Hallo liebe Soldaten und Reservisten.
Ich weiß nicht mehr weiter und freue mich deshalb umso mehr, ein solches Forum gefunden zu haben. Ich hoffe ihr könnt mir ein bisschen weiterhelfen.
Zur Lage:
Ich war bis einschließlich 31.12.2012 Soldat auf Zeit (4) (Stabsgefreiter)
Im Anschluss habe ich die erste Wehrübung gemacht (01.01.2013 - 28.03.2013) = 87 Tage
Im Anschluss an die erste Wehrübung folgte die zweite Wehrübung (02.04.2013 - 28.06.2013) = 88 Tage
Für die erste Wehrübung wurde mir nach Stellung des Antrages auf Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) folgendes bewilligt:
hier: Verdienstausfallentschädigung nach §13 Abs. 3 USG für die Zeit der Wehrübung vom 01.01.2013 bis 28.03.2013 in Höhe von einmalig ... €
Mein Problem ist, dass mir für die zweite Wehrübung nach Auffassung meiner zuständigen Behörde, keine Verdienstausfallentschädigung zusteht.
Für die zweite Wehrübung wurde mir nach Stellung des Antrages auf Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) folgendes bewilligt:
hier: Mindestleistung nach §13c Abs. 1 USG für die Zeit der Wehrübung vom 02.04.2013 bis 28.06.2013 in Höhe von einmalig ...€
Kennt sich jemand mit der Sachlage aus und kann evtl. Ansätze zur Berechnung geben?
Vielen Dank im Voraus
ZitatMein Problem ist, dass mir für die zweite Wehrübung nach Auffassung meiner zuständigen Behörde, keine Verdienstausfallentschädigung zusteht.
Mit welcher Begründung das denn auf einmal? Haben sich die Voraussetzungen gegenüber der ersten WÜb geändert? Haben Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt?
@ Lelami:
Wie war denn Dein Beschäftigungsstatus im Zeitraum 29.3. bis 1.4.?
Arbeitslos gemeldet und Leistungen erhalten? Oder von Übergangsgebührnissen "gelebt"?
(.. dann würdest Du mit der Mindestleistung noch gut dastehen - dazu kommen ja die Übergangsgebührnisse .... - da könnte man die Mindestleistung auch kürzen bzw. entfallen lassen ...)
In dem Zeitraum vom 29.03.2013 bis einschließlich 01.04.2013 (= 4 Tage) habe ich keine Einkünfte erzielt (keine Leistungen erhalten) und war in diesem Zeitraum auch nicht arbeitssuchend gemeldet. Daraus lässt sich schließen, dass ich auch nicht kranken versichert war. Gelebt habe ich in diesem Zeitraum von den Übergangsgebührnissen. Meine Beschäftigung habe ich bei der Wehrbereichsverwaltung ordnungsgemäß angegeben.
Zitat von: F_K am 26. Juni 2013, 10:30:08
(.. dann würdest Du mit der Mindestleistung noch gut dastehen - dazu kommen ja die Übergangsgebührnisse .... - da könnte man die Mindestleistung auch kürzen bzw. entfallen lassen ...)
Wie Bitte? Seit wann das? Was habe ich verbrochen? :-[
Zitat von: KlausP am 26. Juni 2013, 10:23:11
Mit welcher Begründung das denn auf einmal? Haben sich die Voraussetzungen gegenüber der ersten WÜb geändert? Haben Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt?
Die Begründung war mir am Telefon ein bisschen schleierhaft. Laut der Gesetzeslage meinte die nette Dame etwas von "6 Wochen".
Der §13 c Abs. 1 USG lautet wie folgt:
(1) Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Familienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindestleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten.Ausgestellt wurde das Schreiben am 19.06.2013.
"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben"PS: In der Zwischenzeit hat sich an meiner Lebenslage (Familienstand etc.) nichts geändert. Alles wie gehabt.
ZitatWie Bitte? Seit wann das? Was habe ich verbrochen?
Verbrochen hast Du NICHTS -
aber Du hast die Rechtslage extrem ungünstig für Dich gestaltet.Du hast in dem Zeitraum NICHT gearbeitet oder Lohnersatzleistungen bezogen - Du warst "Privatier".
Dementsprechend entgeht Dir durch die Wehrübung überhaupt kein "Verdienst", Du hast also keinen Verdienstausfall. Somit kannst Du "vom Sinn her" auch keine Leistungen nach Unterhaltsicherungsgesetz beantragen - denn es gibt nichts zu sichern.
Die Mindestleistung ist ein Auffangtatbestand - kann man halt als Behörde zahlen - kann man aber auch anders sehen.
Die USG Behörde hat in jedem Fall "Recht" - ein Verdienstausfall nach §13 (3) kommt nicht in Betracht - da in den vier Tagen kein Verdienst erzielt worden ist.
Da beißt die Maus keine Faden ab ...
(Es ist übrigens gesetzwidrig, nicht krankenversichert zu sein - und "doof" sowieso ...)
Ich verstehe jetzt gar nichts mehr.
Zur Versicherung:
Doof ja. Ganz sicher. Aber mit Beginn der neuen Wehrübung war das Problem ja wieder vorüber.
Zur Unterhaltssicherung:
Ich verstehe nicht. Jeder Soldat, der genau das gleiche gemacht hat wie ich, bekommt Verdienstsausfallentschädigung nach §13 Abs. 3. Alle sind in einer anderen Behörde, genau wie ich. Also vier Behörden -> drei mal Verdienstsausfallentschädigung, einmal nicht. Komisch. Ist die Unterhaltssicherung nicht anhand der Gehälter der letzten 12 Monate zu berechnen? Verstehe ich das jetzt falsch und müsste glücklich über die Mindestleistung sein?
Zitat von: lelami am 26. Juni 2013, 10:46:28
(...) Daraus lässt sich schließen, dass ich auch nicht kranken versichert war. (...)
Dass das nicht ganz so clever ist, merken Sie hoffentlich selbst.
Ansonsten sagt der Begriff "Verdienstausfallentschädigung" doch schon alles aus. Welcher Verdienst ist Ihnen denn entgangen, für den Sie Ihrer Ansicht nach entschädigt werden sollten? Sie erhalten Übergangsgebührnisse, Sie erhalten Wehrsold, Sie erhalten den Mindestsatz nach USG, dazu frei Unterkunft und Verpflegung und Reisekosten erstattet. Was wollen Sie denn noch? Ich verstehe ehrlich gesagt schon nicht, für welchen Verdienstausfall Sie bei der ersten Wehrübung entschädigt worden sind - bei der zweiten hat man Ihnen dann wohl, wie man so schön sagt, "den Lolli weggenommen".
Darum geht es mir in aller Liebe nicht. Anstoß für dieses Thema sind die drei anderen Bezüge. Wie kommen diese, mit übereinstimmenden Lebensweisen, zustande? Entweder haben diese drei Behörden falsch gearbeitet, oder aber meine. Das würde ich gerne mal klären. Wegnehmen möchte ich keinem etwas. Und in welcher Form hängen denn meine Übergangsgebührnisse mit der Unterhaltssicherung zusammen?
Zitat von: SpitFire am 26. Juni 2013, 11:12:46
Dass das nicht ganz so clever ist, merken Sie hoffentlich selbst.
In wie fern? Ich bin doch momentan noch gesetzlich versichert oder irre ich da?
Die Verdienstausfallentschädigung in der ersten WÜb dürfte mMn die Differenz zwischen Übergangsgebührnissen und normaler Besoldung gewesen sein. Der springende Punkt ist dann die Unterbrechung zwischen beiden Wehrübungen, auch wenn es nur drei Tage sind. Deshalb wäre es vermutlich für ihn günstiger gewesen, die zweite WÜb am 29.03. beginnen zu lassen.
Naja ... als finniger SB der Unterhaltssicherungsbehörde würde ich jetzt ggf. bei Bekanntwerden der Übergangsgebührnisse den Mindestsatz zurückfordern, weil die Mindestleistung wohl statthaft war, weil das Einkommen (Übergangsgebührnisse) ja nicht wegfiel ...
§ 13 Abs. 1 USG
(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.
Scheint wohl jemand auch noch falsche Angaben im USG-Antrag gemacht zu haben ... also auch noch Leistungen erschlichen?
Dann nicht krankenversichert und auch nicht arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet ....
JAAAAAAAAAAAA ... ich liebe diese Postings ...
Ich bin hier raus ...
Die drei anderen USG Behörden machen etwas falsch - es gibt aber keine Gleichheit im Unrecht.
Nur so aus dem Bauch heraus (Kommentarliteratur habe ich hier nicht): Was für einen Verdienstausfall hätte er? Hätte er keine RDL geleistet, hätte er keinen Verdienst gehabt. Mit RDL steht ihm meines Erachtens die Mindestleistung zu. Danach ist (immer noch m. E. n.) die Berechnung der USG-Behörde für die erste RDL und bei den Kameraden fehlerhaft. So wie jetzt erscheint es mir korrekt.
Inwieweit die Übergangsgebürnisse gekürzt werden, müsste ich noch nachdenken. Aber ein Klärung über das DLZ müsste doch Klarheit verschaffen?
Zitat von: wolverine am 26. Juni 2013, 11:31:57
(...) Hätte er keine RDL geleistet, hätte er keinen Verdienst gehabt. Mit RDL steht ihm meines Erachtens die Mindestleistung zu. Danach ist (immer noch m. E. n.) die Berechnung der USG-Behörde für die erste RDL und bei den Kameraden fehlerhaft. So wie jetzt erscheint es mir korrekt. (...)
Genau mein Reden:
Zitat von: SpitFire am 26. Juni 2013, 11:12:46
Ich verstehe ehrlich gesagt schon nicht, für welchen Verdienstausfall Sie bei der ersten Wehrübung entschädigt worden sind (...)
Eine Verdienstausfallentschädigung dürfte natürlich nur dann gewährt werden, wenn ich Sie aufgrund eines Verdienstausfalls bei der USB beantrage. Und der Antrag würde mich mal brennend interessieren, da der einzige Verdienst, der zum Zeitpunkt der RDL vorlag (Übergangsgebührnisse), ja offensichtlich nicht ausgefallen ist.
Hiho,
mal von den USG Leistungen abgesehen, wie hast Du es gesachafft, gleich im Anschluss an Deine Dienstzeit so eine WÜ zu bekommen? Hattest so eine Mangel ATN, super DP oder wie? Weil, normal ist das bestimmt nicht. Erzähl mal.
@ wolverine:
Irgendwo im Unterhaltssicherungsrecht, ich glaube, in den Durchführungsvorschriften, ist die erste Anschlusswehrübung geregelt! Da werden dann nahezu identische Bezüge gezahlt wie zuletzt als SaZ 4 gezahlt wurden! Plus Wehrsold plus alle anderen z. T. unbaren Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, etc. ... Dadurch, dass dann das Osterwochenende dazwischen war, an dem definitiv kein Dienstverhältnis bestand, läuft die Sache dann so, wie von "F_K" richtig beschrieben und für die zweite Wehrübung wird, mangels Verdienstausfall eben nur die Mindestleistung gezahlt!
@ Opa_Hagen:
Du wirst es nicht glauben, aber manche Einheiten bieten dies den Ausscheidern von sich aus an, weil der Dienstposten z. B. noch nicht adäquat nachbesetzt werden konnte, oder aber um einen Nachfolger ordentlich einzuweisen, ...
Ist also jetzt nicht außergewöhnlich, dass ein SaZ eine Anschlusswehrübung macht!
Hallo!
Ich habe selber dieses Thema durchlaufen. Dir steht eine Dienstausfallentschädigung zu. Steht im VMBI, S. 298
13.31 Verdienstausfall
(1) Verdienstausfall im Sinne des H 13.3 Abs. 1 Buchstabe
c haben auch wehrübende Arbeitnehmer, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das nicht unter das ASG fällt
(Beispiel: Grenzgänger), oder Wehrpflichtige, die wegen
der Wehrübung gehindert sind, ein Arbeitsverhältnis einzugehen
(Beispiel: Schauerleute).
(2) Bei Wehrpflichtigen, die nach Beendigung eines
Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit (SaZ) zu einer
Wehrübung einberufen werden und in dieser Zeit in keinem
Arbeitsverhältnis stehen, ist zu unterstellen, daß
ihnen Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen infolge
der Wehrübung entfallen. Damit haben sie Anspruch auf
Verdienstausfallentschädigung nach §13 Abs. 3. Arbeitslohn
im Sinne des § 13 Abs. 3 sind die Dienstbezüge als
SaZ (H 10.31 Abs. 2 Buchstabe e). Die Übergangsgebührnisse,
die ein ehemaliger SaZ nach § 11 SVG erhält,
bleiben bei der Festsetzung der Verdienstausfallentschädigung
nach § 13 Abs. 3 außer Betracht.Der Punkt 2 ist interessant für dich. Mich wollten die auch übers Ohr hauen, habe aber nachgelesen.
Hoffe ich konnte helfen!
MkG,
Harry
PS: Gilt aber nur, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung des Verhätnisses als SaZ eine Wehrübung beginnt!!
@ Harrybert:
.. für mein Verständnis:
Wo ist die neue Erkenntnis?
Bei der ERSTEN WÜ ist doch so verfahren worden - bei Antritt der zweiten WÜ war der Kamerad "arbeitslos".
Hallo
ich starte ab dem 01.01.2015 eine wehrübung direkt im Anschluss wo finde ich diese vmbi seite 298 um sie der Unterhaltssicherungsbehörde vorzulegen ? kann mir wer nen Link senden?
Danke im Vorraus
Grüße
Nino
Das VMBl ist im IntraNet abrufbar. Im Internet wird man da nicht draufkommen.
Guten Tag,
ich befinde mich in einer identischen Situation. Kann mir jemand sagen, um welches Jahr des VMBl es sich bei diesem Textauszug handelt. Ich finde es trotz Suche leider nicht. Bzw. wurde die entsprechende Passage in die neuen Regelungen überführt und falls ja, in welche?
Danke im Voraus!