Hallo liebe Community,
eine kurze Frage meinerseits:
Muss ich mich arbeitslos melden, wenn ich bis 31.3 an einer Uni immatrikuliert war und der Dienstantritt am 1.7. ist?
Liebe Grüße und schönen Sonntag
Selbst wenn Sie keine Leistungen von dort beziehen können, weil entsprechende Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind Sie verpflichtet sich dort zu melden!
@Tommie
Nach welchem Gesetz ist das so?
Zitat"Rechtsgrundlage - Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen."
Quelle: Webseite der Arbeitsagentur ;) !
Was blüht einem dann, wenn man es "vergisst" sich in der genannten Frist zu melden, wie scheinbar dem TE?
Wenn man keine Leistungen in Anspruch nehmen möchte, muss man sich meines Erachtens auch nicht arbeitslos melden. Wenn man aber schon Beiträge an die AV bezahlt hat, stellt man mit einer Meldung aber Al-Geld-Bezüge sicher und ist außerdem kranken- und rentenversichert.
@ Tommie
Der § 38 ist wie folgt überschrieben:
Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
Daraus lässt sich folgern, dass derjenige, der nicht sucht, auch nicht melden muss.
Zitat von: Al ex am 05. Mai 2013, 17:14:36
Was blüht einem dann, wenn man es "vergisst" sich in der genannten Frist zu melden, wie scheinbar dem TE?
Kürzung von Leistungen. Wenn man keine Geldleistung bezieht, dann gibts ne Vermittlungssperre, heißt die Arbeitsagentur schickt einem keine Vermittlungsvorschläge.
Einem Kameraden von mir geht das gerade so, ob allerdings die Vermittlungssperre für einen Übergangsgebührnisempfänger jetzt so dramatisch ist, muss wohl jeder für sich selbst entscheiden.
Im Grunde genommen kümmert es niemanden, ob Sie sich arbeitslos melden oder nicht.
ABER: Ein wichtiger Aspekt wurde bisher nicht genannt: Solche Lücken im Lebenslauf können Nachteile haben, wenn es irgendwann einmal darum geht, die Rente zu berechnen, selbst wenn die Lücke nur kurz ist. Daher sollten Sie sich dringend arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden, auch wenn Sie keine Leistungen beziehen. Ich kenne mich im Sozialrecht nicht wirklich aus, aber ich weiß, dass diese Meldung wichtig für die Rente ist.
Diese Meldung geht auch eine Zeit lang rückwirkend.
Er sollte sich arbeitssuchend melden.
Evtl. gibt es Sanktionen, wenn die Zeiträume nicht richtig eingehalten wurden, aber wie justice schon schrieb, ist keine Lücke im Lebenslauf vorhanden.
Ich meine: Keine Sanktionen.
Lücken im Lebenslauf machen sich nie gut (guter Hinweis von justice005), haben aber keine rechtlichen Folgen. Warum sollte man aber auf Anrechnungszeiten für die Rente verzichten?
Sowohl die Lücke im Lebenslauf als auch der zu erwartende Ausfall von Rentenbezügen für drei Monate Beitragszeit (wenige Cent) sind vernachlässigbar. Die BA zahlt ohnehin nur Pflichtbeiträge in die Rentenkasse ein, wenn man "im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges zuletzt rentenversicherungspflichtig" war.
Arbeitslos (nicht arbeitssuchend) sollte man sich aber melden, damit – auch ohne Leistungsbezug – Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden. Ansonsten muss man die Beiträge als freiwillig Versicherter in der GK selbst entrichten oder ist nicht krankenversichert.
@ невежда:
Warum nennst Du Dich eigentlich Niwjeschta (= Unwissender!), wenn Du doch etwas sinnvolles beitragen kannst ;) ?
@ StOPfr:
Das gesamte obige Zitat, einschließlich der Nennung des angesprochenen § ist aus der Webseite der Arbeitsagentur, die aus diesem § wohl die Pflicht zur Meldung bei ihnen her leitet! Ich habe lediglich gegooglet ;) !
Seit 1.1.2011 sind Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weshalb auch keine Beiträge mehr durch die Arbeitsagentur bezahlt werden.
Dennoch werden die Zeiten als Anrechnungszeit berücksichtigt, aber lediglich an den Rentenversicherungsträger gemeldet. Auf jeden Fall sollte man hier Lücken vermeiden.
Wie steht es denn eigentlich wenn ich bis ende Juli FWDl bin und zwei Monate später als Wiedereinsteller zurückkomme?
Habe ich dann in diesen zwei Monaten Anspruch auf irgendwelche Leistungen oder reicht es wenn ich dann wieder über meinen Vater versichert bin.
Das kommt darauf an, wie lange Sie FWDL waren ;) ! Wenn Sie in den letzten beiden Jahren insgesamt mehr als 1 Jahr beitragspflichtige Zeiten haben (und dazu zählt auch der FWD!), dann haben Sie Anspruch auf ALG-I für sechs Monate, d. h. Sie wären dann durch das Arbeitsamt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und würden auch Rentenversicherungsbeiträge in dieser zeit abführen!
Nein leider nicht, waren auf grund von Überbrückungszeiten nur 7 Monate. Naja wird auch ohne gehen :)
Das Thema mit der Meldepflicht bei Arbeitslosigkeit hatten wir vor einer Weile schonmal.
Damals haben wir herausgefunden, dass es zwar eine Meldepflicht gibt, es aber keinen interessiert, wenn man sich selber um Versicherungen kümmert und keine Leistungen von der Arbeitsagentur, Sozialamt oder sonstwem will.
Es gibt also keine Sanktionen oder Strafen, wenn man sich nicht meldet.
Die sieben Monate innerhalb des letzten jahres reichen auch für 90 Tage (= 3 Monate!) Bezug von ALG I ;) !
Quelle: "Kurze Anwartschaftszeit" hier:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25638/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Anspruch/Dauer-Nav.html
Na also wäre das ja schonmal geklärt vielen Dank ! :)
Zitat von: ulli76 am 05. Mai 2013, 18:36:06
wenn man sich selber um Versicherungen kümmert und keine Leistungen von der Arbeitsagentur, Sozialamt oder sonstwem will.
Genau das ist der springende Punkt. Kümmert sich der TE nicht um seine Krankenversicherung, sollte er bis DA besser nicht erkranken. (Eine Notfallversorgung ist in unserer Solidargemeinschaft natürlich auch ohne Krankenversicherung gegeben.)
Der Mindestbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung liegt – ohne Bezüge – monatlich bei um die 140 Euro.
Der Beitrag zur Pflichtversicherung sollte ja überall gleich sein, da ist nix mit "so um die"
Zudem kann es auch sein, das er unter eine Familenversicherung fällt.
Zitat von: mailman am 05. Mai 2013, 19:39:12
Der Beitrag zur Pflichtversicherung sollte ja überall gleich sein, da ist nix mit "so um die"
Ich war einfach zu faul, den
genauen Betrag zu ermitteln. Der hängt ja auch von weiteren Faktoren ab. ;-)
Zitat von: mailman am 05. Mai 2013, 19:39:12
Zudem kann es auch sein, das er unter eine Familenversicherung fällt.
Dazu gab der Ausgangsbeitrag zu wenig Informationen.