Wo steht etwas von Wehrstraftat und welche sollte das sein? Himmel, was wird denn heute im Wehrrecht ausgebildet? Auch wenn es nur Grundausbildungsniveau ist. Aber was bringen die da bei?
ZitatAuch wenn es nur Grundausbildungsniveau ist. Aber was bringen die da bei?
Ganz einfach: Der Chef beauftragt den Leutnant oder Oberleutnant in seiner Kompanie, einen Unterricht zum Thema Befehlsrecht zu halten. Der besagte Leutnant oder Oberleutnant hat irgendwann vor vielen Jahren (vor seinem Studium) den Offizierslehrgang und die Klausur Wehrrecht mit einer knappen 4 bestanden und nach Abschluss seines Lehrgangs die Unterlagen feierlich verbrannt.
Sein eigenes Wissen ist daher allenfalls noch mit "rudimentär" zu bezeichnen. Was dann von diesem Unterricht bei den Zuhörern ankommt, dürfte dann tendentiell sehr nahe bei null liegen. Ist seit diesem Unterricht auch schon etwas Zeit vergangen, ist das Wissen der damaligen zuhörer dann tatsächlich bei null.
Das erklärt auch die Fragen, die hier im Forum zum Thema Wehrrecht gestellt werden und es erklärt auch die regelmäßigen Mahnungen des Wehrbeauftragten, dass die Rechtssicherheit der handelnden Soldaten unzureichend ist.
Seit mann die Laufbahnprüfung der Offiziere bereits im ersten Dienstjahr macht, ist es noch deutlich schlimmer geworden als es zu den Zeiten war, als die Offiziersanwärter erst nach dem Studium die Ausbildung bekommen haben und mit diesem Wissen frisch in die Truppe kamen.
Nee, war mein Fehler. Ich konnte auf dem Smartphone den Link nicht sehen.
Der Ungehorsam ist aber der Gleiche; lediglich fehlt es an der schwerwiegenden Folge.
Zitat von: wolverine am 19. Juni 2013, 23:31:52
Wo steht etwas von Wehrstraftat und welche sollte das sein? Himmel, was wird denn heute im Wehrrecht ausgebildet? Auch wenn es nur Grundausbildungsniveau ist. Aber was bringen die da bei?
Viele Rechtsunterrichte in der GA werden von Nicht-Juristen gehalten. Wenn dann der eigene Unterricht nicht gut war oder dem Unterrichtenden die Materie nicht liegt, dann geht das eben in die Hose ...
Wer die Rechtsunterrichte in den Offizierlehrgängen hält weiß ich nicht. Aber in einem anderen Thread wurde ja auch schon mal das Thema "Politische Bildung" angeschnitten.
Je nach Vorbildung der Teilnehmer/innen kann ein Thema der Politischen Bildung schon mal dem Vortragenden auf die "Füße" fallen, weil die TN da besser informiert sind, als der Vortragende.
Das Thema "Recht" ist auf den Offizierlehrgängen ein Sperrfach und hat somit hohe Priorität. Es wird in großen Teilen von Rechtsberatern, also ausgebildeten Juristen gehalten.
Zitat von: Ralf am 20. Juni 2013, 09:22:40
Das Thema "Recht" ist auf den Offizierlehrgängen ein Sperrfach und hat somit hohe Priorität. Es wird in großen Teilen von Rechtsberatern, also ausgebildeten Juristen gehalten.
... Und die Offiziere gehen ihrerseits im Vorfeld einer ZgFhr-Verwendung in den Lehrgang "WehrR für LehrOffz" (Bezeichnung kann geringfügig anders sein, hab grad keinen Zugang zum Intranet), damit sie eben nicht mit mehrere Jahre altem Halbwissen um sich werfen.
Also: Ich hab nicht behauptet, dass es hier um eine Wehrstraftat geht, sondern eben dass hier die Vorschriften des SG zutreffen und es höchstens ne Dienstpflichtverletzung ist.
Zitat... Und die Offiziere gehen ihrerseits im Vorfeld einer ZgFhr-Verwendung in den Lehrgang "WehrR für LehrOffz" (Bezeichnung kann geringfügig anders sein, hab grad keinen Zugang zum Intranet), damit sie eben nicht mit mehrere Jahre altem Halbwissen um sich werfen.
Also das wäre mir völlig neu. Von so einem Lehrgang habe ich noch nie etwas gehört.
Die Offiziersanwärter machen im ersten Dienstjahr den OL1, wo in der Tat Wehrrecht Sperrfach ist und eine hohe Priorität hat. Danach gehen sie aber erstmal jahrelang ins Studium, wo die Kenntnisse des ersten Dienstjahres vergessen werden.
Nach dem Studium machen sie den OL2, wo aber keine Klausuren mehr stattfinden, daher auch nicht gelernt werden muss und man sich im Wehrrecht allenfalls nochmal berieseln lässt. Danach kommt der truppengattungsspezifische OL3, wo Wehrrecht kaum noch eine Rolle spielt.
Und dann sind die Offiziere in der Truppe....
Das sind zumindest meine Kenntnisse. Ob es aktuell ist, weiß ich aber nicht. Ich habe aber trotzdem noch nie im Leben etwas von einem "Wehrrechtslehrgang" gehört.
@ Justice: Werde Ende des Jahres dran teilnehmen. Nur wo und von wem er angeboten wird, weiss ich noch nicht.
ZInFü bietet an:
WehrR für LehrOffz: 5 Tage
Handlungstraining Wehrrecht für Disziplinarvorgesetzte und Personaloffiziere: 5 Tage
Also wer sich weiterbilden will, hat die Möglichkeiten.
Ansch. sind diese Lehrgänge nicht besonders besucht, weil nicht alle vorgesehenen Lg durchgeführt wurden. Könnte natürlich auch noch andere Gründe haben, aber meistens ist es leider Mangels Tln der Fall.
Das finde ich ja total klasse dass das ZInFue das anbietet... Wenn das am ZInFue ist, dann wird der Unterricht mit Sicherheit von Rectsberatern gehalten.. müsste vielleicht mal verstärkt Werbung dafür gemacht werden....
Aber das finde ich ne tolle Sache...
Zitat von: Ralf am 21. Juni 2013, 05:32:47
ZInFü bietet an:
WehrR für LehrOffz: 5 Tage
Handlungstraining Wehrrecht für Disziplinarvorgesetzte und Personaloffiziere: 5 Tage
Also wer sich weiterbilden will, hat die Möglichkeiten.
Ansch. sind diese Lehrgänge nicht besonders besucht, weil nicht alle vorgesehenen Lg durchgeführt wurden. Könnte natürlich auch noch andere Gründe haben, aber meistens ist es leider Mangels Tln der Fall.
Da die Kapazitäten ja scheinbar nicht ausgelastet sind, frage ich mich, ob man diesen Lehrgang auch besuchen kann, wenn man noch einige Zeit an der Uni verbringen darf und erst einmal keine Verwendung als Disziplinarvorgesetzter oder Personaloffizier ansteht?
Schau in den Lehrgangskatalog, dort stehen ja die Voraussetzungen.
Nur für die Argumentationslinie: dass er nicht ausgelastet ist, ist kein Rechtfertigungsgrund ihn zu besuchen, denn das ist auch immer mit Kosten verbunden.
Zitat von: dunstig am 21. Juni 2013, 12:29:57
Da die Kapazitäten ja scheinbar nicht ausgelastet sind, frage ich mich, ob man diesen Lehrgang auch besuchen kann, wenn man noch einige Zeit an der Uni verbringen darf und erst einmal keine Verwendung als Disziplinarvorgesetzter oder Personaloffizier ansteht?
Das mit dem Disziplinarvorgesetzten geht schneller, als du denkst. Je nach Truppengattung/TSK kann es durchaus sein, dass du direkt auf ner KEO-Stelle landest und früh deinen Chef vertrittst.
Dieses Handlungstraining für Disziplinarvorgesetzte ist sowieso relativ jung... Ich meine mich zu erinnern, dass die erste Abfrage dafür erst vor einigen Monaten kam. Vielleicht ergeben sich in deiner postuniversitären Ausbildung (beim Heer: OL3) ein paar Leerlaufzeiten. Da kannste deinem Chef ja mal vorschlagen, ne Teilnahmemöglichkeit an diesem Handlungstraining zu prüfen.
Und solltest du für eine ZgFhr-Verwendung geplant werden, stehen die Chancen für die Teilnahme an dem WehrR f. LehrOffz sowieso nicht schlecht.
ZitatJe nach Truppengattung/TSK kann es durchaus sein, dass du direkt auf ner KEO-Stelle landest und früh deinen Chef vertrittst.
Dies dürfte in Zukunft in den wenigstens Fällen der Fall der sein, da der KEO in fast allen Truppengattungen auf A12 angehoben werden soll. Die Umsetzung ist nach meinem Kenntnisstand ab 2014 ff. angedacht.
ZitatVielleicht ergeben sich in deiner postuniversitären Ausbildung (beim Heer: OL3) ein paar Leerlaufzeiten.
Auch das stimmt für die meisten Truppengattungen so nicht, anderes als bei den Heeresfliegern/Fluglotsen etc. dauert der OL 3 bei allen anderen min. 12 Monate bevor man seinen DP antritt und selbst dann fehlen zum Teil noch Lehrgänge.
Freiräume sind da nicht vorgesehen, die Ausnahme bilden die Kameraden die bereits an der Uni den EK I bzw. Übungsleiter gemacht haben.
Zitat von: DeltaEcho am 21. Juni 2013, 18:44:27
Dies dürfte in Zukunft in den wenigstens Fällen der Fall der sein, da der KEO in fast allen Truppengattungen auf A12 angehoben werden soll. Die Umsetzung ist nach meinem Kenntnisstand ab 2014 ff. angedacht.
Ach stimmt, da war ja was... Am Ende wird dann wieder mit DPäK um sich geworfen, weil man die ganzen A9/A10 als Überhang nirgendwo unterbringen kann
Zitat von: justice005 am 20. Juni 2013, 20:00:55
Zitat... Und die Offiziere gehen ihrerseits im Vorfeld einer ZgFhr-Verwendung in den Lehrgang "WehrR für LehrOffz" (Bezeichnung kann geringfügig anders sein, hab grad keinen Zugang zum Intranet), damit sie eben nicht mit mehrere Jahre altem Halbwissen um sich werfen.
Also das wäre mir völlig neu. Von so einem Lehrgang habe ich noch nie etwas gehört.
Die Offiziersanwärter machen im ersten Dienstjahr den OL1, wo in der Tat Wehrrecht Sperrfach ist und eine hohe Priorität hat. Danach gehen sie aber erstmal jahrelang ins Studium, wo die Kenntnisse des ersten Dienstjahres vergessen werden.
Nach dem Studium machen sie den OL2, wo aber keine Klausuren mehr stattfinden, daher auch nicht gelernt werden muss und man sich im Wehrrecht allenfalls nochmal berieseln lässt. Danach kommt der truppengattungsspezifische OL3, wo Wehrrecht kaum noch eine Rolle spielt.
Und dann sind die Offiziere in der Truppe....
Das sind zumindest meine Kenntnisse. Ob es aktuell ist, weiß ich aber nicht. Ich habe aber trotzdem noch nie im Leben etwas von einem "Wehrrechtslehrgang" gehört.
Und das ist auch gut so
Was ist auch gut so?
ZitatAm Ende wird dann wieder mit DPäK um sich geworfen, weil man die ganzen A9/A10 als Überhang nirgendwo unterbringen kann
Auch dies trifft für die Allgemeinheit nicht zu, letztes Jahr kamen bloß der 76 OAJ zusammen mit dem 75 OAJ auf die Dienstposten was in einigen Truppengattungen zu Verwendungen auf DPäK führte.
Im Moment muss man dort sehr stark differenzieren, es gibt Truppengattungen die haben zuviele Offiziere und einige dort herrscht absoluter Mangel, so das jeder eine Verwendung innerhalb der Truppengattung bekommt. In den Truppengattungen die zuviele Offiziere haben, treten diesen Verwendungen außerhalb der eigenen Truppengattung an (u.a. OA/FA Btl).
Was ist an DPäK gut? DPäK geht immer zu Lasten der gesamten Beförderungssituation, weil das nicht im PSM ausgebracht ist (außer die idealtypischen Fälle und Zeiten). Das muss man sich vor Augen führen und abwägen, wenn man meint, aus sozialen, familiären, gesundheitlichen etc Gründen jemand auf DPäK zu nehmen oder aber jemanden länger auf DPäK lassen muss, weil er Ausbildungen nicht besteht, abbricht oder wiederholt.
Das schlägt dann durch auf die Wartezeit der Anderen, also auch auf die Wartezeit, die jemand hat, der auf Dienstposten sitzt, die Arbeit macht und Verantwortung trägt und nicht dementsprechend besoldet wird. Durchschnittliche Wartezeit Lw auf Einweisung A14 12 Monate, auf A15 30 Monate. Beim Heer siehts noch viel dunkler aus.
Zitat von: DeltaEcho am 22. Juni 2013, 12:24:42
Auch dies trifft für die Allgemeinheit nicht zu, letztes Jahr kamen bloß der 76 OAJ zusammen mit dem 75 OAJ auf die Dienstposten was in einigen Truppengattungen zu Verwendungen auf DPäK führte.
Richtig, damals war es der doppelte Jahrgang, morgen wird es womöglich die Anhebung der Dienstpostendotierung sein, durch die eine ganze Reihe A9/A10-Stellen wegfällt. Das dürfte ja die Kameraden treffen, die sich jetzt gerade in der Uni befinden. Es würde mich zumindest stark wundern, wenn die Einstellungszahlen in deren Jahrgängen schon für die Situation in 6+ Jahren angepasst wäre.
Ich glaub, wir driften vom Thema ab (könnte ja ein Moderator ausschneiden), aber interessant ist das schon.
Einstellungszahlen haben niemals was mit zu besetzenden Dienstposten in der Verwendung zu tun. Hier sind zum einen herauszurechnen die Durchfallquoten und dann die werdegangsungebundenen Dienstposten, die es zu besetzen gibt (Jugendoffizier, Controller etc) und das ist eine ganze Menge, leider und unsinnigerweise fordert der Bedarfsträger das auch schon auf A09/A10-Dienstposten.
Nicht umsonst gibts ja Überlegungen A9 bis A11 bei den Offz TrDst zu bündeln. Die A09/A10 Dienstposten sind eh kaum zu gebrauchen. Wenn der junge Offizier nach dem Studium, nach seinem Führungstraining bzw. Äquivalent beim Heer und seiner Fachausbildung und abgebauten Urlaub endlich in der Einheit auf der Schwelle Ausbildung/Einsatz steht, steht er schon fast für den A11er heran. Ein Erfahrungsgewinn im Sinne von Bewährung auf Dienstposten ist hier kaum möglich. Und es ist ja auch nicht gesagt, dass er diesen dann auf seinem ersten A11-DP hat. Hier sind auch durch die TSK die werdegangsungebundenen DP zu besetzen.
Thema geteilt. Die Diskussion zum Wehrrecht und Rechtsunterricht bitte hier weiterführen.
Der ursprüngliche Thread "trifft Ungehorsam zu" findet sich
hier.