Hallo!
Ich habe einen Kameraden (SAZ 8 Msch) der Bei einem Unfall in der Kaserne unachtsam ohne nach hinten zu schauen gegen ein anderes KFZ gefahren ist.
Bei der Vernehmung sagte er dies aus, worauf diese an die WBV ging.
Die WBV zieht ihn mit dem Höchstsatz (!!!) von 3 Brutto- Monatsgehältern in Regress, was meiner Meinung nach VIEL zu hoch angesetzt ist. Zwar war dies eine grob fahrlässige Handlung, jedoch gab es keinerlei Personenschäden....
Was kann man da tun?
Was ist dabei kaputt gegangen?
Dienstfahrzeuge? Privatfahrzeuge? Ein Privatfahrzeug, ein Dienstfahrzeug?
Wie hoch war den Schaden an den Fahrzeugen?
Frage:
- Wo war der Einweiser?
- zusätzlich (schriftlich) eingeräumt, auch nicht nach hinten geschaut zu haben?
- War der Schaden höher als 3 Monatsgehälter? (bei zwei Fahrzeugen durchaus wahrscheinlich)
- Was soll ein Personenschaden mit der Frage der Haftung zu tun haben?
@ Daniel:
Du darfst HAFTUNG nicht mit einer Disziplinarbuße verwechseln, auch gibt es dort keine "Prozentsätze".
Ist der Schaden größer als der Höchstsatz, kommt grundsätzlich der Höchstsatz in Betracht, wenn auf Haftung entschieden wird (normalerweise wäre der GESAMTE Schaden zu ersetzten - dies kommt aber aus Fürsorgegründen nicht zum Tragen, deshalb der Höchstsatz).
Was man tun kann? Rechtsmittel einlegen - wenn die Sachlage so ist, wie geschildert, sehen die Chancen da aber schlecht aus ...
Es sind 2 dienstfahrzeuge beschädigt worden. Der Schaden beläuft sich auf insgesamt ca. 8000 Euro. Um die 5300€soll er bezahlen. Damit liegt er genau am maximalsatz der 3 monatsgehälter brutto. In der Vernehmung gab er zu nicht nach hinten geschaut zu haben. Er teilte keinen Einweiser ein
"Grob fahrlässig handelt wer verkennt, was für jeden evident!"
Dann passt das doch alles.
Er hat grob fahrlässig gehandelt. Also muss er für den Schaden gerade stehen.
Damit er aber nicht in´s finanzielle Verderben gestürzt wird, hat die Bundeswehr die Begrenzung auf die 3 Monatsgehälter.
Was das mit einem Personenschaden zu tun haben soll und warum das unverhältnismäßig hoch sein soll, erschließt sich mir nicht.
Wie schon geschrieben wurde: Das ist ja keine Disziplinarbuße, sondern einfach die Kosten für den Schaden.
Irgendwo muss ja verfasst sein welchen Bemessungsspielraum die WBV hat.?. Bzw wie man den unabhängig von den monatlichen Kosten des Soldaten berechnen kann. Weitere frage: besteht die Möglichkeit den Regressbetrag zu senken?
Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 12:09:20
Irgendwo muss ja verfasst sein welchen Bemessungsspielraum die WBV hat.?. Bzw wie man den unabhängig von den monatlichen Kosten des Soldaten berechnen kann. Weitere frage: besteht die Möglichkeit den Regressbetrag zu senken?
Da gibts keinen Bemessungsspielraum. Bei grober Fahrlässigkeit wird voll gehaftet.
Damit dem Soldaten kein zu grosser finanzieller Schaden ensteht ist diese Vollhaftung bei 3 Monatsgehältern gedeckelt. Der Regressbetrag ist auch nicht zu senken, der Schaden ist ja nunmal unstrittig entstanden und der Soldat hat die grobe Fahrlässigkeit zugegeben.
@ Daniel191183:
Du verkennst hier wesentliche Sachverhalte - es geht um Schadenersatz.
Schadenersatz hat NICHTS mit monatlichen Kosten oder Einkommen zu tun - er ist in VOLLER HÖHE zu leisten.
Die WBV hat in pflichtgemäßen Ermessen eine Entscheidung zu treffen, ob hier auf Haftung wegen grober Fahrlässigkeit zu entscheiden ist - in dem geschilderten Fall ist dies offensichtlich (da gibt es keinen Spielraum).
Wenn Haftung - dann Haftung in voller Höhe - lediglich begrenzt durch die "Sozialgrenze" von 3 Monatsgehältern.
(Für alle anderen: Genau DESWEGEN sollte man gerade als BW Kraftfahrer prüfen, ob man diesen seltenen Fall durch eine Versicherung abdeckt).
Randbemerkung: Ggf. folgt noch eine Disziplinarmaßnahme ...
Da die meisten Soldaten allerdings nicht so viel Geld auf einmal zur Verfügung haben, gibt es in der Regel die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
Und nochmal einfacher:
Soldat macht grob fahrlässig was kaputt (oder verliert was). Es wird berechnet, wie groß der Schaden ist.
Soldat ist für die Erstattung dieses Betrages verantwortlich.
Ist der Schaden niedriger als die Grenze von 3 Monatsgehältern, muss er den Schaden in voller Höhe bezahlen.
Ist der Schaden höher als die Grenze, zahlt er nur die 3 Monatsgehälter.
Da gibt es keinen Spielraum.
Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 12:09:20
Irgendwo muss ja verfasst sein welchen Bemessungsspielraum die WBV hat.?.
Was hast du denn für Bilder im Kopf. Der Junge hat unzeifelhaft grob fahrlässig einen erheblichen Schaden für den Fahrzeughalter verursacht und das zugegeben.
Das er für diesen Schaden zu haften hat ist doch wohl bitte eine Selbstverständlichkeit! Wieso soll der Bund bitte für Schäden haften, die irgendein Heiopei verursacht, weil er sich nicht mal an einfachste Regeln halten will?
Ausschließlich bei Fremdschäden tritt der Bund als "Versicherer" auf und muss auch bei grober Fahrlässigkeit - unter den gleichen Bedingungen, wie Kfz-Versicherungen - haften (Fürsorgepflicht des Bundes). Für die internen Schäden gilt das nicht.
Das ist ein privates Risiko eines jeden Soldaten, der MKF ist und dagegen sollte man sich nunmal versichern. Nicht gemacht? Pech!
Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 12:09:20
Weitere frage: besteht die Möglichkeit den Regressbetrag zu senken?
Nein, warum? Das wird vermutlich sogar noch viel teurer - disziplinare Würdigung nicht vergessen-, denn bei mir wäre da noch eine D-Buße von einem vollen Monatssold fällig.
Gruß Andi
Rechtsnorm für die Anspruchnahme des Soldaten: § 24 Abs. 1 SG
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
Verletzung einer Dienstpflicht ==> Ja, er hat Eigentum des Dienstherrn beschädigt, nämlich das von ihm geführte Dienst-Kfz sowie ein anderes abgestelltes Dienst-Kfz.
Grob fahrlässig ==> Ja, denn er hat entgegen einschlägiger ihm bekannter Vorschriften - in der Vernehmung auch noch zugegeben ::) - ohne den vorgeschriebenen Einweiser das Dienst-Kfz eingeparkt und dabei sowohl das von ihm geführte Dienst-Kfz als auch noch ein weiteres Dienst-Kfz beschädigt.
Merkmale der (groben) Fahrlässigkeit = Als ,,Fahrlässigkeit" wird die innere Einstellung eines Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand bezeichnet. So wird eine Person, welche es bei einer Handlung an der nötigen Sorgfalt und Umsicht fehlen lässt, als ,,fahrlässig handelnd" bezeichnet. Wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, wird von ,,grober Fahrlässigkeit" gesprochen. Ergo, da ich weiß, dass ich das Fahrzeug nur rückwärts einparken darf, wenn ein Einweiser vorhanden ist, ich jedoch aus Vergeßlichkeit oder Bequemlichkeit darauf verzichte, habe ich zumindest versäumt, die naheliegende Überlegung anzustellen, was passiert, wenn die Parklücke zu eng ist oder ich das Fahrzeugheck nicht sehe und dann einen Schaden verursache.
Ergo = TB-Merkmale erfüllt und damit Schadensersatzpflichtig ... von disziplinarischer Würdigung mal ganz abgesehen ... wobei der Schadenersatz natürlich auch schon heftig ist, wenn ich keine Diensthaftpflicht mit Einschluss Kfz-Schäden habe.
Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 09:54:07
ohne nach hinten zu schauen gegen ein anderes KFZ
Das begründet mMn die grobe Fahrlässigkeit. Man darf einfach nicht irgendwo hinfahren und diesen Raum nicht einsehen und das ist jedem hinreichend bekannt. Ob der fehlende Einweiser immer "grob" fahrlässig ist, steht bestimmt in der Kommentarliteratur; das weiß ich nicht auswendig. Aber das Rückwärtsfahren ohne hinzuschauen erfüllt das Tatbestandsmerkmal auf jeden Fall.
Zitat von: wolverine am 03. Juli 2013, 13:22:54
Aber das Rückwärtsfahren ohne hinzuschauen erfüllt das Tatbestandsmerkmal auf jeden Fall.
...wenn man da nicht schon von billigender Inkaufnahme sprechen muss.
Bei "dolus eventualis" (hihi, jetzt darf ich wieder ungestraft Sauereien schreiben!) muss man den Schadenseintritt noch für wahrscheinlich halten und das billigen. Das haben wir wohl nicht.
Dieses rechtssystem ist einfach ungerecht. ;D
Aber ich weiß jetzt, was ich meiner Freundin heute Abend im Bett ins Ohr flüstern werde... :D
Ich hebe mir das für meinen Hochzeitstag auf. ;)
@wolverine
@andi
Ihr macht ja Sachen ...
Wenn der Bereich ausreichend einsehbar ist, braucht man nicht für alle Fahrzeugarten einen Einweiser.
Aber die Frage der Fahrlässigkeit muss ja schon geklärt sein, sonst würde die WBV das Geld nicht haben wollen.
Naja, auch Bescheide der WBV sind rechtlich überprüfbar und nicht immer korrekt. Aber wenn das mit "Fahren ohne hingucken" in der Akte steht, sehe ich kaum Erfolgschancen.
Mir ist der Sachverhalt noch nicht klar. Was war das denn überhaupt für ein Fahrzeug? Diese Frage ist evident wichtig für die Frage, ob überhaupt ein Sicherungsposten notwendig war oder nicht.
Wenn es sich um einen normalen PKW gehandelt hat, dann sehe ich die grobe Fahrlässigkeit nicht als sooo eindeutig an. Wenn es aber ein Fahrzeug ohne Heckscheibe (z.B. ein LKW) war, dann liegt in der Tat ganz eindeutig grobe Fahrlässigkeit vor.
Gegen den Bescheid der WBV kann man innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Wenn die Frist verstrichen ist, gibt es sowieso keine Diskussionen mehr.
Auch von mir nochmal den Unterschied zwischen Schadensersatz und Disziplinarrecht:
Schon ein kleines Kind weiß, dass man eine Sache, die man einem anderen kaputt macht, bezahlen muss. Wenn ich eine Tasse Kaffee über deinen Laptop schütte, dann muss ich dir den Schaden ersetzen. Wieviel ich verdiene, ist dabei völlig egal. Wenn ich versehentlich einen Millionenschaden verursache, dann muss ich den Rest meines Lebens an der Pfändungsgrenze verbringen. Das ist nunmal so. Genau deshalb machen Haftpflichtversicherungen auch Sinn !!!!!!!! Es ist reine Großzügigkeit, dass die Bundeswehr ihr Recht auf Schadensersatz nicht ausnutzt, sondern den Betrag auf maximal 3 Monatsgehälter deckelt.
Was man daneben (!!) nicht vergessen sollte, ist, dass auch ein Dienstvergehen begangen wurde, zumindest, wenn ein Sicherungsposten notwendig gewesen wäre. Das wäre ein Ungehorsam (Verstoß gegen geltende Befehle) und ein Verstoß gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht. Dafür kann es eine Disziplinarmaßnahme geben, die von einem Verweis über die Disziplinarbuße und anderem bis zum Arrest reicht.
Zitat von: ulli76 am 03. Juli 2013, 13:39:03
Aber die Frage der Fahrlässigkeit muss ja schon geklärt sein, sonst würde die WBV das Geld nicht haben wollen.
Ist sie ja mit der Aussage: "Ich bin gefahren und habe nicht hingeguckt!"
Das ist ein klassisches Beispiel von "hätte er doch besser nichts gesagt", auch wenn man sich vielleicht moralisch dazu verpflichtet fühlt die Wahrheit zu sagen muss man es ja niemandem sooooooo leicht machen.
Gruß Andi
@ wolverine:
+1
@ Alle:
Das ist der Punkt -
- wäre die Aussage gewesen - ich habe mich umgeschaut, aber das andere Fahrzeug "übersehen" - dann hätte man auch auf "einfache" Fahrlässigkeit / Augenblicksversagen entscheiden können -> keine Haftung.
- wer aber aussagt "Ich habe erst GARNICHT geschaut - bin einfach so rückwärts gefahren" - der begeht eine grobe Fahrlässigkeit.
Das kann auch ein noch so gewitzter Anwalt nicht mehr "wegargumentieren".
@ Andi:
Genau - ohne Aussage wäre ein Nachweis der groben Fahrlässigkeit kaum zu führen gewesen.
ZitatIst sie ja mit der Aussage: "Ich bin gefahren und habe nicht hingeguckt!"
Nunja, dieser eine Satz in einem Vernehmungsprotokoll würde mir für eine Bewertung nicht reichen. Da müsste der Hergang des Unfalls schon deutlich genauer beschrieben werden.
ZitatDas ist ein klassisches Beispiel von "hätte er doch besser nichts gesagt",
Volle Zustimmung. An der alten Redewendung "Ich sage nichts ohne meinen Anwalt" ist manchmal durchaus etwas dran. ;)
Zitat von: justice005 am 03. Juli 2013, 13:42:18
Mir ist der Sachverhalt noch nicht klar. Was war das denn überhaupt für ein Fahrzeug? Diese Frage ist evident wichtig für die Frage, ob überhaupt ein Sicherungsposten notwendig war oder nicht.
Nee, diese Frage tritt doch völlig in den Hintergrund angesichts der Tatsache, dass der Soldat ausgesagt hat er wäre rückwärts gefahren und hätte dabei gar nicht nach hinten geschaut. Und ich gehe davon aus, dass wir hier von einem unbedarften dritten vom Hörensagen her eine Sachverhaltsschilderung bekommen haben und der DV das ganze sauber ausermittelt hat - sonst hätte die WBV ja noch Fragen gehabt - aber der Delinquent wird vor einer Kostenforderung ja eh noch mal gesondert von der WBV gehört.
Ob er - sofern das Fahrzeug Bauartbedingt keine Sicht durch das Heckfenster nach hinten zulässt - einen Einweiser gebraucht hätte spielt bei der Frage, ob grob fahrlässig gehandelt wurde oder nicht dann ja gar keine Rolle mehr. Da kommen wir dann eher im Disziplinarverfahren wieder drauf, wobei ich auch hier wenig Relevanz sehe, denn mehr als einen Monatssold kann man einem Soldaten im einfachen Disziplinarverfahren ja nicht abnehmen.
Gruß Andi
Was predigt der Strafverteidiger grds. "Klappe halten und auf den Rechtsbeistand warten."!
Was wird den Jungs und Mädels heute nur beigebracht ...
Soll der betroffene Soldat doch einen Advocatus beauftragen und seinen Sold in Rechtsanwalthonorar verwandeln ...
Ist in der DBwV-Mitgliedschaft nicht auch Dienstrechtsschutz enthalten???
Zitat von: justice005 am 03. Juli 2013, 13:47:00
ZitatIst sie ja mit der Aussage: "Ich bin gefahren und habe nicht hingeguckt!"
Nunja, dieser eine Satz in einem Vernehmungsprotokoll würde mir für eine Bewertung nicht reichen. Da müsste der Hergang des Unfalls schon deutlich genauer beschrieben werden.
Sei mir nicht böse aber wir haben hier "ist rückwärts gegen ein anderes KFZ gefahren ohne hinzuschauen". Mehr ist Sachverhaltsquetsche. Und so ist es grob fahrlässig und begründet Haftung.
Zitat von: christoph1972 am 03. Juli 2013, 13:52:16
Was wird den Jungs und Mädels heute nur beigebracht ...
Er wurde doch noch bei seiner Vernehmung als Soldat belehrt und hat es unterschrieben.
ZitatBei "dolus eventualis" (hihi, jetzt darf ich wieder ungestraft Sauereien schreiben!) muss man den Schadenseintritt noch für wahrscheinlich halten und das billigen. Das haben wir wohl nicht.
Vll.
wollte er einfach mal olivgrünes Blech verbiegen, einfach so. Heißt das dann nicht dolus generalis?
Und schon ist man für kurze Zeit in der höchsten Dienstgradgruppe.......
Fragen über Fragen
;)
Zitat von: F_K am 03. Juli 2013, 13:45:22
- wäre die Aussage gewesen - ich habe mich umgeschaut, aber das andere Fahrzeug "übersehen" - dann hätte man auch auf "einfache" Fahrlässigkeit / Augenblicksversagen entscheiden können -> keine Haftung.
Der Klassiker bei jedem DienstKfzUnfall. Das verstehen auch gestandene Portepees gerne mal nicht und das muss man in Vernehmungen manchmal auch echt schwierig aus den Leuten rauskitzeln, weil die denken, dass es schlimmer ist, wenn sie sagen, sie hätten das Hindernis gesehen - das Gegenteil ist meist der Fall.
Tatsächlich kommt man mit der klaren Aussage: "Natürlich habe ich das Hindernis gesehen, aber auf Grund meiner Erfahrung als MKF war ich mir absolut sicher es mit dem Fahrzeug nicht zu berühren!" in 99% der Fälle ohne jegliche Privathaftung durch! Denn dann sind wir maximal im Bereich der Fahrlässigkeit und dass muss erst mal jemand widerlegen. ;)
Gruß Andi
Zitat von: AriFuSchr am 03. Juli 2013, 13:54:04
Heißt das dann nicht dolus generalis?
Dolus directus (hehe, Schweinskramtag heute!)
ZitatUnd ich gehe davon aus, dass wir hier von einem unbedarften dritten vom Hörensagen her eine Sachverhaltsschilderung bekommen haben und der DV das ganze sauber ausermittelt hat
Davon gehe ich grundsätzlich NIE aus.... ;D ;D ;D
Zitatangesichts der Tatsache, dass der Soldat ausgesagt hat er wäre rückwärts gefahren und hätte dabei gar nicht nach hinten geschaut.
Das ist aber völlig lebensfremd und daher wären mir hier Details sehr wichtig gewesen. Kein Mensch legt den Rückwärtsgang ein und fährt völlig blind nach hinten, ohne auch nur ansatzweise den Kopf zu drehen oder in den Spiegel zu gucken. Daher würde ich die Aussage des Soldaten hinterfragen.
Aber egal. In der rechtlichen Bewertung sind wir uns völlig einig und den tatsächlichen Sachverhalt können wir hier im Forum sowieso nicht klären...
Zitat von: christoph1972 am 03. Juli 2013, 13:52:16
Soll der betroffene Soldat doch einen Advocatus beauftragen und seinen Sold in Rechtsanwalthonorar verwandeln ...
Da freut sich der Anwalt über leicht und unsinnig verdientes Geld, denn der kann da ja auch nix mehr drehen. ;) Es sei denn der arme Soldat wurde in der vernehmung falsch belehrt oder unter Druck gesetzt... ^^
Zitat von: christoph1972 am 03. Juli 2013, 13:52:16
Ist in der DBwV-Mitgliedschaft nicht auch Dienstrechtsschutz enthalten???
Ein gern vom DBwV gestützter Irrtum. Der DBwV gewährt Dienstrechtsschutz in für den Verband relevanten Verfahren, also wenn er Lust und Muße hat. ;)
Zitat von: justice005 am 03. Juli 2013, 13:56:50
Das ist aber völlig lebensfremd und daher wären mir hier Details sehr wichtig gewesen. Kein Mensch legt den Rückwärtsgang ein und fährt völlig blind nach hinten, ohne auch nur ansatzweise den Kopf zu drehen oder in den Spiegel zu gucken. Daher würde ich die Aussage des Soldaten hinterfragen.
Du bist zu wohlbehütet aufgewachsen. ;) Hattest du schon mal mit dem MSK oder Grennies zu tun? ;D
Oder ich erinnere mich an den MKF, der seinen Tonner oberhalb einer Unterkunft im Einsatzland auf dem Abstellplatz parkte und es dann unterlies einen Gang einzulegen, die Handbremse anzuziehen und Unterlegkeile unterzulegen - die Stube in der der Tonne wenige Stunden später stand war glücklicherweise gerade nicht belegt...
Gehe ich mit und erhöhe um einen Kipplaster, der mit hochgefahrener Kippmulde über 10 km fährt, auf die (Licht-)Hupen der entgegenkommenden Fahrzeuge nicht reagiert und dann gegen eine Brücke fährt. ;D ;D
ZitatDu bist zu wohlbehütet aufgewachsen.
Jep, in einem Transportbataillon... ;D Ich bin schon mit vielen Tonnern rückwärts gefahren... ;D
Aber ich gebe zu, damals haben auch einige erstaunliche Anekdoten die Runde gemacht...
Zitat von: justice005 am 03. Juli 2013, 14:03:23
Aber ich gebe zu, damals haben auch einige erstaunliche Anekdoten die Runde gemacht...
Skurril wird es erst, wenn du die Unfallaufnahme dazu auf den Tisch gelegt bekommst und die aufnehmende Streife befragen musst, ob sie sich das nicht wirklich alles ausgedacht und die Fotos gestellt haben. ;)
Ach, noch einer: Ausfahrt Tor 4 in Grafenwöhr und ein 10 to GL fährt gegen das Wachhäuschen. Unfallaufnahme abgeschlossen und der Konvoi setzt sich wieder in Bewegung und just der nächste 10 to GL (genau dahinter das erste Fahrzeug) fährt an die gleiche Stelle an das Häuschen.
ZitatKein Mensch legt den Rückwärtsgang ein und fährt völlig blind nach hinten, ohne auch nur ansatzweise den Kopf zu drehen oder in den Spiegel zu gucken.
Quelle?
Ungefähr so wie "kein Mensch baded nackt in einem öffentlíchen Brunnen und schlitzt mit einem Messer an sich rum ..."?
Gegenbeispiel: Noch am Montag abend hat mir ein Autofahrer die Vorfahrt genommen - obwohl er mich gesehen hat.
War dann noch so frech, zu behaupten, es wäre meine Schuld gewesen - ich hätte ja nicht gebremst und was ich überhaupt auf der Straße machen würde ... (ich habe übrigens deutlich gebremst - sonst hätte es einen massiven Schaden gegeben - so nur etwas Blech).
Ende vom Lied - aufgrund des Vorwurfes an mich war die Einschaltung der Polizei zwingend - geht nun an die Bußgeldstelle und gibt 100 Euro und 3 Punkte für ihn - mir hätte eine Übernahme des Schadens gereicht ...
Zitat von: Andi am 03. Juli 2013, 13:57:14
Zitat von: christoph1972 am 03. Juli 2013, 13:52:16
Soll der betroffene Soldat doch einen Advocatus beauftragen und seinen Sold in Rechtsanwalthonorar verwandeln ...
Da freut sich der Anwalt über leicht und unsinnig verdientes Geld, denn der kann da ja auch nix mehr drehen. ;) Es sei denn der arme Soldat wurde in der vernehmung falsch belehrt oder unter Druck gesetzt... ^^
Zitat von: christoph1972 am 03. Juli 2013, 13:52:16
Ist in der DBwV-Mitgliedschaft nicht auch Dienstrechtsschutz enthalten???
Ein gern vom DBwV gestützter Irrtum. Der DBwV gewährt Dienstrechtsschutz in für den Verband relevanten Verfahren, also wenn er Lust und Muße hat. ;)
Ich bin wieder aufrichtig begeistert vom DBwV :o ... also wie bei allen anderen Dingen gilt, privat rechtzeitig vorgesorgt, verhindert Ärger mit der Regierung im Dienst und zu Hause.
@F_K: Lustig, manche Menschen merken echt nicht, wann sie verloren haben. Ich bin bisher bei jedem Unfall den ich (mit) verursacht habe nur mit einer mündlichen Verwarnung belegt worden - ist dann das Problem meiner Versicherung, wie sie mit dem Schuldeingeständnis lebt. Freundlichkeit, Verständnis und einfach menschliches Verhalten haben mich da immer sehr viel weiter gebracht als alles andere. Zumindest bei Blechschäden ist alles andere ziemlich Panne. Und bei allem anderen bleibt man trotzdem freundlich... ;)
Zitat von: christoph1972 am 03. Juli 2013, 14:09:09
Ich bin wieder aufrichtig begeistert vom DBwV :o ... also wie bei allen anderen Dingen gilt, privat rechtzeitig vorgesorgt, verhindert Ärger mit der Regierung im Dienst und zu Hause.
Na ja, zumindest was den dienstlichen Rechtsschutz angeht kann ja mittlerweile auch im Inland vom Dienstherrn ein zinsloses Darlehen für die Rechtsbeistandskosten gewährt werden, wenn ein Verfahren wegen einer dienstlichen Handlung ansteht.
Aber du siehst das schon richtig. Nur wer das selbst vorsorgt hat Sicherheit.
Gruß Andi
@ Andi:
Ich bin freundlich geblieben - auch wenn ich am Anfang etwas "Angst" hatte, aus dem Auto zu steigen (... nicht um mich - aber der Ärger mit dem Unfall reicht mir - da wollte ich nicht auch noch erklären müssen, warum da jetzt einer am Boden liegt / wenn er mich tätlich angegangen wäre).
Bis die Polizei dann da war, war er auch wieder ruhig - er hat den Unfall geschildert (ich habe nichts sagen müssen) - und der PHK hat ihm dann freundlich klar gemacht, dass hier die Sachlage glasklar ist, die Beweislage eindeutig, und sich da jede Diskussion verbietet
(aber "nur" eine Verwarnung (35 Euro) nicht mehr "drin wäre" da der Vorfahrtsverstoß nunmal eindeutig ist ...)
Danke das weiß ich alles selbst. Ich habe gedacht dieses forum soll helfen und nicht verkaufen was die, ich zitiere :{heiopei} für Granaten sind >:(
Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 14:27:00
Danke das weiß ich alles selbst.
Dann hast du diesen thread also nur aufgemacht, um uns zu beschäftigen und zu belustigen? :) Danke.
Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 14:27:00
Ich habe gedacht dieses forum soll helfen
Soll es? "Das Forum" besteht aus einzelnen Individuen (auch wenn schlammi das natürlich anders sieht, aber der ist grade nicht da) und ob und wann die helfen entscheiden die immernoch selbst. In diesem Fall kann aber niemand irgendwem helfen, da es nichts zu helfen gibt. ;)
Zitat von: Daniel191183 am 03. Juli 2013, 14:27:00
und nicht verkaufen was die, ich zitiere :{heiopei} für Granaten sind >:(
Da fehlt irgendwas für einen verständlichen deutschen Satz. :(
Gruß Andi
Zitatheiopei} für Granaten sind
rummsen die auch richtig und kann man sich das irgendwo mal ansehen und anhören?
Neugierig bin ;D
@ AriFuSchr:
.. gut 8000 Euro Schaden "rummst" schon ganz gut - "meine" knapp 2000 Euro (plus vermutlich ähnlicher Schaden beim Unfallgegner) waren auch ansprechend laut.
Ein Video gibt es leider nicht - nur eine Bilddokumentation hinterher.
Ich "darf" übernächste Woche vor Gericht als Zeuge (obwohl der eine Unfallgegner nicht müde wird zu behaupten ich sei Schuld) und das wegen 400 Euro.
Aber was will man machen
@ Mailman:
Ggf. halt gegen diese ehrverletzenden Äußerungen klagen - mein Unfallgegner hat seine Behauptungen ja nur in meinem Beisein aufgestellt und nicht mal bei der Polizei wiederholt.
Zitat von: F_K am 03. Juli 2013, 16:21:39
Ggf. halt gegen diese ehrverletzenden Äußerungen klagen
Das wird wohl
nichts werden.
@ Wolverine:
Mein Verständnis ist, das solche Äußerungen "im Prozeß der Wahrheitsfindung" noch gedeckt sein können - spätestens nach der Wahrheitsfindung durch ein Gericht aber beendet werden müssen.
Aus der Aussage von mailman entnehme ich, dass nichtmal ein Ermittlungsverfahren gegen mailman aufgenommen worden ist, stattdessen aber der Unfallgegner sich einem Verfahren ausgesetzt sieht.
Insoweit scheint zumindest schonmal die StA eine Tatsacheneinschätzung abgegeben zu haben.
(ich bin ja kein Jurist - aber bei "üble Nachrede" muss ja derjenige, der die "üble Behauptung" in den Raum stellt, nachweisen, dass es eine Tatsache ist - er hat also die Beweislast - oder habe ich das falsch verstanden?)
Nach abgeschlossenem Zivilprozess hat Mailman wohl einen Unterlassungsanspruch, so der Gegner dann immer noch behauptet, dass er der "Unfalltäter" o. ä. sei. Bis dahin ist es sicher "Wahrnehmung berechtigter Interessen" da ich ja sonst nicht meine Interessen wahrnehmen könnte wenn z. B. die Polizei schlampig ermittelt.
Nur weil ich evtl. unter 1 auf dem Unfallbogen geführt werde, kann ich immer noch behaupten, dass der andere schuld ist.
Weitere Frage ist, ob "Unfallschuldiger" eine Beleidigung im Rechtssinne ist; wahrscheinlich nicht. Wie gesagt: Unterlassungsanspruch nach Abschluss aber Beleidigung/ Verleumdung/ üble Nachrede wohl nicht.
@ F_K
mein rummsen bezog sich auf Daniel und seine Granaten.
Bei Unfällen bin ich mit Äußerungen zurückhaltend. Zum Schaden kommt immer noch immenser Ärger, Gerenne und Blödmänner (frauen?) bei den Versicherungen.
Insofern allen Geschädígten gute Nerven und einsichtige Sachbearbeiter bei der Versicherung. :)