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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Funkelblitz am 06. Juli 2013, 15:44:27

Titel: Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Funkelblitz am 06. Juli 2013, 15:44:27
Hallo,

Ich hatte zuletzt Kontkt mit der Wehrdienstberatung in Nürnbrg, da das die nächste Stelle in der Umgebung meines Wohortes ist. Da ich vor 1 Woche zu 7 Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, hat er gesagt dass eine Bewerbung während der Bewährungszeit sinnlos ist und abgewiesen wird. Liegt das in seinem persönlichen ermessen oder ist das explizit geregelt? Könnte es was bringen mich bei einem anderen Wehrdienstberater in Verbindung zu setzen?

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Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Ralf am 06. Juli 2013, 15:47:51
Die Entscheidung trifft nicht er, sondern das einstellende Karrierecenter nach Stellungnahme durch einen Rechtsberater. Er hat dir nur aus der Erfahrung gesagt, was dabei rauskommen würde. Deswegen sein Rat. Von daher "hilft" auch nicht ein anderer Berater, denn auch dann würdest du vom selben KC bearbeitet werden.
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: BSG1966 am 06. Juli 2013, 15:55:24
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=40330.0
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Lidius am 06. Juli 2013, 17:31:14
Da dies ja nun auch nicht dein erster Gesetzverstoß ist solltest du dich so langsam vom Wunsch wieder zur Bw zurück zu kehren verabschieden. Der Rechtsberater würde dir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine längere Sperre geben, so das es auf absehbare Zeit eh nix wird.
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Funkelblitz am 06. Juli 2013, 21:27:18
Bitte nicht meine Geschichte mit einer anderen verwechseln...
Ist mein erster Verstoß gegen das Gesetz
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Lidius am 06. Juli 2013, 21:37:07
Zitat von: Philly am 06. Juli 2013, 21:27:18
Bitte nicht meine Geschichte mit einer anderen verwechseln...
Ist mein erster Verstoß gegen das Gesetz

Wegen der Geschichte mit dem Falschgeld?

7 Monate gibts ja eigentlich auch nicht einfach so, gerade bei Ersttätern. Aber gut. Trotzdem wirst du um eine längere Sperre nicht herum kommen, das zeigt einfach die Erfahrung die wir hier im Forum tagtäglich machen.



Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Funkelblitz am 07. Juli 2013, 10:15:41
Zitat von: Lidius am 06. Juli 2013, 21:37:07
Zitat von: Philly am 06. Juli 2013, 21:27:18
Bitte nicht meine Geschichte mit einer anderen verwechseln...
Ist mein erster Verstoß gegen das Gesetz

Wegen der Geschichte mit dem Falschgeld?

7 Monate gibts ja eigentlich auch nicht einfach so, gerade bei Ersttätern. Aber gut. Trotzdem wirst du um eine längere Sperre nicht herum kommen, das zeigt einfach die Erfahrung die wir hier im Forum tagtäglich machen.

Richtig. Auch wenn du recht hast das 7 monate einiges sind, ich bin aber Ersttäter. Nungut, danke für die Einschätzung!
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: wolverine am 07. Juli 2013, 10:24:24
Wie lange ist denn die Bewährungszeit festgesetzt?
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: KlausP am 07. Juli 2013, 10:27:15
Zitat... ich bin aber Ersttäter. ...

Das wird auch ein Grund gewesen sein, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Trotzdem sind Sie vorbestraft. Ob Ihre Bewerbung angenommen wird, entscheidet aber nicht der Karriereberater sondern der rechtsberater beim KC. Einen Plan B sollten Sie sich auf jeden Fall zurechtlegen.
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Funkelblitz am 07. Juli 2013, 10:54:09
Die Bewährungszeit beträgt 3 jahre.

Vollkommen richtig Klaus. Plan b gibt es natürlich :-)
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Sossar am 07. Juli 2013, 10:58:37
Wie sieht das denn aus, wenn man vor 5 Jahren mal vor Gericht stand und
verurteilt wurde (Geldstrafe) Muss man das in der Bewerbung angeben?

Im Führungszeugnis steht es z.B nicht mehr.
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Ralf am 07. Juli 2013, 11:03:39
Schau doch in Bewerbungsbogen rein, dort findest du die genau Formulierung. Ist auf der Seite www.bundeswehr-karriere.de nachzulesen.
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Sossar am 07. Juli 2013, 11:19:14
Sorry, wo ich mein Post abgesendet habe, viel mir das auch ein....

Die Bundeswehr schaut im Falle des Falles in das Bundeszentral-
register. Dort werden aber "kleinere" Straftaten nach 5 Jahren gelöscht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Straftilgung
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Sossar am 07. Juli 2013, 11:23:57
Das Ding ist ja, wenn es schon nicht mehr im BZRG steht, muss
ich das trotzdem bei der Bewerbung angeben? Es würde die
Bewerbung doch nur komplizierter machen! :D
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Sossar am 07. Juli 2013, 11:30:10
Ehm, ich lass es am besten sein.

Tut mir leid, habe gestern wohl ein Bier zuviel in der Sonne getrunken....

"Verurteilungen etc. die im BZRG getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht
zu offenbaren"

Lesen - Denken - Posten!  ;)
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: MarcAurel am 07. Juli 2013, 11:32:36
Zitat von: Sossar am 07. Juli 2013, 11:23:57
Das Ding ist ja, wenn es schon nicht mehr im BZRG steht, muss
ich das trotzdem bei der Bewerbung angeben? Es würde die
Bewerbung doch nur komplizierter machen! :D

Ich sage nichts mehr. Langsam reichts echt. Seit die Wehrpflicht ausgesetzt wurde, zieht die Bundeswehr vermehrt Menschen an,. die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.
Und dieser hier, der macht sich nicht einmal was draus. >:(

Ja, angeben. Ehrlich sein, wenn man Mist gebaut hat.

Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Sossar am 07. Juli 2013, 11:39:29
Wie würde KlausP jetzt sagen?

Taschentuch oder auf´m Arm?


...
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: KlausP am 07. Juli 2013, 11:41:10
Zitat... Und dieser hier, der macht sich nicht einmal was draus ...

Na, na, etwas die Füße stillhalten. Wenn es keine Eintragungen (mehr) im Bundeszentralregister gibt weil sie gelöscht wurden darf man sich durchaus als nicht vorbestraft bezeichnen. Allerdings sollte man sich dann schon ganz sicher sein.
Titel: Antw:Zuständigkeit Wehrdienstberater/karrierefw.
Beitrag von: Sossar am 07. Juli 2013, 11:51:49
So sieht es aus. Ich bin keineswegs Stolz darauf und würde es gerne
ungeschehen machen. Aber man muss weiter gehen und Altlasten loswerden!