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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Kai Rehberg am 24. Januar 2013, 20:45:35

Titel: §16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: Kai Rehberg am 24. Januar 2013, 20:45:35
Guten Abend Forengemeinde,

ich habe heute meine Aufforderung zum Dienstantritt bekommen.

Ich stehe zur Zeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. In der Aufforderung war ein Merkblatt dabei, dass ich auch als SaZ Anspruch auf §16a des Arbeitsplatzschutzgesetz habe, wenn meine Dienstzeit 6 Monate betrifft.

Ich werde als SaZ 20 Wiedereingestellt, wobei ich schon SaZ 8 gewesen bin, als ich ausschied.

Meine Frage ist nun, greift §16a bei mir noch, oder muss ich mein Arbeitsverhältnis kündigen?

Ich bin bislang davon ausgegangen, dass ich kündigen muss. So kam das auch im KC rüber.

Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: KlausP am 24. Januar 2013, 20:47:40
Für dich trifft das nicht zu, du hast ja mMn keine 6monatige Widerrufsmöglichkeit.
Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: justice005 am 24. Januar 2013, 20:52:19
ZitatIch werde als SaZ 20 Wiedereingestellt, wobei ich schon SaZ 8 gewesen bin, als ich ausschied.

Krass, was es nach der Reform alles für Dienstverhältnisse gibt....
Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: Kai Rehberg am 24. Januar 2013, 20:53:03
Nein, eine Wiederrufsmöglichkeit habe ich nicht, dennoch wird meine Dienstzeit erst mal auf 6 Monate festgesetzt, dann auf 3 Jahre und nach beförderung zum Fw auf die volle Dienstzeit.

Deswegen bin ich nun etwas verunsichert.
Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: Kai Rehberg am 24. Januar 2013, 20:53:57
Zitat von: justice005 am 24. Januar 2013, 20:52:19
Krass, was es nach der Reform alles für Dienstverhältnisse gibt....

Für mich auf jeden fall von Vorteil  :D
Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: KlausP am 24. Januar 2013, 20:55:43
Zitat von: Kai Rehberg am 24. Januar 2013, 20:53:57
Zitat von: justice005 am 24. Januar 2013, 20:52:19
Krass, was es nach der Reform alles für Dienstverhältnisse gibt....

Für mich auf jeden fall von Vorteil  :D

Na ja, die 8 Jahre Vordienstzeit werden ja bei den SaZ 20 schon mitgerechnet.
Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: justice005 am 24. Januar 2013, 20:59:06
Also, ich habe grade in diesen § 16 mal reingeschaut. Da ist nur die Rede von "festgesetzter Dienstzeit", nicht aber von einem gewährten Widerrufsrecht. daher müsste der § 16 auch für dich gelten. Bin aber nicht ganz sicher...



Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: KlausP am 24. Januar 2013, 21:03:05
Als Wiedereinsteller wird er mMn aber nicht auf 6 Monate festgesetzt!
Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: Kai Rehberg am 24. Januar 2013, 21:07:27
Auszug aus der Verpflichtungserklärung:

"Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit/eines Soldaten auf Zeit berufen werde und dass diese Dienstzeit bei Bewährung auf drei Jahre festgesetzt wird."
Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: KlausP am 24. Januar 2013, 21:11:35
Okay.
Titel: Antw:§16a Arbeitsplatzschutzgesetz als SaZ?
Beitrag von: Kai Rehberg am 25. Januar 2013, 11:14:14
Hallo Leute,

ich wollte mal Aufklärung geben. Ich habe heute mit der zuständigen Sachbearbeiterin gesprochen, bezüglich §16a für SaZ.

Es sieht also so aus, auch wenn man als SaZ eingestellt/wiedereingestellt wird, greift dieser §.

Ich muss also mein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht kündigen, sondern die Aufforderung zum Dienstantritt beim AG vorlegen und dann wenn ich nach 6 Monaten auf 3 Jahre festgesetzt werde, verfällt mein altes Arbeitsverhältnis.

Trotzdem Danke, für die Hilfe von eurer Seite.