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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: hohes C am 28. April 2013, 18:51:36

Titel: Halbwaisenrente
Beitrag von: hohes C am 28. April 2013, 18:51:36
Guten Tag,

ich beziehe Halbwaisenrente und wollte fragen, ob ich diese weiterhin ausgezahlt bekomme wenn ich eingestellt werden sollte?!

MFG
Titel: Antw:Halbwaisenrente
Beitrag von: KlausP am 28. April 2013, 19:05:37
Haben Sie da schon mal nachgesehen?

Zitathttp://de.wikipedia.org/wiki/Waisenrente
Titel: Antw:Halbwaisenrente
Beitrag von: Lidius am 28. April 2013, 19:06:34
Jein, es wird angerechnet, daher kann man das Pauschal so nicht beantworten.

Siehe: http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_w015.htm und http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_e027.php

Titel: Antw:Halbwaisenrente
Beitrag von: Cricki am 29. April 2013, 12:31:55
du wirst beim bund wohl als vollwertige arbeitskraft entlohnt. die rente fällt dann weg. 1990 war es so, dass wenn du dann doch noch mal nach dem ´ne ausbildung beginnst (auch schule oder studium), dass dann wieder waisenrente gezahlt wird wenn du unter 27 jahren bist. so war dass bei mir und es steht auch nichts anderes bei wikipedia. gruss cricki
Titel: Antw:Halbwaisenrente
Beitrag von: LwPersFw am 29. April 2013, 22:45:38
Die hängt von diesen Faktoren ab :

§ 48 SGB 6

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

2.bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
    oder der zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder
    der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
   den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder

d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen
Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das
Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird.
Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei
Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen
gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder
Zivildienstes entsprechenden Zeitraum.

Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

§ 97 SGB 6

(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer

3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind

zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.