Hallo zusammen,
ich habe bisher nichts dazu gefunden und stelle daher euch mal die Frage.
Im §20 Nebentätigkeit sind ja bestimmte Regelungen aufgeführt aber irgendwie fehlt mir einiges.
Ich bin aktiver Soldat und habe noch ein paar Jahre und möchte eine UG eröffnen.
Laut §20 darf ich bis zu einen bestimmten Stundensatz und Lohn tätig sein, soweit ist das auch klar.
Da ich eine Unternehmergesellschaft (Mit beschränkter Haftung) ähnlich der GmbH (Außer Einlage) eröffnen möchte, stellt sich mir die Frage wie es um dem eingetragenen Geschäftsführer und den Gesellschafter steht? (bin beides ich)
Ich werde mich bei meiner UG selbst auf 400€ Basis anstellen (UG = eigene Rechtsperson) und auch einen Arbeitsvertrag über 32h im Monat mit mir schließen. Inwiefern muss ich unseren Arbeitgeber (Bundeswehr) darüber informieren und was muss ich bei bei der Auszahlung an den Gesellschafter nach Jahresabschluß beachten (wegen der 400€ grenze)?!
Grüße und Danke
Nicht informieren - GENEHMIGEN lassen ist das Stichwort.
Das ich eine Genehmigung benötige ist klar und quasi erledigt. Diese würde aber auf Basis der 400€ und der 32h im Monat basieren.
Was ist mit der Überschußauszahlung an den Gesellschafter (auch ich) nach Jahresabschluß wie muss ich damit verfahren?!
Grüße
Fragen Sie jetzt dienstrechtlich oder im Sinne des Steuer- oder Gesellschaftsrechts? Im Grunde steht ja alles zur Nebenbeschäftigung und nur weil es eine UG/GmbH ist, ergeben sich im Grunde keine Änderungen.
Zitat von: wolverine am 23. Mai 2013, 14:14:03
Fragen Sie jetzt dienstrechtlich oder im Sinne des Steuer- oder Gesellschaftsrechts? Im Grunde steht ja alles zur Nebenbeschäftigung und nur weil es eine UG/GmbH ist, ergeben sich im Grunde keine Änderungen.
Mir geht es dabei um das dienstrechtliche, da ich Geschäftsführer, Gesellschafter und Arbeitnehmer bin und die Genehmigung nur auf Basis des Arbeitnehmers ist.
Dabei liegt das Problem beim Einkommen! Ich werde in etwa 25.000 - 30.000€ in diesem Jahr in Rechnung stellen können. Daher wird im kommenden Jahr der Gesellschafter (Ich) eine Gewinnauszahlung erhalten. Dabei muss man wieder bedenken das ich hier als Gesellschafter ausgezahlt werde und als Arbeitnehmer meine 400€ für die 32h erhalte.
Ist ein wenig verzwickt :S
Grüße
Ist es nicht. Nirgendwo steht, dass Nebenbeschäftigung nur bis 400/450 € gehen kann und darf. Nur für mehr können Sie halt nicht mehr pauschal versteuern. Einzig bei den genannten Summen könnte sich die Frage stellen, ob das noch "Neben" und nicht Haupterwerb ist. Ich als Chef hätte ein Problem; kommt aber auf den Einzelfall und die geforderte Tätigkeit an. Insgesamt ist das eine Frage des Genehmigenden
Wieviel Arbeit leistet denn der Geschäftsführer?
Diese "Arbeit" ist ja auch zu vergüten und zu leisten (damit genehmigungspflichtig).
Wenn da durch "Arbeit" 25 K Euro verdient werden sollen erscheint mir das Ganze nicht genehmigungsfähig (so, wie wolwe das auch sieht - ist dann nämlich kein Nebenverdienst mehr .... )
Ich stelle in letzter Zeit zunehmende Kongruenz fest. ;)
Bei dem Gewerbe handelt es sich um Programmiertätigkeiten, Serversysteme, Sicherheits-Audits und Überwachungstechnik. Gerade im Bereich der Programmierung ist mit höheren Summen zu rechnen, die aber dem dem Zeitaufwand von ca 32h gerecht werden.
Der Gesellschafter hat keinerlei Funktion, muss es aber bei einer UG geben. Der Geschäftsführer (auch ich) erstellt Rechnungen und auch nicht mehr. Mir geht es Hauptsächlich nur darum, dass mein zukünftiges Unternehmen, was selbst eine Rechtsperson ist, mehr Umsatz macht und der Gesellschafter ja eine Gewinnauszahlung im kommenden Jahr erhält, was in der Genehmigung ja nicht vermerkt wird.
30.000 Euro durch 12 durch 32 = Du willst also 78 Euro pro Stunde für eine Dienstleistung erzielen - dem Arbeitnehmer aber nur 15 Euro auszahlen um dadurch noch eine Nebentätigkeit genehmigt zu bekommen?
.. mir sieht das sehr danach aus, hier Dienstrecht bzw. Steuerrecht umgehen zu wollen - dies würde ich mit einem Steuerfachman und Dienstrechtsfachmann diskutieren - so etwas kann böse ins Auge gehen ...
Der GF hat schon ein paar mehr Pflichten als "Rechnungen schreiben" und haftet letztlich auch für eigenes Fehlverhalten. Und zum Rest: Sprechen Sie mit Ihrem Chef, stellen Sie ihm Ihre Planungen vor und lassen Sie ihn entscheiden. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie melden die realisierten Gewinnausschüttungen nachträglich mit der Möglichkeit, dass die erteilte Genehmigung widerrufen wird. Oder Sie teilen das ganze bereits im Planungsstadium mit und lassen entscheiden.
Ich wäre angepisst wenn mich einer meiner Soldaten mit einem 400€-Job hinter´s Licht führt aus dem hinterher 32.000 € werden. Aber wie gesagt: Ich kann den Umfang der Tätigkeit nicht bewerten und bin nicht der Genehmigende und kenne nicht seine Präferenzen.
Du darfst den Betrag nicht als Gewinn sehen, ich hab ja auch Ausgaben und einige Entwicklungen werden nur gemietet.
Wenn die Hälfte davon über bleibt ist das schon sehr objektiv gerechnet. Außerdem werden die Einnahmen ja komplett versteuert und an das Finanzamt übermittelt. Stundenlohn in meiner Ausbildungshöhe und Bereich liegt bei 75 - 100€ wir reden hierbei nicht von einen 0815 Facharbeiter.
Grüße und vielen Dank für eure Antworten :)
Zitat von: wolverine am 23. Mai 2013, 14:51:13
Der GF hat schon ein paar mehr Pflichten als "Rechnungen schreiben" und haftet letztlich auch für eigenes Fehlverhalten. Und zum Rest: Sprechen Sie mit Ihrem Chef, stellen Sie ihm Ihre Planungen vor und lassen Sie ihn entscheiden. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie melden die realisierten Gewinnausschüttungen nachträglich mit der Möglichkeit, dass die erteilte Genehmigung widerrufen wird. Oder Sie teilen das ganze bereits im Planungsstadium mit und lassen entscheiden.
Ich wäre angepisst wenn mich einer meiner Soldaten mit einem 400€-Job hinter´s Licht führt aus dem hinterher 32.000 € werden. Aber wie gesagt: Ich kann den Umfang der Tätigkeit nicht bewerten und bin nicht der Genehmigende und kenne nicht seine Präferenzen.
Was ein Geschäftsführer bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) macht weiss ich, allerdings bin ich da nicht näher eingegangen weil es nicht der der Grund des Threads ist. Trotzdem vielen Dank für deine Beiträge und deine Meinungen.
Grüße
@ blup:
.. und deshab ist natürlich auch der Geschäftsführer zu entlohnen (und leistet Stundenweise Arbeit) - diese Arbeit muss auch genehmigt werden.
... und wenn dann der Gesellschafter plötzlich "Riesengewinne ohne Einlagen" macht - liegt hier vermutlich eine Gewinnverschiebung vor.
ZitatStundenlohn in meiner Ausbildungshöhe und Bereich liegt bei 75 - 100€ wir reden hierbei nicht von einen 0815 Facharbeiter.
Schon klar - aber so jemand arbeitet dann NICHT für 15 Euro die Stunde - dies sollte doch offensichtlich sein ...
steuerrechtlich ist dem Geschäftsführer eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Eine zu geringe Vergütung führt im Gegensatz zu einer überhöhten vergütung (vGA) zu keinerlei steuerrechtlichen Konsequenzen, da dann ja der Gesellschaft ein "überhöhter" Gewinn verbleibt.
Der erzielte Gewinn kann an den Gesellschafter ausgeschüttet werden = auf Gesellschafterebene Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit sicherlich nicht genehmigungspflichtig - oder in der Gesellschaft verbleiben (thesauriert).
Eine UG muss mit den Gewinnüberschüssen ohnehi erstmal auf das Mindest-Stammkapital aufstocken.
.. ich bleibe dabei: Wenn der Stundenlohn des 400 Euro Angestellten so deutlich unter dem Marktpreis liegt, ist wohl der Zweck der Gesellschaft die Genehmigung des Nebenverdienstes - und damit ein Umgehungstatbestand.
Ich glaube du verstehst mich dabei falsch :) Geschäftsführer Gesellschafter und Arbeitnehmer bin alles ich alleine. Ziel ist als erstes das hierbei das Stammkapital gebildet wird und dann eventuell mal die Wandlung in eine GmbH.
Ich möchte damit nicht Reich werden aber auch nicht alles verschenken, daher die 400€ Anstellung.
Mir geht es nur darum wie ich das bei der Bundeswehr anmelde, da ich ja nicht 2 Nebentätigkeiten anmelden kann.
Grüße und Danke
ich verstehe Dich schon - Du bist alles in einer Person und willst Dich als Geschäftsführer nicht bezahlen - um eben eine noch genehmigungsfähige Beschäftigung zu haben.
Zitatda ich ja nicht 2 Nebentätigkeiten anmelden kann.
Dies must Du aber.
Zitat von: blup am 23. Mai 2013, 18:44:31
Mir geht es nur darum wie ich das bei der Bundeswehr anmelde,
Genau so, wie es ist. Ohne Mauschelei, ohne Trickserei. Und gewöhn dich schon mal an den Gedanken, dass das so wohl nicht genehmigt werden wird.
Genau weil ich nichts Mauscheln oder Tricksen will frage ich euch ja :)
Ich habe dazu folgendes gefunden:
Eine UG ist steuerlich wie eine GmbH zu behandeln. Die UG wird durch den Geschäftsführer vertreten. Der GF kann seine Tätigkeit auch ohne Entgelt für die UG oder GmbH ausüben (organschaftliche Vertretung). Will der Geschäftsführer ein Gehalt, so muss mit der UG oder GmbH ein zivilrechtlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen werden - dann Gehaltsabrechnung - und das Gehalt ist dann Betriebsausgabe.
Sie müssen also für die Ausübung der Geschäftsführung kein Gehalt beziehen.
Wenn die UG Gewinne erwirtschaftet, bleiben diese zunächst in der UG und unterliegen der Körperschaftsteuer. Die Gewinne müssen nicht ausgeschüttet werden, sie können also in der UG thesauriert werden. Bei einem Kapital von unter 25.000 Euro muss sowieso ein Betrag in der UG bleiben.
Die Überschüsse gehen in die Rücklagen. Für eine Ausschüttung ist immer ein Ausschüttungsbeschluss notwendig. Ausschüttungen werden nicht in der Satzung geregelt.
Also weder notwendig Gehaltszahlungen noch Gewinnausschüttungen.
Die Mustersatzung ist dazu ausreichend, da hier nur der organschaftliche Geschäftsführer bestellt wird. Die Mustersatzung ist auch bei Zahlung eines GF-Gehaltes nicht anzupassen, es muss ein privatschriftlicher GF-Anstellungsvertrag separat abgeschlossen werden
Quele:
http://www.existenzgruender.de/expertenforum/steuern/antwort.php?frage=9703&rubrik=11&archiv=166Danach müsste ich ja nur die Nebentätigkeit anmelden.
... meine Antwort zum Steuerrecht hast Du, diese ist steuerrechtlich fundiert - und in aller Kürze wieder gegeben. Das Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist keine Betätigung im Sinne des Arbeitsrechts sonder spielt sich auf der Gesellschafterebene ab. Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen ist arbeitsrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Das sind die Fakten - falls jemand Quellen braucht, gerne.
@ blub:
dann müsste also niemand überhaupt etwas genehmigen lassen, weil er kann ja "ehrenamtlich" für die UG arbeiten?!
.. und als GF arbeitet er ja ohne Gehalt, dann sind die Stunden auch egal?
Merkste was?
halten wir fest, eine ehrenamtliche Betätigung ist nur für Zwecke wie sie in §§ 51 ff der AO genannt sind möglich.
Eine unentgeltliche Tätigkeit für eine Geschäftsführertätigkeit bei einer Gesellschaft an der der Geschäftsführer (sog. Gesellschafter-GF) beteiligt ist, hat steuerrechtlich keine Konsequenzen.
Nur eine überhöhte Vergütung wurde steuerrechtlich durch die Annahme einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung korrigiert.
In welchem zeitlichen Umfang eine Betätigung durch den Dienstherrn genehmigungsfähig ist, ist wohl im Einzelfall zu regeln, alles andere ist steuerrechtlich legaler Gestaltungsspielraum. Übrigens steuerrechtlich nicht optimal gestaltet, weil der Gewinn der UG auch der GewSt unterliegt und somit der überhöhte Gewinn der durch die unangemessene Vergütung für den GF entsteht, zu einer höheren GewSt führt.
F_K gefällt das überhaupt nicht :) Aber so ist die rechtslage! Als Gesellschafter sowie Geschäftsführer kann ich mich unentgeltlich einbringen. Also sollte das mit dem Angestelltenverhältnis rechtens sein und ich mache mich vor der Bundeswehr nicht rechtlich greifbar.
Oder verstehe ich da was falsch AriFuSchr, auch wenn das von der Steuerseite nicht optimal gewählt ist?
Danke euch :)
Ari hat zur dienstrechtlichen Seite gar nichts geagt, außer, dass das im Einzelfall entschieden werden muss. Du drehst dir aber echt alles so, wie es dir in den Kram passt. ;)
Zitat von: Andi am 23. Mai 2013, 21:04:32
Ari hat zur dienstrechtlichen Seite gar nichts geagt, außer, dass das im Einzelfall entschieden werden muss. Du drehst dir aber echt alles so, wie es dir in den Kram passt. ;)
Pscht ;)
Soll ich dir mal ne Tendenz aufzeigen wie ich als dein DV entscheiden würde? Ich würde den Antrag ablehnen. Schlicht weil ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass hier nicht ein Haupterwerb aufgebaut wird. Diese Antwort hast du aber im Übrigen bereits von einem Juristen bekommen - ganz am Anfang. ;)
Zitatund ich mache mich vor der Bundeswehr nicht rechtlich greifbar.
EBEN DOCH!
Weil Du eine zweite Tätigkeit aufbaust - die im Umfang und Einnahmen das Erlaubte weit überschreitet.
... und wenn Andi und Ich mal einer Meinung sind - dann könnte was dran sein ...
Zitat von: F_K am 23. Mai 2013, 21:15:09
Zitatund ich mache mich vor der Bundeswehr nicht rechtlich greifbar.
EBEN DOCH!
Weil Du eine zweite Tätigkeit aufbaust - die im Umfang und Einnahmen das Erlaubte weit überschreitet.
... und wenn Andi und Ich mal einer Meinung sind - dann könnte was dran sein ...
Aber das unternehmen ist eine eigenständige Juristische Person?! Für die Bundeswehr bin ich doch nur auf 400€ Basis Angestellt, was ja auch so ist.
Für die Bundeswehr ist effektiv völlig egal wie viel oder wenig du "verdienst" oder welche "juristischen Personen" du dir schaffst.
Der Bundeswehr gegenüber hat der Soldat die Pflicht zur Dienstleistung. Ein Disziplinarvorgesetzter darf keinerlei Nebentätigkeit genehmigen, die es wahrscheinlich macht, dass der Soldat auf Grund dieser der Pflicht zur Dienstleistung und anderen Dienstpflichten nicht mehr (vollumfänglich) nachkommt/nachkommen kann.
Wochenstunden und Einkommen sind dabei ein Anhalt für eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung und keine festen Größen. Und in diesem Fall sagt das Gesamtpaket ziemlich eindeutig, dass es hier um mehr als eine bloße Nebentätigkeit geht.
Man kann es auch drastisch formulieren: Solange du Soldat bist gehört dein Allerwertester dem Dienstherrn und du kannst nicht einfach machen was du willst.
@blup Ein Anrecht auf die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis besteht nicht. Es besteht lediglich das Anrecht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wenn denn der Ausbildungsstand so ist, dass ein vglw. hohes Einkommen erzielt werden kann - völlig unabhängig vom rechtlichen Konstrukt - besteht regelmäßig die Annahme, dass die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ergo = Nebentätigkeitserlaubnis wird versagt.
Die Nebentätigkeit ohne dienstliches Interesse soll eine Ausnahme vom generellen Verbot einer Nebentätigkeit für Beamte, Richter und Soldaten (ich verzichte jetzt auf den Gender-"Kram") sein.
Bei Soldaten dürfte daher regelmäßig anzunehmen sein, dass auf Grund von Ausbildungs- und Übungsvorhaben, eine Kollision privater und dienstlicher Interessen anzunehmen ist.
Je nach Tätigkeitsbereich kollidiert schon die beantragte Nebentätigkeit mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Neutralitätsgrundsatz bei der "Amtsführung". Bsp.: "Ein Rechtsberater beantragt eine Nebentätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei einer Kanzlei die regelmäßig das BmVg berät."
... ich habe bisher nur die steuerrechtliche Seite kommentiert. Ich persönlich stelle mir das Zeitmanagement äußerst schwierig und konfliktbehaftet vor.
Einerseits ist der Soldat auf Übung/Lehrgang/o.ä. andererseits "brennt" bei einem potentiellen Kunden der Server. Systeme fahren nicht hoch, Viren breiten sich aus. In der Regel werden hier vertraglich fixe Zeiten vereinbart, innerhalb derer der Systemfachmann -um es militärisch auszudrücken - den Mangel abzustellen hat.
Entweder wird dann der Dienst vernachlässigt (dies schließt die Genehmigung der Tätigkeit durch den Dienstherrrn aus) oder der Kunde. Der wird dann mit Schadenersatzforderungen vor der Türe stehen, die auch ein durchaus lukrativer Stundensatz nicht mehr kompensiert.
Insofern wäre das Geschäftsmodell für mich äußerst instabil.