Wie in der Überschrift schon steht hab ich eine Sofortzusage bei der OPZ erhalten und soll am 1.7.2013 als Offizieranwärterin beim Heer eingestellt werden. Hab keine Auflagen bekommen und muss im Moment nur noch mein Abi machen.
Jetzt habe ich gestern einen Unfall gebaut.
Dummerweise habe ich meinen Führerschein noch nicht sehr lang und bin auch erst seit kurzem allein mit dem Wagen meiner Eltern unterwegs.
Beim Ausparken aus einer Parklücke habe ich eine Mauer der Stadt beschädigt. Ich bin ausgestiegen und hab gesehen, dass am Wagen nur ein kleiner Kratzer war, dass aber Teile der Mauer (Ziegelsteine) abgefallen waren. Sie war wirklich sehr baufällig und ich hätte mit großer Geschwindigkeit dagegen fahren müssen um so einen Brocken aus der Mauer zu hauen, wäre sie stabil gewesen.
Da ich also annahm, dass sie schon zuvor kaputt war und ich die Steine nur runtergeworfen hätte, bin ich weggefahren. Wie gesagt, ich fahre erst seit kurzem, und ich weiß, dass mir sowas wie Unfall und Fahrerflucht bekannt sein müssten. Aber bis jetzt hatte ich nie was mit der Polizei zu tun und hab mir auch nie was zu Schulden kommen lassen, weshalb ich einfach nicht registriert habe, was ich da tat.
Ein Anwohner hat dann die Polizei gerufen, die dann zu mir nach hause kam und mich befragte. Ich hab natürlich alles gestanden und so beschrieben, wie es war, dass ich einfach nicht gemerkt habe, was ich da tat (und es war wirklich so!) ...
Sie haben mir dann gesagt, dass ich wegen Fahrerflucht angezeigt werde und vielleicht meinen Führerschein ganz abgenommen bekomme und natürlich die Mauer zahlen muss ... das wäre alles nur halb so schlimm, wenn ich nicht bei der OPZ dieses Blatt unterschrieben hab, woraufhin ich mich bei einem polizeilichen Verfahren in der OPZ melden muss.
Bis jetzt ist der Brief vom Sachbearbeiter noch nicht bei mir eingegangen, aber kann es da ein gerichtliches Verfahren geben? Und wenn ja, gibt das dann einen Eintrag ins Zentralregister?
Und wenn ich bei der OPZ anrufe und alles melde, sobald ich bescheid weiß, können die dann die Sofortzusage zurücknehmen?
Ich bin ziemlich verzweifelt, weil die Bundeswehr mein Traum ist! Ich hab mir ja auch nie was zu Schulden kommen lassen. Nur eben diese Fahranfänger-Nummer. Hätte ich gewusst, dass ich damit Fahrerflucht begehe, wäre ich natürlich dageblieben.
Ich hoffe, ihr könnt mir Auskünfte geben, wie sowas abläuft...
Danke schonmal im Vorraus.
Und bitte urteilt nicht über meine Unwissenheit, was Fahrerflucht angeht. Das war einfach naiv und unüberlegt ...
LG
KFP
hi soweit ich weiß steht jede verurteilung im bundeszentralregister egal ob man erst täter ist...
An die OPZ melden, sobald was schriftliches vorliegt, und dann abwarten - bzw hoffen, dass das Verfahren schnell beendet ist, denn bei offenem Verfahren erfolgt m.W. keine Einstellung.
Ok.
Das klingt ja ziemlich schlecht ...
aber die Einstellung wird dann nur verschoben, oder müsste ich dann nochmal neu zur OPZ und alles?
Die Eignung bleibt (erst einmal) bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen. Gleichwohl wird nach Abschluss durch Rechtsberater eine Empfehlung ausgesprochen, wie es weiter geht. Und das dauert.
Ob das zum 01.07. noch was wird? Ich hab da meine Zweifel.
Dazu müsste man den Verfahrensausgang kennen. Im schlimmsten Fall kann die Einstellung wegen Verurteilung sogar zurückgenommen werden. Ich will damit keine Angst schüren. Bei einer Erstverurteilung ist das nicht wahrscheinlich. Aber
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nun einmal ein Straftatbestand.
da es Vorsatz ist wird keine Rechtsschutzversicherung dieses übernehmen...bevor so eine Frage kommt...zweitens hast du sicher eine Bearbeitungsnummer von der Polizei bekommen oder ein Aktenzeichen?damit jetzt schon zum Anwalt und mit dem reden...die können meistens vorher mal mit dem Richter reden oder bzw staatsanwalt und sich vielleicht auf eine Geldstrafe einigen und deine Berufliche sicht dort Schildern...Das selbe hat bei nem kollegen auch geklappt...ist halt nur ne 50/50 Chance um das schneller aus der welt zu schaffen.
Zitat von: t-hardy am 09. April 2013, 17:13:01
da es Vorsatz ist wird keine Rechtsschutzversicherung dieses übernehmen...bevor so eine Frage kommt...
Die Kosten des Strafverfahrens oder der Verteidigung sind wohl die geringste Sorge.
Frag in der OPZ nach, ob man dich in die Luftwaffe umplanen kann. Bis August oder spätestens Oktober sollte dieses Verfahren bei der Polizei ja durch sein. Wenn wirklich ein negativer Rattenschwanz mitkommt, kannst du nach der Umplanung immer noch drauf hinweisen.
Dann kommt die Studiengangbindung-Verwendung ins Spiel. Auch das muss passen.
Wobei mir der Gedanke gefällt, dass die Vorbestraften grundsätzlich zur Luftwaffe zu planen sind. ;D
Naja, ob die Luftwaffe dann als Alcatraz-TSK gelten würde, weil ihre Angehörigen Gartenmauern anfahren oder Kindern den Lutscher stehlen, wage ich zu bezweifeln :D
Danke für die vielen Antworten.
Ich nehme mir jetzt auch einen Anwalt, der das Aktenzeichen bekommen wird, hab das heute von der Polizei geholt.
Ich bin für ein Wirtschaft&Journalismus Studium vorgesehen und sollte dann zu den Aufklärern.
Bei der Luftwaffe wäre das dann irgendwas im Nachrichtendienst, oder? Mir persönlich wäre die Luftwaffe sowieso lieber. Hatte mich auch ursprünglich dafür beworben, da kam beim WDB aber auch eben die Sache mit der Verwendung dazwischen .. deswegen weiß ich da nicht so genau .. was könnte man da machen in meinem Fall?
Ruf deinen Einplaner an oder schreib einen Brief, ob für dich eine ähnlich geartete Verwendung in der Luftwaffe möglich wäre.
Und wenn das Heer ohnehin nicht deine bevorzugte TSK ist, solltest du umso mehr versuchen, umgeplant zu werden - falls dir der WDB die Luftwaffe irgendwie ausgeredet hat.
Empfehlen würde ich außerdem, einen Anwalt mal insofern zu konsultieren, als dass Polizisten gern mal einen vom Pferd erzählen können, wie das weitere Procedere ist - und da auch gern mal meinen den Teufel an die Wand malen zu müssen. Ich denke, dass bei so einem "Delikt" sicherlich einiges geht, sodass es am Ende gar nicht zum Führerscheinentzug kommt. Aber ich bin nicht vom Fach - so wäre aber jedenfalls mein Vorgehen.
schlammi hat den bisher besten Rat gegeben, dem ich mich anschließe:
Abwarten, ob was schriftliches kommt. Danach melden und wiederum abwarten.
Einen Anwalt würde ich mir sparen, der bringt zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nichts.
Er kann im besten Fall auf eine Einstellung (153a StPO) hinwirken.
Mag sein, aber dazu müsste trotzdem erstmal was schriftliches kommen. Solange sollte er auf jeden Fall abwarten. Und bei einer Unfallflucht ist eigentlich (!) ein strafbefehl usus. Aber stimmt, der Anwalt könnte es ggf mit gut zureden beim Staatsawalt probieren, indem er ggf. eine sehr hohe Geldauflage anbietet. Wäre aber trotzdem Glück.
Selbstverständlich liegt, so nichts schriftliches eingegangen ist, kein Grund vor, einen Anwalt zu konsultieren, das ist sicherlich klar.
So gesehen liegt auch kein Grund vor, sich wegen irgendetwas Sorgen zu machen - machst Du/machen Sie aber. Würd ich auch, klar.
Der Hinweis mit dem Anwalt war jetzt auch eben nur für den Fall des Falles gedacht.
bzw "macht sie" - statt "machst DU/machen Sie"
ZitatSo gesehen liegt auch kein Grund vor, sich wegen irgendetwas Sorgen zu machen
Cool - ohne Zweifel liegt eine Straftat vor - es gibt Zeugen und eine geständige Einlassung - und einen Arbeitgeber, der da nicht will Spaß versteht.
Das polizeiliche Verfahren ist nach den Bewerbungsunterlagen zu melden - und es gibt schon ein Aktenzeichen.
Insoweit ist schon ein Anwalt anzuraten - weil klar ist, was als nächstes kommt.
Nur mal so eine Frage zwischendurch.
Meine Fahrschule liegt ja schon das eine oder andere Jahrzehnt in der Vergangenheit, da habe ich aber gelernt, dass man sich nicht von einem Unfallort entfernen darf, egal wie groß oder klein der Schaden nach eigener Einschätzung ist. Es sei den man hat sich mit dem geschädigten geeinigt.
Hat man es doch getan, Aufgrund von Aufregung oder so was, dann sollte man sich im Nachhinein bei der Polizei melden (bevor diese zu einem kommt) um einer Anzeige wegen Unfallflucht zu entgehen.
Wird so etwas heute in der Fahrschule noch gelehrt und ist das nach Heutiger Rechtslage auch noch so an zu wenden wie ich es mal gelernt haben?
@ Bulle:
Passt schon ...
Zitatdann sollte man sich im Nachhinein bei der Polizei melden (bevor diese zu einem kommt)
Dieses Verhalten ist aber immer ein Risiko - ob da auf strafbefreienden Rücktritt erkannt wird.
Also: Immer die Polizei informieren - am besten noch vom Unfallort und mindestens einen halbe Stunde am Ort warten.
Zur Schadenshöhe - lediglich im EXTREMEN Ausnahmefällen ist der Schaden so klein, dass keine Strafbarkeit entsteht.
Beispiel: Man fährt eine (Plastik-) Mülltonne um - diese bekommt einen Kratzer (hat aber schon vier Kratzer) - und "niemand" würde diesen Schaden reparieren.
Anders schon bei nur einen "Steinstück" aus einer Mauer - dieses Steinstück aus einer Mauer wird der Besitzer wohl immer reparieren lassen - auch wenn der Schaden nur 50 Euro beträgt.
Zitat von: BulleMölders am 10. April 2013, 07:37:46
Wird so etwas heute in der Fahrschule noch gelehrt und ist das nach Heutiger Rechtslage auch noch so an zu wenden wie ich es mal gelernt haben?
Natürlich wird es so gelehrt, und natürlich wird es auch so angewendet. Aber herrje, am Ende wird nicht immer alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird... Sonst hätten Verkehrsanwälte ja nicht mal halb so viel zu tun.
Die Dunkelziffer würde mich da interessieren.
Glaube, es gibt nicht wenige Fahranfänger, die nicht wissen, ob sie ein Objekt gestriffen haben oder das Auto wegen mangelndem Gangschaltgefühl rumpelt.
Schwerverbrecher, doooo!
ZitatAber herrje, am Ende wird nicht immer alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird...
Wie gesagt - Fahrerflucht (wenn der Täter ermittelt werden kann) endet regelmäßig mit einen Strafbefehl (wer so etwas "essen möchte" - guten Appetit).
Bei einem Fahranfänger (in der Probezeit) ist dies ein "A Verstoß" - d. h. Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre plus kostenpflichtiges Aufbauseminar (on Top auf die Strafe des Strafbefehls.)
ZitatSchwerverbrecher, doooo!
Nö - keine Verbrecher, aber STRAFTÄTER - und sicherlich eine deutliche Charakterschwäche die mit einer Führungsposition nicht wirklich vereinbar ist.
Zitatdie nicht wissen, ob sie ein Objekt gestriffen haben oder das Auto wegen mangelndem Gangschaltgefühl rumpelt
.
Das ist tatsächlich eine Möglichkeit, eine Strafbarkeit auszuschließen (weil nicht bemerkt) - im Falle der TE ist aber "ausgestiegen und begutachtet worden" - da hat kein Anwalt eine Chance, die eingeräumte Straftat "wegzudiskutieren".
Zitat von: Niederbayer am 10. April 2013, 16:16:57
Schwerverbrecher, doooo!
Tötet sie alle, der Herr wird die seinen erkennen.
Zitat von: F_K am 10. April 2013, 16:27:56
ZitatAber herrje, am Ende wird nicht immer alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird...
Wie gesagt - Fahrerflucht (wenn der Täter ermittelt werden kann) endet regelmäßig mit einen Strafbefehl (wer so etwas "essen möchte" - guten Appetit).
Bei einem Fahranfänger (in der Probezeit) ist dies ein "A Verstoß" - d. h. Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre plus kostenpflichtiges Aufbauseminar (on Top auf die Strafe des Strafbefehls.)
Ladendiebstahl auch, trotzdem wird nicht jeder, der Kaugummis klaut, mit Strafbefehl versehen. In meinem Fall trug es sich einst zu, dass es im Rahmen eines Autounfall zu einer Körperverletzung gekommen ist (Unfall- nicht "Diskussions"folge), die so gesehen auch eine Straftat ist. Es wurde gegen Zahlung von 200 € von der Erhebung einer Anklage abgesehen. Mögliche Strafe wäre gewesen: 5 Punkte und Bußgeld.
"§ 153 StPO
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind."
Bums aus Nikolaus.
@ BSG1966:
Dann mal deutlich - Du scheinst keine Ahnung zu haben.
Justice hat schon zum Thema Strafbefehl und Fahrerflucht geschrieben - dies wird in der Regel so gehandhabt.
KV als Unfallfolge ist ein GANZ ANDERES Thema - weil idR. keine Vorsatztat und sowieso deutlich geringeres Unrecht.
Meine Frau bearbeitet solche Vorgänge auf der Anklageseite und bestätigt Justices Beobachtungen vollumfänglich - ich kann Dir auch bestätigen, dass Ladendiebstahl in aller Regel bei "unbefleckten Erstätern" gegen Auflage eingestellt wird - ist aber eben kein vergleichbares Beispiel.
Nun verstanden?
Ja, Jurist bin ich - wie man andernorts ja lesen kann - nicht, klar. War jetzt nur die Erfahrung aus meinem Kontakt mit den Behörden. Wenn das ne vollkommen andere Kiste ist, dann ist das so.
Ich wette darauf, dass die TE am 01.07. oder 01.10. dennoch ihren Dienst antreten kann.
Welche Quote und welcher Betrag?
(Gibt es Infos zur Belastung der entsprechenden Sta? wenn es nämlich schlecht läuft, steckt das Verfahren lange im Aktenstapel bei StA und Rechtsberater - und bei offenen Verfahren wird NICHT eingestellt.
Na - welcher Betrag?)
In Lire oder in Euro?
Die Quote als Verhältnis - wenns um Geld geht wäre Euro angemessen - gerne auch Naturalien (der Versand wird ja bei Dir hängenbleiben ...) 8)
Na, das wollen wir erst mal sehen! Und wenn ich dafür den ganzen Justizapparat bestechen muss!!
Ich würde auch sagen, dass das mit dem 01.07. sehr schlecht aussieht.
Es geht hier nicht unbedingt um die kaputte Mauer (vorher schlechter Zustand usw.) Es geht um den Tatbestand der Fahrerflucht. Da es sich um eine polizeiliche Anzeige handelt, wird diese auch im Zentralregister als NEGATIV erscheinen. Keine guten Voraussetzungen für eine Einstellung. Die Bundeswehr holt sich ja nicht umsonst die Meldungen aus diversen Registern ein, die vorher von den einzustellenden Soldaten unterschrieben und genehmigt werden.
Aus der Sachlage wieder herauszukommen ist sehr sehr schwierig um einer Einstellung sehr positiv ins Auge zu sehen aber ich drücke auf jeden Fall die Daumen!
Bei Unfallflucht wird so gut wie nie eingestellt und wegen Geringfügigkeit schon gar nicht. Man kann es mit 153 a StPO versuchen aber das ist schon echt Arbeit.
Ich nehme an, dass es mindestens zu einer zeitlichen Sperre durch den Rechtsberater kommen wird. Mein Rat an den TE: Kontakt zum Einplaner herstellen und den Fall schildern. Aktenzeichen und Erlaubnis zur Einsicht in die Akten übersenden und sich einen Plan B überlegen.
@ Niederbayer:
Keine E***?
Du hast immer noch keine Quote und Betrag genannt. Da Du Dir so sicher bist - erwarte ich ne Quote von 1:10 oder so - dann setze ich 100 Euro, Du 1000 Euro - hinterlegt wird umgehend bei unserem Forumsjurist.
Na, schlägst Du ein?
Aber alle Stimmen sprechen für dich, also sollte die Quote deutlich mehr zu meinen Gunsten gehen?
@ Niederbayer:
Du, der Bayer, hat im Brustton der Überzeugung folgenden Spruch "rausgehauen" :
ZitatIch wette darauf, dass die TE am 01.07. oder 01.10. dennoch ihren Dienst antreten kann.
Quasi "Zwischen den Zeilen" "Last Die mal erzählen, musst Dir keine Sorgen machen ..."
Wenn Du also jetzt Deine Meinung änderst, ist ja gut - wenn Du zu Deinem Statement stehst, dann untermauere das mit einer entsprechenden Quote.
Am Anfang fand ichs ja noch lustig, aber jetzt wird es mir zu anstrengend. Bist du spielsuechtig? :-[
Spielsüchtig nicht, aber streitsüchtig.