Guten Tag erstmal.
Ich bin Marcel 23 (Hauptgefreiter d.R.) und komme aus dem Westerwald.
Ich habe leider keinen passenden thread gefunden.
Ich war FWdl 23 bei der Bundeswehr und habe top Dienstzeugnisse und hatte eine gute Zeit, ich habe nach der Dienstzeit eine Ausbildung im Selben Themengebiet meiner Dienstzeit gemacht und diese mit 1,5 beendet, daraufhin bewarb ich mich erneut bei der Bundeswehr als Wiedereinsteller.
Alles lief super, Bewerbung flott bearbeitet, einstellungstest bestanden, eingeplant als Feldwebel z12 im Logistikbataillon 161. Vorläufige unverbindliche zusage erhalten. Wunderbar, zu voreilig den Einstellungstest bei der Bundespolizei abgesagt, alles drauf eingestellt im Januar meinem Dienst anzutreten. Voller freude ein befristetes Arbeitsverhältnis angefangen und auf den Einberufungsbescheid gewartet, damit ich meinen Dienst zum 1.10.2013 antreten kann, leider kam jedoch nach 3 wochen die Absage "einstellung des Bewerbungsverfahrens", ein tiefer schlag. Nach eingang dieses Briefes telefonierte ich zuerst mit meinem Einstellungsberater um zu erfahren was der Grund sei.
-bedenken wegen eintrag im Bundeszentralregister-
Daraufhin rief ich meinen Anwalt zur sache hinzu und wir Nahmen Stellung zur Sache, da mein Zentralregister keine Einträge beinhalten konnte, da ich seit dem FWd nichtmal einen Strafzettel bekam.
Nach eigener prüfung und einigen Anwaltskosten wurde die Bewerbung zum 2. Mal geprüft, weil die frage im Raum stand wieso die Bundeswehr einen wiedereinsteller mit top zeugnissen und erfolgreicher einplanung ablehnt.
Nach weiteren 3 wochen kam dann endlich klarheit durch die Rechtsberatung der Bundeswehr welche mir mitteilte, dass ich vor 5 jahren (vor der vergangenen Dienstzeit) einen Fahrverbot von 4 wochen hatte mit 18. Diesen habe ich in der Bewerbung vergessen zu erwähnen. Da dieses (delikt) 5 jahre her war.
Wieder die Absage nicht akzeptiert und um neuprüfung gebeten, stellungnahme abgegeben und vom Anwalt absegnen lassen, der Einstellungsberater akzeptierte dies und jetzt, einige Kosten, wochen voller hoffnung später, liegt meine Bewerbung in Köln und wird bearbeitet, jetzt nach 4 Wochen ohne meldung, hoffe ich, dass es positiv endet, da eine Absage ja schneller kommt als eine eventuelle Bearbeitung.
Ich kann euch nur den Tipp geben, eure vergangenheit genau durchzugehen um so einer lapalie vorzubeugen. Vielleicht hatte ja einer von euch ähnliche Situationen oder Erfahrungen und kann seinen Senf mal hierzu geben.
Ich danke im Vorraus und halte euch auf dem laufenden. Rechtschreibfehler entschuldige ich, da dieser Text mit dem Handy getippt wurde.
Danke
ZitatIch bin Marcel 23 (Hauptgefreiter ad.) und komme aus dem Westerwald.
Nein, Sie sind Hptgefr d.R., oder waren Sie Berufssoldat?
Habs korrigiert, danke.
Zitat von: KlausP am 28. August 2013, 09:43:29
ZitatIch bin Marcel 23 (Hauptgefreiter ad.) und komme aus dem Westerwald.
Nein, Sie sind Hptgefr d.R., oder waren Sie Berufssoldat?
Ich war Hauptgefreiter und bin Reservist.
Bearbeiten war nicht möglich.
ZitatIch kann euch nur den Tipp geben, eure vergangenheit genau durchzugehen um so einer lapalie vorzubeugen. Vielleicht hatte ja einer von euch ähnliche Situationen oder Erfahrungen und kann seinen Senf mal hierzu geben.
Unabhängig vom oben Geschriebenen finde ich Ihren Hinweis sehr hilfreich, weil es etliche Bewerber gibt, die hier nachfragen, was man alles angeben soll und was nicht. Ich bin der meinung, lieber mehr als etwas zu "vergessen" und dann dumm dazustehen - gerade dann, wenn man sich eben nicht sicher ist.
Habs mal geändert.
Bei manchen Begründungen zur Ablehnung kann man sich nur am Kopp greifen. Wegen 4 Wochen Fahrverbot ne Bewerbung abzulehnen halte ich für maßlos übertrieben und lächerlich.
Mfg
Zitat von: Matze 78 am 28. August 2013, 23:42:09
Bei manchen Begründungen zur Ablehnung kann man sich nur am Kopp greifen. Wegen 4 Wochen Fahrverbot ne Bewerbung abzulehnen halte ich für maßlos übertrieben und lächerlich.
Mfg
Wenn ich das richtig verstehe war das Fahrverbot hier gar nicht das Problem. Problematisch war das er es nicht angegeben hatte.
Selbst wenn.. Ein Fahrverbot (ich denk mal Geschwindigkeitsübertretung) von 4 Wochen stellt lediglich eine Ordnungswiedrigkeit dar und keine Straftat.
Und ich bin der Auffassung das so eine Ordnungswiedrigkeit auch nicht im Bundeszentralregister aufgeführt wird, sonst müssten ja Dinge wie Handy am Steuer, bei rot über die Ampel usw auch im " großen" Führungszeugnis stehn und das tun sie glaube ich nicht.
Von daher haut hier was nicht hin.
Mfg
Wenn es im BZR steht, dann wird das keine OW gewesen sein.
Zitat von: Lidius am 29. August 2013, 00:33:57
Zitat von: Matze 78 am 28. August 2013, 23:42:09
Bei manchen Begründungen zur Ablehnung kann man sich nur am Kopp greifen. Wegen 4 Wochen Fahrverbot ne Bewerbung abzulehnen halte ich für maßlos übertrieben und lächerlich.
Mfg
Wenn ich das richtig verstehe war das Fahrverbot hier gar nicht das Problem. Problematisch war das er es nicht angegeben hatte.
So ich helf euch was nach, vorab hast du Recht, es geht hier um das (nicht erwähnen dieser Sache) ich habe es wirklich vergessen, weil es 5 Jahre her ist, der absagegrund war daher ein (Bewerbungsbetrug) was ich etwas übertrieben finde, wenn man die ganze Sache und Situation betrachtet.
Klar ist es rechtens, und klar war es ein fehler diese Sache nicht zu nennen. Aber dafür einen Wiedereinsteller mit Top vorraussetzungen (ohne angeben zu wollen) (abzuschieben) finde ich leider schade und etwas übertrieben, mir wurde das beispiel genannt "wenn ein Vergewaltiger seine Vorstrafen nicht nennt und es schafft in den BW Dienst zu treten, wie steht denn dann die BW da" meine Antwort war: "Ich glaube die BW und auch die Öffentlichkeit wird sich nicht über einen Fahrverbot im Alter von 18 Jahren aufregen" Dazu muss ich sagen, damals wurde ich AUCH in den Dienst zugelassen trotz diesem Eintrag im Bundeszentralregister, welcher schon vor meiner Dienstzeit damals zustande kam.
Nun heisst es Abwarten, die Sache wird ja Zurzeit in Köln bearbeite und ich hoffe nur, dass diese Person die über meine Zukunft entscheidet, einfach Menschlich entscheidet.
Noch eine tolle (Antwort) war: "Bewerben Sie sich nächstes Jahr, dann nehmen wir Sie, da können Sie die Sache ja angeben vorher." Sorry, ob ich dieses jahr oder nächstes jahr den Dienszt antreten kann, ist für mich eigentlich das selbe.
Zur Sache: Es war ein Fahrverbot, welches durch eine Unfallflucht ( ich habe einen ZAUN angefahren und dies erst 3 Tage später freiwillig gemeldet, weil ich tierisch schiss hatte, weil ich grade 2 Wochen den Führerschein hatte ) Die sache wurde Ohne verhandlung geklärt durch einen Fahrverbot und eine Bußgeldstrafe.
Die sache steht im Bundeszentralregister, weil es natürlich einen Strafbefehl gab wegen unfallflucht. Dumm gelaufen aber ich habe draus gelernt.
Mir geht es hier mit meinem Beitrag darum, zu zeigen wie schnell bzw. durch welche kleinigkeiten heute gefiltert wird.
Mfg Marcel
ZitatDazu muss ich sagen, damals wurde ich AUCH in den Dienst zugelassen trotz diesem Eintrag im Bundeszentralregister,
Wann war "damals"?
Vor 5 Jahren mit 18 Jahren Strafbefehl erhalten, dann mit 21 als FWDL 23 zu Bw.
Haben Sie denn mal ihr BZRG vom Bundesamt für Justiz eingesehen?
Wenn da NICHTS steht, muss man es auch nicht angeben. Wäre halt interessant zu Wissen, ob Sie
trotz dem möglichen leeren BZRG nicht genommen wurden. Wenn die Straftat noch vermerkt war/ist. Hätte man es bei der Bewerbung angeben müssen.
Zitat von: MMG am 29. August 2013, 11:00:54
Vor 5 Jahren mit 18 Jahren Strafbefehl erhalten, dann mit 21 als FWDL 23 zu Bw.
Also 2010 als FWDL eingestellt. Zum Einen gab es da noch den Grundwehrdienst und zum Anderen wurde bei der Einstellung von FWDL weniger Wert auf auf einen "sauberen" BZR-Auszug gelegt - damals.
Kann man selber einsicht nehmen ins BZR?
Falls ja bei welcher Behörde ist das zu beantragen`?
Bei der örtlichen Meldebehörde und Einsicht erfolgt im zuständigen Amtsgericht. (§§ 30, 42 BZRG)
*An den Kopf fass* Ich sollte als Betroffener wohl wissen, ob ich einen Strafbefehl, eine Freiheitsstrafe auf Bewährung oder eine andere Maßnahme "verpaßt" bekommen habe!?
Solche Ahnungslosigkeit erschließt sich mir überhaupt nicht ...
Zitat von: wolverine am 29. August 2013, 12:37:25
Bei der örtlichen Meldebehörde und Einsicht erfolgt im zuständigen Amtsgericht. (§§ 30, 42 BZRG)
Nicht ganz richtig, der Antrag muss direkt beim Bundesamt für Justiz gestellt werden, unter Angabe von Personalien, Geburtstag und Ort.
Vielleicht erledigt das manche Meldebehörde für einen, kann sein - meine wusste jedenfalls nicht, wie der Antrag abläuft.
§ 30 Abs. 2, Satz 1
Zitat
Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen.
§ 30 Abs. 3, Satz 1
ZitatWohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen
Es kann ja sein, daß die, für Sie zuständige, Behörde keine Gesetze liest, aber sofern Sie nicht im Ausland wohnen, ist das schon der richtige Anlaufpunkt.
Bei einigen ist es halt immer anders als bei allen anderen ;D
Zitat von: Terek am 29. August 2013, 13:25:52
§ 30 Abs. 2, Satz 1
Zitat
Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen.
§ 30 Abs. 3, Satz 1
ZitatWohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen
Es kann ja sein, daß die, für Sie zuständige, Behörde keine Gesetze liest, aber sofern Sie nicht im Ausland wohnen, ist das schon der richtige Anlaufpunkt.
Für das
Führungszeugnis, selbstverständlich beantrage ich das dort - der direkte BZR-Auszug ist aber ein anderer Schuh!
Tatsächlich. Aufgrund der Gesetzessystematik wäre ich vom Anderen ausgegangen.
Danke fuer die Antworten, also die strafsache wurde damals ohne verhandlung geklaert, da ich mich innerhalb von 3 tagen stellte. Leider existiert dieser eintrag (fahrerflucht) noch 2 monate im Bundeszentralregister und wird dann ungültig (nach 5 jahren) also eine blöde situation, ja ich haette es angeben sollen, nein ich habs vergessen und das entscheidet jetzt in 2. Prüfung das bundesamt fuer pers.management abtlg.2 in köln.
Und ja mit 18 die strafe, dann 2 jahre dienst dann 3 jahre ausbildung.
Und ich glaube einen fahrverbot mit 18 kann man wohl vergessen, wenn man nervös in düsseldorf sitzt und den zettel susfüllt... Darum gehts hier auch nicht, und wenn sie jede kleinigkeit aus ihrem leben wissen haben sie meinen respekt. Hoffe wir kommen wieder suf das eigentliche thema zurück.
Bei dem Wort "Fahrverbot" dachte ich erst an eine verkehrsrechtliche Sanktion und die hat keine Auswirkung auf die Einstellung. Hier relevant ist aber der Strafbefehl und ein Strafbefehl steht einem strafrechtlichen Urteil gleich. Und da frage ich mich schon wie einem so etwas nicht präsent sein kann.
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 15:54:19
[...] jede kleinigkeit aus ihrem leben [...]
Ich fürchte, die Strafzwecke wurden hier zum größten Teil eher nicht erreicht.
Das Strafverfahren wurde eingestelltbes gab eine verwarnung und einen fahrverbot meine herren! Weder ein urteil noch eine verhandlung, darum gehts hier auch garnicht gerade. Es geht um das erwaehnen jeder sache, die jemand erleben durfte, selbst wenn es nur eine kleinigkeit war, laut aussage karrierecenter sogar kleinigkeiten wie verwarnungen und Fahrverbote... Schliesslich ist mir seitdem nichts mehr passiert, da man schock genug hatte mit 18...
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 16:38:42
Das Strafverfahren wurde eingestellt
Nein, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls wurde es rechtskräftig beendet und nicht eingestellt.
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 16:38:42
Es geht um das erwaehnen jeder sache, die jemand erleben durfte, selbst wenn es nur eine kleinigkeit war
Es geht aber ja nicht um eine Kleinigkeit, sondern um eine Vorstrafe.
Hier schreiben Sie von einem Strafbefehl
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 09:27:31
Die sache steht im Bundeszentralregister, weil es natürlich einen Strafbefehl gab wegen unfallflucht.
Und jetzt lesen Sie einmal
hier den Absatz 3: Sie sind rechtskräftig mittels Strafbefehl verurteilt!
Das haben Sie damals offensichtlich nicht verstanden, ändert aber nichts. Und an eine strafrechtliche Verurteilung sollte man sich erinnern.
Zitat von: Andi am 29. August 2013, 16:43:35
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 16:38:42
Das Strafverfahren wurde eingestellt
Nein, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls wurde es rechtskräftig beendet und nicht eingestellt.
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 16:38:42
Es geht um das erwaehnen jeder sache, die jemand erleben durfte, selbst wenn es nur eine kleinigkeit war
Es geht aber ja nicht um eine Kleinigkeit, sondern um eine Vorstrafe.
Wo ist die Rede von einer Vorstrafe? Das Ermittlungsverfahren wurde Eingestellt und die Anzeige zurückgezogen, es gab nur polizeilich einen vermerk und ein fahrbverbot. die Sache wurde vor ort aussergerichtlich geklärt, es gibt nichtmal ein Urteil. Es geht hier um das nicht erwähnen eines fahrverbots, habe eben nochmal nachgeschsut, in dem tesr der Bundeswehr wird schwerpunktmässig auf das erwaehnen eines fahrverbots hingewiesen.
Ich errinere daran, dass sogar die Polizei mich zum Einstellungstest einlud und ich sogar nach der absage nach neuer Bewerbung an einem erneuten Auswahlverfahren der Polizei teilnehnen darf, wohlkaum wenns eine Vorstrafe gewesen wäre...
Können Sie sich jetzt mal entscheiden? So ist es Unsinn was Sie schreiben! Dann stünde es nicht im BZR und es gäbe auch keine Probleme bei Ihrer Einstellung.
Sie selbst schrieben von einem Strafbefehl und der steht einem Urteil gleich (vgl. § 410 Abs. 3 StPO). Dann wären Sie rechtskräftig verurteilt und hätten das nicht angegeben. Das erklärt wiederum die Eintragung im BZR und die aktuelle Prüfung durch das AmtPersManagement Bw
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 17:20:23
Zitat von: Andi am 29. August 2013, 16:43:35
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 16:38:42
Das Strafverfahren wurde eingestellt
Nein, mit dem Akzeptieren des Strafbefehls wurde es rechtskräftig beendet und nicht eingestellt.
Zitat von: marcelschaefer am 29. August 2013, 16:38:42
Es geht um das erwaehnen jeder sache, die jemand erleben durfte, selbst wenn es nur eine kleinigkeit war
Es geht aber ja nicht um eine Kleinigkeit, sondern um eine Vorstrafe.
Wo ist die Rede von einer Vorstrafe? Das Ermittlungsverfahren wurde Eingestellt und die Anzeige zurückgezogen, es gab nur polizeilich einen vermerk und ein fahrbverbot. die Sache wurde vor ort aussergerichtlich geklärt, es gibt nichtmal ein Urteil. Es geht hier um das nicht erwähnen eines fahrverbots, habe eben nochmal nachgeschsut, in dem tesr der Bundeswehr wird schwerpunktmässig auf das erwaehnen eines fahrverbots hingewiesen.
Kann es sein das sie Begriffe durcheinanderwürfeln und im Bewerbungsbogen gefragt wurde, ob gegen Sie mal ein Ermittlungsverfahren lief, die dann zu benennen sind ?
Es scheint ja auch nicht darum gegangen zu sein, das die Art des Vergehens eine Rolle gespielt hat, sondern das Sie das nicht erwähnt haben. Da können Sie sich ja dann schlecht drüber aufregen, wenn Sie derart gravierende Umstände nicht erwähnen. Zumal ich den Paragraphen jetzt nicht kenne, dieser aber höchstwahrscheinlich eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters darstellt und diese somit nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar wäre. Kann mir auch irgendwie nur schlecht vorstellen, das man einen Strafbefehl tatsächlich vergisst. Somit bleibt wohl nur die Hoffnung auf den good will der bearbeitenden Mitarbeiter zu hoffen, aufregen kann oder sollte man sich darüber aber eigtl. nur über sich selbst...