In wie weit darf die Bundeswehr ein oder mehrer Urteile von bereits getilgten Jugendstrafen Einsicht erhalten? Nur zur info die schuld ist definitiv getilgt!! Also normalerweise dürften sie da keinen Einblick mehr erhalten, da die Bundeswehr nur einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und NICHT aus dem Erziehungsregister erhält. Aussen vor natürlich bei Verwendungen wie KSK u.a. bei denen ja nochmal extra Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden... bitte wirklich nur brauchbare Antworten.
vielen dank schonmal
Bei juristischen Fragen muss immer der konkrete Einzelfall abgeprüft werden !
Aber beziehen Sie in Ihre Überlegungen Folgendes mit ein :
Auszug aus dem Bundeszentralregistergesetz
"Fünfter Abschnitt
Rechtswirkungen der Tilgung
§ 51 Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat
und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil
verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der
Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat
oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
§ 52 Ausnahmen
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist,
falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder
4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst
oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder
einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung
der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn
der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.
(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das
die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den
Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die
Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b
des Strafgesetzbuches verwertet werden."
Wie der Punkt 4. - bezogen auf die Einstellung in den ÖD - in der Praxis der Bw gehandhabt wird, entzieht sich meiner Kenntnis...
Grundsätzlich gilt aber ... wenn getilgt ...dann getilgt !
Dazu :
"§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden
Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen
oder
2. zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen
gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird."
Wenn Sie Genaueres zur rechtlichen Auslegung dieses Themenkomplexes wissen möchten,
empfehle ich Ihnen das Urteil des LAG Köln 5 Sa 389/12 vom 10. Oktober 2012.
Darin geht es um die Einstellung in den öffentlichen Dienst unter Beachtung der Vorgaben des BZRG.
Falls der Link funktioniert ... finden Sie es hier >> https://openjur.de/u/597689.html
Vielen dank nur da versteht man ja nur wirr warr , also soweit ich weiss ist die Bundeswehr eine Behörde nach § 41 BZRG das heisst Einsicht in Bzrg ja Erziehungsregister nein , da das Behörden nach § 61 BZRG vorbehalten ist , habe es angegeben , das heisst wäre ja auf der sicheren Seite erstmal und selbst falls der Fall eintritt das ich zur Bundeswehr gehe und dann eine grosse Sicherheitsüberprüfung stattfindet wäre es ja kein Kündigungsgrund wenn ich das richtig verstanden habe. Na ja selbst die Telefonate die ich mit diversen Bundeswehr soldaten (Personalfeldwebel , einplaner usw ) waren nicht ganz aufschlussreich :((
Ich kenn die aktuellen Fragen auf den Bewerbungsbögen nicht- aber wenn du das so verstanden hast, dass du es angeben musstest und du es getan hast, dann hast du alles richtig gemacht.
Wenn du es angegeben hast und man dich damit einstellt, ist erstmal alles gut.
Es kann natürlich sein, dass du deswegen später keine höhere Sicherheitsüberprüfung bekommst (je nach dem was es war, wird es aber auch da kein Problem), wird man einen alternativen Dienstposten für dich finden. Rausgeworfen wirst du deswegen nicht mehr, da du es ja angegeben hast.
ZitatIn wie weit darf die Bundeswehr ein oder mehrer Urteile von bereits getilgten Jugendstrafen Einsicht erhalten?
Die Frage ist so einfach FALSCH gestellt.
Der Bewerbungsbogen ist WAHRHEITSGEMÄSS auszufüllen, ansonsten liegt ggf. ein Einstellungsbetrug vor.
Die Frage lautet:
Zitat22 Ich bin in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z. B. Strafbefehl) belegt worden
Nein Ja
Da steht NICHTS von "Tilgung" oder "BZR Auszügen" - die Frage ist einfach: "Verurteilt oder nicht".
Ergo sind auch schon getilgte Jugendstrafen anzugeben... und wie oben schon geschrieben, besteht für die Bundeswehr die gesetzliche Möglichkeit, diese Informationen auch nach Tilgung zu erfahren.
Ok vielen dank :) ich hoffe das wird was. na ja habe alles abgeschickt also Einverständnis zur Akteneinsicht und noch ein schreiben was ich zufügen sollte wenn ihr wollt poste ich besagtes schreiben aber da steht nicht mehr drin als hier schon geschrieben.
@ Adidas:
Im Bewerbungsbogen steht hoffentlcih mehr als hier - nämlich die Aktenzeichen, Gericht, usw.
Bei den Disziplinarverfahren ist die Tilgung ja extra erwähnt - bei Strafverfahren eben nicht.
Nee deswegen musste ich ein Ausdruck der Bundeswehr ausfüllen. Das erlauvt der Bundeswehr Akteneinsicht einzuholen.
F_K ... wie kommen Sie zu der Aussage, dass für die Bundeswehr das Bundeszentralregistergesetz nicht gilt...??
Ich habe doch eindeutig zitiert :
"§ 51 Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat
und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil
verwertet werden."
Und dies setzt die Bundeswehr auch so um !!
Denn in den Erläuterungen zur Nr. 22 des Bewerbungsbogens steht :
"Verurteilungen, etc. die im Bundeszentralregister getilgt. oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht zu offenbaren."
Und dies ist so, weil :
"§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden
Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
(...) oder ... 2. zu tilgen ist."
Das hat nichts damit zu tun, dass die Bw im Rahmen der Ausnahmemöglichkeiten
doch eine Mitteiling könnte, weil die zu bewertende Tat, in Verbindung mit der
Einstellung des Bewerbers in den ÖD, zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.
Aber auch hier legt die Rechtsprechnung die "Latte" für die Behörde sehr hoch, wie in dem
von mir genannten Urteil nachgelesen werden kann.
Zitatzu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde
Der Zugang zu
(Kriegs-) Waffen führt wohl regelmäßig zu einer
erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit.
(Randbemerkung: In den aktuellen Bögen sind keine Erläuterungen zu Nr. 22 drin - sind auf der Webseite die falschen Bögen verlinkt? -
Das Urteil ist "nur" ein LAG - ein Bundesland und Arbeitsvertrag - die Fragen im Bewerbungsbogen sind anders formuliert und wir haben hier Zugang zu Kriegswaffen - schaue einfach mal im Waffenrecht, wie das gehandhabt wird ....)
F_K ... ich gebe Dir vollkommen recht !! Auf Grund des Umgangs mit Waffen hat die Bw ein hohes Interesse
daran, nicht "die falschen" Bewerber einzustellen.
Deshalb gibt es ja im BZRG diese Ausnahmeregelung.
Und der Bewerber darf ja auch nur solche Sachverhalte nicht angeben, die getilgt, oder tilgungsreif sind.
Aber dies ist dann auch sein Recht!
Und dies darf ihm auch dann nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn die Bw im Rahmen der Ausnahme eine Mitteilung erhält.
Sie stellt den Bewerber dann halt nur nicht ein, wenn Sie die erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit festellen und begründen kann.
Zum Fragebogen :
Die aktuelle Version ist vom 27.11.2012 (zuletzt angepasst am 25.01.2013) Formblatt Bw 2053
Siehe dort vor der eigentlichen Frage 22...
...die "Hinweise und Belehrungen zu den Fragen 22 - 25"
Zum Urteil...dies sollte ja auch nur ein Beispiel sein, um die juristische Anwendung zu verdeutlichen.
Aber ähnliche Entscheidungen gibt es auch vom BAG und vom BVerwG.
Du musst noch unterscheiden zwischen Strafen und Erziehungsmaßnahmen, die braucht man nämlich nicht angeben. Hatte nämlich ein ähnliches Problem beim Anwalt nachgefragt darf man alles mit ruhigem gewissen mit nein ankreuzen
Leider zu spät :D
Jetzt bist zumindest auf der sicheren Seite :)
Ja stimmt. Weisst du zufällig ob die Bundeswehr Akteneinsicht bekommt? weil msste so ein wisch ausfüllen für akteneinsicht??
Nur WEIL DU die Genehmigung zur Akteneinsicht erteilt hast, bekommt die Bundeswehr Akteneinsicht.
Allerdings findet ohne Genehmigung keine Einstellung statt - ein "Recht" auf Akteneinsicht hat die Bw nicht.
Erhält die Bundeswehr Akteneinsicht bei getilgten Jugendstrafen?
@ adidas:
Vielleicht wäre es hilfreich, wenn Sie uns mal die genauen Zeitpunkte nennen könnten, an welchen die jeweiligen Maßnahmen, Strafen, Verurteilungen etc. verhängt wurden und wie alt Sie jetzt derzeit sind.
Das würde die Sache deutlich einfacher machen. Irgendwann werden nämlich die Akten und Daten tatsächlich auch pysisch gelöscht bzw. vernichtet und dann gibt es die Informationen nicht mehr. Das hat zwar nichts mit Tilgung zu tun (bei bloßer "Tilgung" existieren die Daten noch), aber es könnte helfen, den konkreten Fall etwas besser zu beurteilen.
Insbesondere die sogenannten Überliegefristen müssen berücksichtigt werden. Die sind meines Wissens entscheidend für die Anwendung des § 52 BZRG.