Hallo,
ich habe bald einen Termin beim Karriereberater und habe vor mich zu verpflichten.
Wichtig ist es ja, nicht vorbestraft zu sein.
Bei mir gab es 3 Fälle.
Fall 1) wurde fallengelassen
Fall 2) Unter Auflage eingestellt
Fall 3) zurückgezogen
Wenn ich mich richtig informiert habe, kann ich mich als nicht vorbestraft sehen, da der einzigste Fall unter Auflage eingestellt wurde (Jugendgericht)
Aber wird die Bundeswehr es trotzdem nicht im Erziehungsregister sehen?
Wäre doch dann ein schlechter Eindruck, weshalb Sie mich ja dann nicht nehmen sollten, oder?
LG Turan
Es wird definitiv Thema bei der Bewerbung sein.
Spätestens beim Interview kommte die Frage, ob sie schon einmal Kontakt mit der Polizei hatten und warum.
Und dort müssen sie ehrlich antworten, was je nach dem was die drei Fälle waren und wie die Psyschologen diese beurteilen zum nach Hause gehen führen kann oder aber auch nicht relevant ist.
Fall 1 war leichte Körperverletzung, da ich jemanden mit einem Ei beworfen habe, nichtmal getroffen.
Fall 2 war bei einem Ladendiebstahl dabei
Fall 3 war eine Bedrohung, weil einer meine damalige Ex geschlagen hatte.
1 fallengelassen, 3 zurückgezogen.
Dann kann ich ja eigentlich den Traum vergessen ..
Bewerben kann man sich auf jeden Fall, allerdings sollte man sich nicht allzu hohe Chancen ausrechnen
Laut verschieden Strafrechtseiten, hat aber die Bundeswehr kein Zugriff auf das Erziehungsregister und nur dort steht das ja ..
Meines Wissen bekommt die Bw da Zugriff drauf.
ZitatFall 1) wurde fallengelassen
Fall 2) Unter Auflage eingestellt
Fall 3) zurückgezogen
Wenn ich sowas schon lese... Der Fragesteller verwendet Begriffe aus amerikanischen Spielflmen, die es im deutsche Recht überhaupt nicht gibt, und will dann auch noch wissen, was das für Auswirkungen auf die Bewerbung hat.
1) Was zur Hölle ist denn mit "fallengelassen" gemeint? Sollte das nicht näher beschrieben werden können, dann wäre vielleicht ein konkreter Paragraph hilfreich, der sich sicher auf irgendeinem Schriftstück auch wiederfindet.
2) Eine Verfahrenseinstellung nach Jugendstrafrecht steht im Erziehungsregister. Darauf hat die Bundeswehr zunächst mal keine Zugriff. Wenn überhaupt, dann erst bei einer Sicherheitsüberprüfung. Wenn nur nach echten "Verurteilungen" gefragt wird, können Sie die Frage mit "nein" beantworten, jenachdem wie die Frage formuliert wird, muss sie ggf. auch bejaht werden. Ich bezweifle allerdings, dass die Fragen so gestellt werden, dasss auch eingestellte Verfahren angegeben werden müssen.
3) Was ist mit "zurückziehen" gemeint? Auch ein beliebter Begriff, der gerne verwendet wird, obwohl er im deutschen Recht eigentlich nicht vorkommt, erst Recht nicht beim Delikt der Bedrohung.
Zitat von: Turan am 05. April 2013, 16:47:20
Fall 1) wurde fallengelassen
Fall 2) Unter Auflage eingestellt
Fall 3) zurückgezogen
Ich denke mal mit
fallen gelassen meint der TE die Einstellung des Verfahrens? Für den 2. Fall also § 153a StPO,aber insgesamt hört sich das ganze etwas schwammig an....
Wenn der TE Unterlagen zu den Vorfällen hat, könnte er die Formulierung nochmal überarbeiten und sich dann erkundigen, bzw. nachfragen was davon anzugeben ist bei einer möglichen Einstellung...
Zitat von: Turan am 05. April 2013, 16:47:20
Hallo,
ich habe bald einen Termin beim Karriereberater und habe vor mich zu verpflichten.
Wichtig ist es ja, nicht vorbestraft zu sein.
Bei mir gab es 3 Fälle.
Fall 1) wurde fallengelassen
Fall 2) Unter Auflage eingestellt
Fall 3) zurückgezogen
Wenn ich mich richtig informiert habe, kann ich mich als nicht vorbestraft sehen, da der einzigste Fall unter Auflage eingestellt wurde (Jugendgericht)
Aber wird die Bundeswehr es trotzdem nicht im Erziehungsregister sehen?
Wäre doch dann ein schlechter Eindruck, weshalb Sie mich ja dann nicht nehmen sollten, oder?
LG Turan
Gehen Sie einfach mal auf die Seite
www.bundeswehr-karriere.de. Dort finden Sie unter dem Menü-Punkt "Ihre Bewerbung" die Vordrucke "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr" und "Zusatzfragebogen" als .pdf-Dateien. In beiden und im "Erläuterungsblatt" steht, was Sie angeben müssen und was Sie verschweigen dürfen.
ZitatIch denke mal mit fallen gelassen meint der TE die Einstellung des Verfahrens? Für den 2. Fall also § 153a StPO,aber insgesamt hört sich das ganze etwas schwammig an....
Beim ersten Fall müsste man wissen, ob es eine Einstellung im Sinne des § 170 II StPO war oder nicht. Beim zweiten Fall klingt es für mich nach einem § 45 JGG, der steht jedenfalls definitiv im Erziehungsregister.
Und was es beim dritten Beispiel sein soll, ist auch rätselhaft.
ZitatIn beiden und im "Erläuterungsblatt" steht, was Sie angeben müssen und was Sie verschweigen dürfen.
Tja, das setzt allerdings voraus, dass der Fragesteller in der Lage ist, die Fragen im Formular mit seiner eigenen Situation in Zusammenhang zu bringen... ;)