Wodurch können Übergangsgebührnisse und Abfindungen verwirkt werden? Gibt es Unterschiede zum vor 1976 geltenden Recht?
Ich muss derzeit prüfen, ob und inwieweit Ansprüche aus einer Verpflichtung als Zeitsoldat in dessen Anfangsvermögen im Rahmen des Zugewinns (Scheidung) eingestellt werden können.
Der Soldat hatte sich am 13.06.1975 für 8 Jahre verpflichtet. Welche Ansprüche (Abfindung, Übergangsgebührnisse etc.) standen ihm ab diesem Zeitpunkt bereits sicher zu und wodurch hätten sie ggf. erlöschen können?