Guten Abend.
Ich habe mich zum Thema Beihilfe nun ordentlich durchkämpfen müssen bis ich verstanden habe was Sache ist und ich hoffe das ich dies nun wie folgt richtig wiedergebe.
Ich bin verheiratet und meine Frau vor dem Zeitpunkt der Eheschliessung über ihren Vater Familienversichert. Mit dem Zeitpunkt der Eheschliessung ist sie, sofern sie kein Jahreseinkommen von mehr als 17.000 Euro hat, Beihilfeberechigt und hat Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung. Sie war Schülerin/ auf geringfügiger Basis beschäftigt (weniger als 400 €). Somit hätte ich bei Arztsachen das Formular zur Beihilfe ausfüllen müssen, 70% von der WBV erstattet bekommen (erst Vorkasse) und zu dem Zeitpunkt die restl. 30% selbst tragen müssen. Richtig?
Nun hab ich aber folgendes Problem. Meine Frau ist nun Auszubildende und damit fällt sie unter die Versicherungspflicht nach § 5 SGB V. Es stellt sich nun die Frage, ob in diesem Fall der volle Beitrag der KV gezahlt werden muss (15,5%) obwohl doch eine Restkostenversicherung ja ausreichen würde, da sie ja eigentlich unter den 17.000 Jahreseinkommen liegt und ob sie dann weiterhin Anspruch auf Beihilfe hat.
Hat da jmd. Erfahrungen mit wie das in so einem Fall abläuft? Wenn Sie ja Anspruch hat kann sie sich doch die Krankenversicherung sparen und nur eine Restkostenversicherung abschliessen bzw ich als Ehemann müsste dies durchführen. Blicke bei der Thematik nicht so ganz durch. Ich denke mal das wir das bei der KV angeben müssen das Sie Beihilfeberechtigt ist, aber ist dies gesetzlich überhaupt möglich, nicht voll Versichert zu sein???? Habe ich vielleicht einen riesen Denkfehler??
Grundsätzlich ist Deine Frau, wenn sie in der Ausbildung ist, in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Der Beitrag liegt deshalb bei 15,5%, weil dort ein Anteil Krankentagegeld mitversichert ist.
Im Übrigen trägt der Arbeitgeber jeweils den hälftigen Anteil der Beiträge, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt.
Neben dem Versicherungsschutz in der GKV ist Deine Frau grundsätzlich immer noch beihilfeberechtigt. Das ist entsprechend auf dem Formular der Beihilfestelle anzugeben, dass für Sie als Pflichtmitglied eigener Versicherungsschutz in der GKV besteht. Bestimmte beihilfefähige Aufwendungen liegen über dem Erstattungssatz der GKV, so dass noch ein "Restbeihilfeanspruch" besteht.
Deine zuständige Beihilfestelle kann Dir da nähere Auskünfte erteilen, weil die Vorschriften da sehr ausgefuchst sind und intensive Beschäftigung mit der Materie verlangen.
Inzwischen besteht eine gesetzliche Verpflichtung über eine Kranken- und Pflegeversicherung zu verfügen. Ausgenommen sind lediglich Personen, denen freie Heilfürsorge gewährt wird. Zu diesem Personenkreis gehören auch Soldaten, die jedoch eine Pflegepflichtversicherung bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung abschliessen müssen.
Soldaten haben aber keine freie Heilfürsorge, sondern unentgeltliche Truppenärztliche Versorgung.