Hey Leute, ich hab da mal ne Frage:
Zu erst als kurze Info:
Ich arbeite seit 8 Jahren im Rettungsdienst.
Hatte mich bei der Bundeswehr beworben, habe auch die Feldwebeleignung bekommen und fange am 01.07. meine Aga im 5. GebSanRgt 42 an.
Danach habe ich eine Stelle im Zentralen Sanitätsdienst als RettAss.
Jetzt meine Frage:
Ist es mir von Seiten der Bundeswehr generell erlaubt bzw. besteht die Möglichkeit, neben meiner Tätigkeit als SaZ, im Rettungsdienst ein paar Dienste zu machen um auf dem neusten Stand zu bleiben und nicht aus der Materie zu kommen?
Natürlich vorausgesetzt, dass diese Dienste die gesetzlichen Ruhezeiten nicht unterschreiten.
Sorry kenne mich noch nicht so gut aus und hatte auch mit Hilfe der Suchefunktion leider keine Antwort auf meine Frage gefunden.
Daher wäre es nett, wenn man mir hier ggf. helfen könnte bzw. mir zumindest sagen kann, wo ich dies in Erfahrung bringen kann.
Gruß C Frosch
Ich bin mir nicht sicher aber ich habe während meiner Wehrdienstzeit gehört das es durchaus vorkommt das Sanitäter der Bundeswehr auf zivilen Rettungswagen mitfahren um ihren Fähigkeitsnachweis zu erhalten oder zu verlängern.
Die Bundeswehr wird ein starkes Interesse haben dich auf dem neusten Stand zu halten.
Mich würde es sogar nicht verwundern wenn du, außerhalb des normalen Sanbereichs, auf manches triffst was Zivil noch gar keine Zulassung hat oder viel zu teuer ist. ;)
Der Dienstherr sorgt schon im eigenen Interesse für die ausreichende Fortbildung der ausgebildeten Rettungsassistenten.
Sofern Du die Tätigkeit als RettAss unentgeltlich in Deiner Freizeit ausübst, ist es Hobby.
Wenn Du hingegen Geld bekommst, ist eine Nebentätigkeitserlaubnis erforderlich. Die Nebentätigkeit kann und wird bei Beeinträchtigung dienstlicher Belange widerrufen.
ZitatWenn Du hingegen Geld bekommst, ist eine Nebentätigkeitserlaubnis erforderlich. Die Nebentätigkeit kann und wird bei Beeinträchtigung dienstlicher Belange widerrufen.
Aber prinzipiell hat die Bundeswehr nichts dagegen? Sofern keine Beeinträchtigung vorliegt?
Bei wem muss man einen solchen Antrag stellen?
Zitat von: Captain_Frosch am 12. April 2013, 07:15:47
Aber prinzipiell hat die Bundeswehr nichts dagegen? Sofern keine Beeinträchtigung vorliegt?
Bei wem muss man einen solchen Antrag stellen?
Beim Disziplinarvorgesetzten.
Sie dürfen nicht mehr als - ich glaube - acht Stunden pro Woche als bezahlte Nebentätigkeit arbeiten, wenn Ihnen hierfür die Genehmigung erteilt wird. Ob sich das mit den Schichten der zivilen Notfallrettung vereinbaren lässt, werden Sie sicher wissen.
Sie bekommen bei der Bundeswehr die notwendigen Aus- und Fortbildungen, um Ihre Qualifikationen für den vorgesehenen Dienstposten zu erwerben und zu halten. Dies schließt sowohl zivilberuflich (medizinisch) relevante, als auch soldatische Kompetenzen ein. Ob und in welchem Maß Sie als Sanitätsfeldwebel Rettungsassistent tatsächlich im RTW/RHSchr eingesetzt werden, hängt sicher damit zusammen, in welchem Truppenteil Ihr Dienstposten ist. Wenn Sie an einem der BWK als Rettungsassistent eingesetzt werden, die an der zivilen Notfallversorgung teilnehmen, dann werden Sie in dieser Tätigkeit ziemlich oft im Schichtdienst eingesetzt werden. Sind Sie Sanitätsgruppenführer eines Infanterietriuppenteils, dann wird deis eher selten der Fall sein.
Um mal nur die Frage zu beantworten, ja es ist möglich mein Schwager (HFw) tut das auch regelmäßig und der Weg wie das dann läuft wurde ja schon beschrieben.
Sehr viele Soldaten haben eine Nebentätigkeit. Die "Spielregeln" besagen dass das max. 8 Studen pro Woche sein dürfen-wird aber als Mittelwert über einen undefinierten Zeitraum angesehen. Du kannst also als RA z.B problemlos 12/24-Stundenschichten fahren.
ZitatSie dürfen nicht mehr als - ich glaube - acht Stunden pro Woche als bezahlte Nebentätigkeit arbeiten, wenn Ihnen hierfür die Genehmigung erteilt wird.
So ist es. Rechtsgrundlage ist § 20 Soldatengesetz. Da steht alles drin, auch was es mit den 8 Stunden auf sich hat.
Zitat von: justice005 am 12. April 2013, 12:35:42
ZitatSie dürfen nicht mehr als - ich glaube - acht Stunden pro Woche als bezahlte Nebentätigkeit arbeiten, wenn Ihnen hierfür die Genehmigung erteilt wird.
So ist es. Rechtsgrundlage ist § 20 Soldatengesetz. Da steht alles drin, auch was es mit den 8 Stunden auf sich hat.
Verwiesen wird auf die Nebentätigkeitsverordnung des Bundes. Zu finden unter
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bnv/gesamt.pdf Es gelten auch Verdienstgrenzen, sofern entgeltlich i. S. der NtVO gearbeitet wird.
Hier bei mir im Sanitätszentrum arbeiten eigentlich alle Ärzte und RettAss/RettSan neben der Bundeswehr auch im Zivilen Rettungsdienst. Bei uns ist das auch so geregelt, dass der NEF auch in der Kaserne stehen darf, da auch ab und an Die Ärzte zusammen mit unseren RettAss Dienst haben.
Auch während der Dienstzeit zu Einsätzen fahren ist bei uns Möglich, z.B. Feuerwehr.
Die fahrten für den Zivilen Rettungsdienst dürfen aber nur nach Dienst Stattfinden, und sind meistens 1x 12 Stunden Schicht in der Woche.
Unsere RettAss RettSan werden dahingehend sehr gut von der Führung unterstützt um ihr Wissen auf Trapp zu halten.
Obacht- nicht Nebentätigkeit mit ehrenamtlicher Tätigkeit verwechseln.
Für ehrenamtliches Engagement gibt es andere Regelungen als für einen bezahlten Nebenjob.
Und da muss man auch noch unterscheiden, ob jemand außerhalb des Dienstes ehrenamtlich tätig sein will oder auch im Dienst (z.B. Feuerwehr, First-Responder etc). Gerade im letzten Fall kommt es sehr auf die genaue dienstliche Tätigkeit und den Chef an.