Hallo Kameraden/Ehemalige und Helferchen,
ich bin SAZ8 und mache gerade eine Förderung nach § 5 SVG, also eine Bildungsmaßnahme, welche vom BFD gefördert wird. Genauer gesagt bin ich Beamtenanwärter.
Ich habe mein DZE am 03.10.2013. Nun habe ich heute meine Bezügeabrechnung vom Bund bekommen und musste glatt feststellen, dass ich nur 75 % meiner letzten Dienstbezüge erhalte. Nach meiner Rechtsauffassung müsste es allerdings 90 % sein, da meine Bildungsmaßnahme mit Bescheid nach § 5 vom BFD gefördert wird. Andere meines Studiums, welche auch DZE in 2013 haben/hatten haben teilweise auch bestätigt, dass sie 90 % bekommen.
Nun bin ich mir garnicht mehr sicher, ob das so richtig ist. Nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sollte es 90 % sein, jedoch sagt Satz 4, dass wenn ich einen gewissen Geldbetrag aus einer Bildungsmaßnahme bekomme, tatsächlich nur 75 % anzuwenden sind. Ist das Richtig? Ich sehe allerdings den Satz 4 so, dass es sich hier um Bildungsmaßnahmen handeln dürfte, welche nicht nach § 5 SVG gefördert werden.
Vielleicht könnt Ihr mich aufklären, bevor ich ins Einspruchsverfahren gehe. Wie ist das bei Euch? Oder wie war es bei Euch? Jemand Erfahrungen und evtl. ein Bescheid, welchen er mir anonymisiert zukommen lassen würde, als eine Art Vorlage für das Einspruchsverfahren?
Gruß aus dem Steuerrecht=)
Matthias
P.S.: Wenn jemand steuerliche Fragen hat, kann er mich gern kontaktieren.
Rufe doch erstmal bei deinem Sachbearbeiter der für deine Besoldung zuständig ist an. Frage deinen BFD Berater ob das so richtig ist, anstatt gleich einen Widerspruch schreiben zu wollen. Der läuft dir nicht weg. Die Damen und Herren werden auch mit Sicherheit die passenden Paragraphen dazu kennen.
Da der Dienstherr ja Anwärterbezüge zahlt, reduzieren sich die Übergangsgebührnisse auf 75 %. Das wird in jedem Fall gemacht, wo ein Einkommen bezogen wird. Studenten und Teilnehmer an den meisten Vollzeit-Bildngsmaßnahmen bekommen hingegen keine Bezüge und somit dann 90 % Übergangsgebührnisse.