Hallo,
ich bin Berufunteroffizier, im 33ten Dienstjahr, bin verheiratet und habe zwei Kinder.
Ein Kind ist noch in der Schule und das andere ist in Ausbildung.
Meine Frau arbeitet teilzeit und verdient so ca 700,-€.
Zusätzlich habe ich als Einnahme eine Fotovoltaikanlage die sich aber noch in der Tilgung befindet.
Nun war ich bereits bei einem Steuerberater der mir seit 2011 erzählt, bedingt durch die Freie Heilfürsorge hätten
Soldaten einen steuerwerten Vorteil und so belastet mich das Finanzamt mit 404 € vierteljährlich mit einer Steuervorauszahlung von 404 €. Wir haben die Steuerklassen 3 und 5 und sind gemeinsam veranlagt.
Hat irgend jemand Ahnung von dieser Materie.
Wenn ich mit Kameraden spreche, habe ich das Gefühl der Einzige zu sein den dies Betrifft.
Vielen Dank vorab.
Uli
Also ich würde den Steuerberater wechseln ;) !
Und ... freie Heilfürsorge? Bei der Bundeswehr? Da muss ich wohl in einen anderen Armee dienen, denn ich habe leider nur unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV)!
du hast sicher Verständnis dafür, dass mit Deinen Angaben und in einemBW- Forum ganz sicher keine präzisen Auskünfte zu Deiner steuerlichen Situation zu erwarten sind.
Ganz pauschal, ja es ist möglich, dass bei einer Steuerklassenkmbination III/V durch die Progression eine Nachzahlung (und damit eben auch Vorauszahlungen) zustande kommt. Die Einkünfte aus der PV-Anlage sind ebenfalls ein Faktor. Tilgungsphase sagt nichts über die Höhe der erzielten Einkünfte aus.
Ist schon klar, mich interessiert halt ob Kameraden die gleiche Erfahrung gemacht haben.
Die Fotovoltaik-Anlage trägt sich halt selbst.
Die macht eigentlich erst Gewinn wenn das Ding bezahlt ist.
Aber einen Wechsel des Steuerberater sollte ich wohl auch in Betracht ziehen.
Uli
ZitatDie macht eigentlich erst Gewinn wenn das Ding bezahlt ist.
das bezahlen des Dingens hat mit den steuerlichen Einkünften wenig zu tun...
aber nimm mal die SuFu erst vor kurzem stellte jemand eine ähnliche Frage
Einkommensteuergesetz § 3
" Steuerfrei sind...
4. bei Angehörigen der Bundeswehr...
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge..."
Tja, dann auf den Steuerberater verklagen... ;D
Ich würde in der Tat mal eine anwaltliche Beratung in Betracht ziehen, FALLS die Vorauszahlung tatsächlich auf der UTV basiert.
Na klar, immer gleich mit dem Anwalt auf die Steuerverwaltung los.
So wie der Fall bisher geschildert wurde, hat da ja wohl der Steuerberater mist gebaut, denn in den meisten Fällen werden die Vorauszahlungen ja nach der zuletzt veranlagten Einkommensteuer festgesetzt.
Ist die Finanzverwaltung ist nicht von den Erklärten Angaben abgewichen (wenn ja, muss es im Bescheid erläutert sein) dann sollte der Steuerberater erstmal seine Angaben überprüfen, bevor man auf die Finanzverwaltung ein drischt.
Und er ein Fehler feststellt, dann kann er für die Vorauszahlungen einen schlichten Antrag auf Anpassung stellen, mit den richtigen Zahlen als Begründung.
Oder der TE setzt sich selber mit dem Finanzamt in Verbindung und fragt mal nach, auf welcher Basis diese die Vorauszahlungen festgesetzt wurden.
Entgegen Landläufiger Meinung sind die Kollegen und Kolleginnen in den Finanzämter nämlich keine Steuerpflichtigen fressende Monster, ganz im gegenteil wenn man vernünftig mit ihnen redet kann man auch was erreichen, nur reden muss man halt.
Ohne den Fall jetzt zu Beurteilen, bei einer vierteljährlichen Vorauszahlung von 404 Euro müsste ja mal grob gerechnet bei der Einkommensteuerveranlagung auf dessen Basis die Vorauszahlungen festgesetzt wurden eine Nachzahlung von 1600 Euro raus gekommen sein.
Zitat von: BulleMölders am 15. März 2013, 07:36:02
Na klar, immer gleich mit dem Anwalt auf die Steuerverwaltung los.
Echt? Ich sehe hier nur keinen, der das plant oder will...
in diesem Thread gibt es momentan noch wenig Grund auf irgend jemand los zu gehen.
Der Steuerberater hat wohl auf das Bürgerentlastungsgesetz* hingewiesen - und mit den übrigen Angaben kann man so gut wie gar nichts aussagen, außer dem was ich oben schon schrieb. Dass ein geldwerter Vorteil wegen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung versteuert wurde, das halte ich für so gut wie ausgeschlossen.
Also mal den Ball flach halten....
*
http://www.lbv.nrw.de/steuern/aenderungen_2010.php
Ich werde mich mal mit einem menschenfressenden Monster im zuständigen Finanzamt unterhalten.
Das wird mich hoffentlich weiter bringen.
Mich wundert nur, dass dieses Problem außer mir anscheinend niemand bewusst trifft.
Kameradschaftliche Grüße
Uli
We will denn auf die Finanzverwaltung los? Die lesen und prüfen vermutlich nur einen Bruchteil der Steuererklärungen. Die anwaltliche BERATUNG zielte natürlich auf den Steuwrberater ab, um zu prüfen ob und wie weit dieser haftet, FALLS tatsächlich falsch erklärt wurdr und fie Kohle weg sein sollte.
Das mit dem Anwalt hatte ich dann falsch verstanden, sorry.
Aber die Vorauszahlungen sind ja nicht verloren.
Und ob es unzutreffende Veranlagungen gibt, wissen wir nicht.
Wie gesagt, mit dem Bearbeiter/ der Bearbeiterin sprechen und schauen was dabei raus kommt.
Kleiner Tipp, wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch heraus.
Zitat von: Uli am 15. März 2013, 17:08:27
Mich wundert nur, dass dieses Problem außer mir anscheinend niemand bewusst trifft.
Ich kenne das Problem ebenfalls.
Wie
AriFuSchr bereits bemerkte, gibt es da wohl einen Zusammenhang zum Bürgerentlastungsgesetz (des Jahres 2011).
Zur Verdeutlichung:
"Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen verändert. Beim Lohnsteuerabzug wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, während bei der Veranlagung mit der Steuererklärung nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. Bei Zeitsoldaten und Beamten wird eine Mindestvorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, die oft zu hoch ausfällt und zu Steuernachzahlungen führt."Da kann mitunter schon die ein oder andere Steuernachzahlung die Folge sein, je nach Situation des Soldaten. Dass das Problem - zu meiner Überraschung - so wenig in Soldatenkreisen diskutiert wird, liegt meines Erachtens daran, dass viele Soldaten keine Einkommenssteuererklärung machen oder aber jene, welche sie machen, die steuerlichen 'Nachteile' aufgrund anderer 'Vorteile' (bspw. Werbungskosten) egalisiert bekommen - womöglich ohne dass denen das Problem überhaupt bekannt wird.
Dies hat dann aber nichts mit der utV (Heilfürsorge) zu tun.
Sondern eben mit den Vorsorgeaufwendungen.
Davon abgesehen ist Steuerrecht sehr individuell...
Und bei der Steuerklassenkombination III / V kann es eben dazu führen, dass das Finanzamt eine Nachzahlung haben möchte.
Davon war ich nach meiner Heirat selbst betroffen.
Über das Jahr gerechnet hat man ja trotzdem mehr in der Tasche...
Wenn man aber die Vorauszahlungen, die das Finanzamt dann 1/4-jährlich festlegt, von den monatlich verringerten Steuern abzieht,
ist die monatliche Ersparnis halt geringer...
Das Problem ist ja, dass Finanzamt darf - sobald eine Steuernachzahlung für das Vorjahr berechnet wurde -
für das laufende Jahr 1/4-jährliche Abschlagszahlungen - auf die mögliche erneute Steuernachzahlung -, einfordern.
Aber wie gesagt,
- Steuerrecht ist zu kompliziert...
- die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist steuerfrei
- und sie hat nichts mit den Vorsorgeaufwendungen zu tun
um hier den Thread mal etwas zu strukturieren und da trotz link wohl einige zu faul sind zu lesen hier mal ein Auszug:
ZitatWas ändert sich ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz ?
Ab dem 01.01.2010 wird der Abzug von sonstigen Versicherungsbeiträgen, die nicht der Altersvorsorge dienen, verbessert.
Danach sind Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung voll abzugsfähig, soweit sie der sog. Basisabsicherung dienen. Beiträge zur Sicherung des Existenzminimums (d.h. Beiträge zur Sicherung der ärztlichen Grundversorgung) sind damit voll abzugsfähig, Beitragsanteile für die Finanzierung von Krankengeld, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer o.ä. können dagegen nicht berücksichtigt werden.
Welche Anteile Ihrer Versicherungsbeiträge auf steuerlich abziehbare oder nicht abziehbare Leistungen entfallen, setzt ausschließlich Ihre Versicherung fest, die Ihnen dazu eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Das LBV NRW kann hierzu keine Aussage treffen. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen beim LBV ab und wenden Sie sich an Ihr Versicherungsunternehmen.
...
Die Neuregelung führt nicht zur Schlechterstellung !
Damit es nicht zu Schlechterstellungen durch das neue Gesetz kommt, wird bis zum Jahr 2019 auch weiterhin bei der Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung durchgeführt, ob die Rechtslage aus dem Jahr 2004 oder die Rechtslage nach dem Bürgerentlastungsgesetz ab dem Jahr 2010 günstiger ist.
Damit dürfte klar sein, wer keine Beiträge zur KV leistet, kann auch nicht in den Genuss der verbesserten Abzugsmöglichkeiten kommen und bis 2019 mildert die Übergangsregelung durch die Günstigerprüfung evtl. Nachteile ab.
ZitatDavon war ich nach meiner Heirat selbst betroffen.
uups, double punishment
kleiner Trost, die Scheidungskosten kann man als agB in der Steuererklärung geltend machen 8) 8) 8)