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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: blue007 am 11. April 2013, 18:13:08

Titel: Verfall Zusatzurlaub Wechselschicht (4 Tage pro Jahr max.)
Beitrag von: blue007 am 11. April 2013, 18:13:08
Hi,

ich bin Zeitsoldat und habe folgendes Problem.
Ich bin in der Wechselschicht tätig und nun wurde mir mitgeteielt das mein Zusatzurlaub aus den Jahren 2009 und 2010 angeblich verfallen wäre. Es handelt sich hierbei um 8 Schichttage, was ca. 16 Kalendertage ausmacht. Ich wurde zuvor weder auf verfall hingewiesen, noch kann ich diese Umstände glauben. Das Soldatengesetz gibt in der ZDv klar Aussage darüber das Zusatzurtlaub nicht wie normaler Erholungsurlaub nach einem Jahr verfällt. Leider steht nicht drin wann dieser genau verfällt.

Hat jemand evtl. einen Stichhaltigen Tipp, am besten mit Seite, Nummer und absatz?!

Vielen Dank!
Titel: Antw:Verfall Zusatzurlaub Wechselschicht (4 Tage pro Jahr max.)
Beitrag von: UKK am 20. Dezember 2016, 15:14:48
*push*
Die Antwort zur dieser angesprochenen Thematik würde mich auch interessieren....
Habe bereits die Suchfunktion genutzt, u.a. Erholungsurlaubverodnung und auch nichts darüber gefunden...

Titel: Antw:Verfall Zusatzurlaub Wechselschicht (4 Tage pro Jahr max.)
Beitrag von: Jens79 am 20. Dezember 2016, 19:05:19
Schildern Sie erstmal wie ihr Dienstplan aussieht. Vorher wird sich keiner die Mühe machen.

Und dann sollten Sie mal in der SUV nachlesen. Eine Erholungsurlaubsverordnung ist mir nicht bekannt.
Titel: Antw:Verfall Zusatzurlaub Wechselschicht (4 Tage pro Jahr max.)
Beitrag von: LwPersFw am 20. Dezember 2016, 19:42:54
Es greift Paragraph 12 EUrlV, da die Bestimmungen für Beamte anzuwenden sind, insoweit die SUV nichts Abweichendes bestimmt:

§ 12 Zusatzurlaub

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten."


Und der Verfall von Erholungsurlaub ist klar definiert:

12 Monate nach Ende des Urlaubsjahres


Diese Art "Zusatzurlaub" ... der wie Erholungsurlaub gilt, darf man nicht verwechseln mit dem
Zusatzurlaub im Rahmen einer Auslandsverwendung. Dieser kann u.b. Voraussetzungen über
mehrere Jahre "geschoben" werden, muss dann aber unmittelbar nach Ende der Auslandsver-
wendung genommen werden, sonst verfällt auch dieser.

Es wiederspricht auch dem Sinn des Zusatzurlaubs diesen über Jahre anzusparen. Denn dieser soll ja gerade im aktuellen Urlaubsjahr ein Ausgleich für physische/psychische Mehrbelastungen...wie Schichtdienst...sein.

Auf welche Regelung im Soldatengesetz beziehen Sie sich ?
Titel: Antw:Verfall Zusatzurlaub Wechselschicht (4 Tage pro Jahr max.)
Beitrag von: LwPersFw am 21. Dezember 2016, 10:56:31
Ich habe nochmal in die Vorschriften geschaut...

" Nr 116 Bei Beginn des Urlaubsjahres (1. Januar) sind auf der Urlaubskarteikarte in der Spalte ,,Erholungsurlaub" unter ,,Anspruch/Arbeitstage"

a) der aus dem Vorjahr verbliebene (Rest)Urlaub, der noch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen werden kann,
und
b) der Urlaubsanspruch für das laufende Urlaubsjahr getrennt einzutragen."



"Nrn. 116 und 117 gelten sinngemäß für zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub), der zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs in Spalte ,,Erholungsurlaub" unter
,,Anspruch/Arbeitstage" sowie unter Hinzufügung eines ,,Z" und des Buchstabens ,,a" (Dienst zu wechselnden Zeiten), ,,b" (Schwerbehinderte) oder ,,c" (Auslandsverwendung) (vgl. Spalte 2 ,,Zusatzurlaub") einzutragen ist.
Die Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs ist in der dafür vorgesehenen Spalte 2 einzutragen."


Wie gesagt, eine Ausnahme bildet der Zusatzurlaub bei Auslandsverwendungen.
Hier ist aber die Voraussetzung für ein "schieben" über den o.g. 12-Monatszeitraum, dass dringende dienstliche Gründe einer Gewährung entgegengestanden haben.
Titel: Antw:Verfall Zusatzurlaub Wechselschicht (4 Tage pro Jahr max.)
Beitrag von: FoxtrotUniform am 21. Dezember 2016, 16:24:53
Unabhängig davon, dass es natürlich keinen Sinn macht soviel Urlaub anzusparen (Kinderkonto mal aussen vor) und die Rechtslage eindeutig ist, sehe ich aber auch die Vorgesetzten bzw. die von denen Beauftragten in der Pflicht, auf von Verfall bedrohten Resturlaub hinzuweisen.

Dazu gehört auch das automatische Abziehen von Zusatzurlaubstagen bei Buchung des Erholungsurlaub. In den mir bekannten Dienststellen muss dieser nämlich explizit per Urlaubsantrag beantragt werden.