Hallo,
ich plane für das IV. Quartal eine Wehrübung. Jetzt stellt sich die Frage, ob ich in der Zeit meinen Nebenjob als freier Onlineredakteur weiter ausüben kann?
Ist das generell möglich? Gibt es eine Höchststundenzahl pro Woche?
Eine Schicht geht dort acht Stunden inkl. Pause. Würde dann wahrscheinlich eine Schicht pro Woche machen (Fr. Nachmittags oder Sa/So).
Das muss ich dann wahrscheinlich bei meinem DV beantragen oder?
Danke!
Wenn sie viel fragen bekommen Sie auch viel Antwort. Die korrekte Antwort ist natürlich: Nein! Sie sind dann Soldat und bekommen Ihren Verdienstausfall ja ersetzt.
Aber es soll z. B. Anwälte geben, die können nicht einfach die Kanzlei zumachen. Und dann arrangiert man sich halt. Wenn es keinen stört und es keine Interessenkonflikte gibt soll so etwas möglich sein. Habe ich mal gehört ...
... wer sich aber den Verdienstausfall bescheinigen läst und diesen dann abrechnet - aber dann doch arbeitet - wird dabei sicherlich Straftatbestände verwirklichen.
(Anders ist dies, wenn man "nur" Mindestsatz beantragt und den Betrieb eben nicht schliest - und dann doch etwas nebenher arbeitet - dies ist ein ganz anderes Thema).
Daneben sind Nebentätigkeiten für RDL mWn nach wie vor zumindest anzeigepflichtig.
Genauso hätte ich das gemacht, bei der USG-Behörde hätte ich den Mindestsatz beantragt und wäre eben zu dieser einen wöchentlichen frei wählbaren Schicht gegangen. Vor allem, weil die Kaserne luftlinie 100 m von der anderen Arbeitsstelle entfernt ist.
Interessenskonflikte dürfte es dabei nicht geben, arbeite ja nicht bei einem Rüstungskonzern ;D
Dann werde ich im Vorfeld der WÜ mal Kontakt mit meinem DV aufnehmen und den fragen was er davon hält.
Aktive Soldaten arbeiten doch auch oft im Rahmen einer Nebentätigkeit, wieviele Stunden sind denn da erlaubt?
Wenn dann auf so einer Arbeit was passiert, springt dann die BG ein? Denn das wäre ja kein Fall der Heilfürsorge...
Nebentätigkeiten sind mit bis durchschnittlich 8 Stunden pro Woche genehmigungsfähig. Die Nebentätigkeitsverordnung des Bundes gilt insoweit auch für Soldaten.
Wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt, ist der Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
Handelt es sich um eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit, so muss der "Unternehmer" selbst vorsorgen.