oder nicht. Und auch, wenn es manche nicht galuben, ich äußere mich hier nur dann zu rechtlichen Dingen, wenn ich mir auch sicher bin. ;)
Es gibt aber ganz bestimmt Vorschriften, die den Umgang mit einem 17jährigen regeln.
Soweit ich weiß, werden Minderjährige nur zu Ausbildungszwecken mit dem Dienst an der Waffe konfrontiert. Sie dürfen aber nicht in eine Situation gebracht werden, in welcher sie zum Gebrauch der Waffe gezwungen sein könnten. Das schließt im Inland z.B. den Wachdienst aus. Auslandseinsätze fallen sowieso flach.
Weitere gesetzliche oder BW-interne Vorschriften sind mir nicht bekannt.
Das wäre eine plausible Erklärung, warum die ObjS (Büchel) so Probleme damit haben, weil sie die jungen Kameraden nicht in den Wachdienst=Einsatzauftrag geben können und somit sind sie nicht einsetzbar.
Hallo zusammen,
nun haben wir so eine Situation bei unserem Sohn, er ist 17 und hat am 02.04.13 seine AGA angefangen. Nun heißt es, wegen Jugendschutzgesetz darf er Einiges nicht mitmachen, was er nicht gut findet. Er möchte überall dabei sein. Er ist nicht aus langeweile dahin gegangen. Der andere hätte sich gefreut, aber nicht unser Sohn. Er hat auch einen Bekannten (auch17), der gerade mit der AGA fertig ist und keine Beschränkungen bei der Ausbildung hatte! Macht das jeder nach Lust und Laune? Er ist da der einzige Minderjährige und das ist schon nicht so einfach, die Beschränkungen machen aber alles nur noch schwieriger. Kann man was dagegen tun?
Danke!
Nein, das macht nicht jeder aus Lust und Laune, aber viele Vorgesetzte bei der Bundeswehr sind nicht grade die Kundigsten, wenn es um Gesetze, Vorschriften und ähnliches geht. Das führt häufig aus Unsicherheit zu einer "Überreaktion", sodass man im Zweifel lieber zuviel verbietet als zuwenig.
Rein rechtlich ist es - wie oben schon gesagt - so, dass ein Minderjähriger nicht in eine Situation gebracht werden darf, in welcher er zum Einsatz mit der Waffe gezwungen sein könnte (Wachdienst etc.). Es ist aber ganz klar zulässig, dass er zu Ausbildungszwecken (!) Dienst an der Waffe leistet. Also kann er sämtliche Waffenausbildung einschließlich dem Schießen auf der Schießbahn mitmachen.
Nicht sicher bin ich mir bei Nachtdiensten/Ruhezeiten etc. Hier kann es gut sein, dass es Einschränkungen gibt. Aber auch diesbezüglich gibt es sicher Vorschriften.
Ihr Sohn sollte seinen Disziplinarvorgesetzten bitten, bei Zweifeln Kontakt mit dem zuständigen Rechtsberater aufzunehmen. Dann ist auch der Vorgesetzte auf der sicheren Seite. Dafür sind die Rechtsberater ja unter anderem da, um die Disziplinarvorgesetzten bei rechtlichen Fragen zu beraten.
ZitatKann man was dagegen tun?
Ich würde Ihnen empfehlen, sich mal mit dem Disziplinarvorgesetzten Ihres Sohnes in Verbindung zu setzen und die Angelegenheit mit ihm zu besprechen.
Zitat von: KlausP am 05. April 2013, 09:57:38
ZitatKann man was dagegen tun?
Ich würde Ihnen empfehlen, sich mal mit dem Disziplinarvorgesetzten Ihres Sohnes in Verbindung zu setzen und die Angelegenheit mit ihm zu besprechen.
OK, und wie sollen wir das am besten tun? schriftlich, telefonisch oder persönlich?
Erst mal telefonisch.
Das ist im Prinzip ein guter Rat, aber sollte das nicht besser der Sohn selbst machen?
Warum? Er ist 17 und damit haben die Eltern nach wie vor das Recht, solche Probleme anzusprechen und entsprechende Auskunft zu erhalten. Das ist in jedem Ausbildungsbetrieb ja nicht anders.
Zitat von: justice005 am 05. April 2013, 10:12:29
Das ist im Prinzip ein guter Rat, aber sollte das nicht besser der Sohn selbst machen?
das hat er schon gemacht, mit Oberfeldwebel gesprochen und mit einem Oberleutnant, das hat leider nichts gebracht. Die haben aber auch mit ihm nicht lange diskutiert. Um 18 Uhr in die Kaserne geschickt.
Das ist klar, die dürfen auch nicht anders handeln.
Und was meinen Sie, wenn wir irgend eine Einwilligung unterschreiben?
Zitat von: bratsk am 05. April 2013, 10:29:58
Und was meinen Sie, wenn wir irgend eine Einwilligung unterschreiben?
Wir hatten damals (90er Jahre) zwei 17jährige Soldaten, deren Eltern haben eine Einverständniserklärung unterschrieben, dass ihre Söhne an allen notwendigen Ausbildungsvorhaben teilnehmen dürfen, und somit konnten wir die auch zum Nachtschießen etc mitnehmen.
Kann also durchaus was bringen.
Danke, wir versuchen alles! Hoffentlich klappt es :)
Zitat von: DIPUnter 18-jährige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nehmen an den Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht teil. Mit der Ratifizierung des Fakultativprotokolls ist zusätzlich angewiesen worden, dass sie eigenverantwortlich und außerhalb der militärischen Ausbildung keine Funktionen ausüben, in denen sie zum Gebrauch an der Waffe gezwungen sein könnten. Insbesondere sind sie nicht zu Wachdiensten mit der Waffe einzusetzen. Der Gebrauch der Waffe ist bei minderjährigen Soldatinnen und Soldaten allein auf die Ausbildung beschränkt und unter strenge Aufsicht gestellt. Dies wird durch entsprechende Erlasse sichergestellt.
Quelle: Kleine Anfrage - Umgang der Bundeswehr mit Minderjährigen, Antwort der BundesregierungGerade gefunden, falls es nochmal jemand braucht (wie ich ;D)
Da ich den Thread gerade eben erst aufgeklärt habe, muss ich mal verspätet dazusenfen.
Ich durfte seinerzeit auch mit 17 den Dienst antreten. Mein Zugführer äußerte mir gegenüber die Unsicherheit, wie mit mir beispielsweise bei der Waffenausbildung zu verfahren sei. Damit wandte er sich auch an den Rechtsberater, wonach er mir erklärte, dass ich ohne irgendwelche Einschränkungen an der Ausbildung teilnehmen dürfe, was dann auch so umgesetzt wurde.
Also bei mir gabs keine Probleme oder Unstimmigkeiten. Mein Zugführer sagte: Die Bundeswehr gibt es jetzt seit fast 50 Jahren Sie sind nicht der erste und sie werden nicht der letzte sein.
Also ich bin mir sicher, dass bei meinen Bewerbungsunterlagen sone rechtliche Klarstellung dabei war, in der stand, dass man Dienst an der Waffe nur unter persönlicher Betreuung und keinen Wachdienst machen darf.