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Sonstiges => Archiv => Laufbahn und Karriere => Thema gestartet von: Apex am 08. Juni 2013, 15:50:30

Titel: Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: Apex am 08. Juni 2013, 15:50:30
Hallo Forum,

vor Kurzem erhielt ich, nach persönlichem Besuch in der Kaserne, eine Truppenwerbung. (F200)

Hierbei handelt es sich um eine Wiedereinstellung nach zwanzigmonatigem Wehrdienst.
Die Eigenschaften des Dienstpostens sind 8 Jahre Mannschafter bis Stabsgefreiter, entsprechend ohne ZAW-Option.
Mir wurde jedoch mitgeteilt, dass sich diese Stelle im nächsten Jahr auf Z15 Mannschafter erhöhen wird.

Natürlich hat hier niemand eine Glaskugel, und auch nicht wirklich hellsehende Kräfte - doch erlaubt mir folgende Fragen vorab zustellen, ehe ich mich demnächst dem WDB und dem im Standort zuständigen S1 widme.

Da die Regelverpflichtungszeit zwischen 8 und 15 Jahren liegt, ist der Abschluss einer Berufsausbildung in beiden Fällen über den BFD-Anspruch möglich. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage des Eingliederungs- und/oder Zulassungsscheins. Erhält man diesen auch als Mannschafter nach mindestens 12 Jahren, oder ist dieser an mindestens Uffz m.P. geknüpft? Und welche Möglichkeiten könnten sich aufgrund des BFD-Anspruchs mit einer Dienstzeit von 15 Jahren als Mannschafter ergeben, abgesehen von der abgeschlossenen Berufsausbildung? Eventuell sogar der Meister?

Versteht mich bitte nicht falsch, die Bundeswehr reizt mich aus ganz anderen Gründen - jedoch möchte ich mich bereits vorab bestmöglichst auf jegliche Fälle vorbereitet fühlen.

Gruß,
Apêx



Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: Apex am 08. Juni 2013, 15:56:07
Leider die Editierfunktion nicht gefunden:

Ich verfüge über die Fachoberschulreife, sollte dies dienlich sein.
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: Hagbard am 08. Juni 2013, 16:12:52
Zitat von: Apex am 08. Juni 2013, 15:56:07
Leider die Editierfunktion nicht gefunden:

Ich verfüge über die Fachoberschulreife, sollte dies dienlich sein.

Fachoberschulreife = Realschulabschluss. Oder meinten Sie Fachhochschulreife (berechtigt zum Studium an einer FH bzw. berechtigten Studiengang an einer Uni)?
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: Apex am 08. Juni 2013, 16:29:10
Zitat von: Hagbard am 08. Juni 2013, 16:12:52
Zitat von: Apex am 08. Juni 2013, 15:56:07
Leider die Editierfunktion nicht gefunden:

Ich verfüge über die Fachoberschulreife, sollte dies dienlich sein.

Fachoberschulreife = Realschulabschluss. Oder meinten Sie Fachhochschulreife (berechtigt zum Studium an einer FH bzw. berechtigten Studiengang an einer Uni)?

Fachoberschulreife, also wie festgehalten Realschulabschluss.
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: StOPfr am 08. Juni 2013, 19:07:55
Zitat von: Apex am 08. Juni 2013, 15:56:07
Leider die Editierfunktion nicht gefunden:

Zurzeit abgeschaltet wegen Missbrauchs. Wir arbeiten an einer Lösung. 
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: Apex am 10. Juni 2013, 09:39:42
Moin,

hat denn keiner eine passende Antwort? ;-)
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: KlausP am 10. Juni 2013, 10:10:08
ZitatUnd welche Möglichkeiten könnten sich aufgrund des BFD-Anspruchs mit einer Dienstzeit von 15 Jahren als Mannschafter ergeben, abgesehen von der abgeschlossenen Berufsausbildung?

Das kommt darauf an, was Sie machen wollen und wie Ihre berufliche Vorbildung ist. Darauf beut der BFD eigebtlich auf. Der zeitliche Anspruch ist bei allen SaZ mit der gleichen verpflichtungsdauer gleich, egal welcher Laufbahn (die anteilmäßige Kürzung wegen ZAW und weiterer beruflicher Ausbildung während der Dienstzeit lasse ich mal außen vor).
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: Apex am 10. Juni 2013, 11:23:45
Hallo KlausP,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Bei 15 Jahren Verpflichtung ergibt sich ein Anspruch von 60 Monaten BFD.

Da eine reguläre -über den BFD gehaltene- Berufsausbildung i.d.R. 24-36 Monate andauert, hätte man noch die Hälfte, oder etwas weniger als die Hälfte, zur Verfügung, daher die Überlegung der Anküpfung des Meisters.

Wenn man den Eingliederungsschein erhält, mindert sich dadurch der BFD-Anspruch?
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: KlausP am 10. Juni 2013, 11:28:24
Keine Ahnung, müsste man im Soldatenversorgungsgesetz nachlesen ...
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: Apex am 11. Juni 2013, 09:43:34
vielen Dank!
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: Apex am 12. Juni 2013, 11:06:45
Hallo,

nun habe ich mir zusätzlich die Änderungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung mit Stand 08/12 durchgelesen.

Gehe ich korrekt in die Annahme, dass man pauschal sagen kann das dienstzeitbegleitende berufliche Ausbildungen/Maßnahmen für die ab dem 26.07.2012 zum Zeitsoldaten ernannte nicht mehr üblich sind?

Als Beispiel:
Z15 Msch - 60 Monate BFD - keine dienstzeitbegleitende Maßnahmen mehr möglich und ab DZE (da nun auch keine vorzeitige Freistellung mehr erfolgt?) am Stück 60 Monate berufliche Qualifkationen "abarbeiten" kann?

Gruß
Apex
Titel: Antw:Mannschaftslaufbahn Z8 und Z15
Beitrag von: KlausP am 12. Juni 2013, 11:12:42
Doch, nach § 4 gibt es die dienstzeitbegleitenden Maßnahmen noch:

Zitat§ 4
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) interne Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.
(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden.

Zitat(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.

Das war noch nie anders.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/svg/