Einen wunderschönen guten Tag,
Ich habe eine Frage über die Verjährung des DZA-Anspruches.
Und zwar bin ich vor einem Jahr aus der Bundeswehr ausgeschieden, hatte da noch DZA-Ansprüche die noch nicht ausgezahlt wurden. Ich übergab dies an jemand der noch immer bei meiner Einheit war. Es ist aber nie etwas passiert.
Ich war nun für das letzte Jahr im Ausland und habe dem ganzen nur wenig beachtung geschenkt.
Nun meine Frage gibt es eine Verjährungsfrist für DZA-Stunden oder kann man den Anspruch immernoch geltend machen.
Vielen Dank für eure Mühe.
Grüße
Den "Forderungsnachweis ..." für mehrgeleisteten Dienst können nur Sie selber ausfüllen und einreichen, das kann niemand sonst für Sie tun. Wenn Sie selber keine Ausfertigung dieses Forderungsnachweises (mehr) haben und nicht nachweisen können, dass der nicht weitergeleitet und/oder bearbeitet worden ist, dürften die Chancen schlecht stehen.
Du schreibst hier was von Stunden, die sind doch sowieso nicht finanziell ausgleichbar oder liegt da nur ein Formulierungsfehler vor?
Sollte es um halbe oder ganze Ausgleichsfälle gehen beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (Siehe:
https://www.dbwv.de/C125747A001FF94B/vwContentByKey/W292UJ29787DBWNDE/$FILE/Dienstzeitausgleicherlass.pdf S.8 )
Ob du als Zivilist allerdings überhaupt noch Antragsberechtigt bist, steht auf einem anderen Blatt. Das musste selbst rausfinden. Solltest du das ganze schon beantragt haben als du noch Soldat warst, ist trotzdem fraglich ob nach einem Jahr noch irgendwas nachgewiesen kann, das du das mal eingereicht hast.
ZitatSolltest du das ganze schon beantragt haben als du noch Soldat warst, ist trotzdem fraglich ob nach einem Jahr noch irgendwas nachgewiesen kann, das du das mal eingereicht hast.
Die zahlungsbegründenen Unterlagen (Forderungsnachweise, Stundenzettel, Dienstpläne, Dieneteinteilungen, Befehle usw.) sind (mindestens!) 5 Jahre aufzubewahren.
Zitat von: KlausP am 10. Juli 2013, 16:42:44
ZitatSolltest du das ganze schon beantragt haben als du noch Soldat warst, ist trotzdem fraglich ob nach einem Jahr noch irgendwas nachgewiesen kann, das du das mal eingereicht hast.
Die zahlungsbegründenen Unterlagen (Forderungsnachweise, Stundenzettel, Dienstpläne, Dieneteinteilungen, Befehle usw.) sind (mindestens!) 5 Jahre aufzubewahren.
Sicher, aber damit ist ja noch nicht geklärt wo sein Antrag geblieben ist. Da ihm ja nichts ausbezahlt wurde, scheint der ja irgendwo hängen geblieben zu sein (sofern er überhaupt was eingereicht hat).
Zitat... sofern er überhaupt was eingereicht hat ...
Genau das hat er uns ja mit seinem Satz
ZitatIch übergab dies an jemand der noch immer bei meiner Einheit war.
nicht beantwortet. Ich vermute mal, er hat nicht und da pfeffert der Hase im Liegen: Kein Forderungsnachweis - keine Kohle..
Wie sehen für Soldaten eigentlich die "Arbeitsverträge" aus? Gibt es darin vielleicht auch die sonst übliche Ausschlussklausel?
@LeK Soldaten haben keine Arbeitsverträge, sondern stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu Ihrem Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland.
D. h. alles was das Grundverhältnis Soldat-Dienstherr betrifft ist durch einfaches formelles Gesetz oder auf Grund eines Gesetzesvorbehaltes durch Rechtsverordnung zu regeln.
Danke, das hört sich gut an^^
Und in welcher Form, wenn nicht per Vertrag, erklärt sich der Soldat mit diesem Grundverhältnis einverstanden? Passiert das nur rein faktisch?
1. mit seiner freiwillig eingegangen Verpflichtung als Soldat
2. als SaZ/BS mit der Annahme der "Urkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis ..." (landläufig auch als Ernennungsurkunde gezeichnet).
Vielen Dank! Mit diesem Tipp habe ich auch den Paragraphen gefunden :)
(§ 41 Abs. 1 SG)Edit:korrigiert. Grüße, grä