mal ne theoretische frage(keine sorge ich habs nicht vor , da ich den schmarrn schon hinter mir habe):
was passiert eigentlich mit gwdler, die sich vom ersten tag an total verweigern, d.h. zum beispiel sich ins bett legen und auch auf alle möglichen androhungen sich kein milimeter rühren. würden die dann die neun monate hinter gittern verbringen? und wie schauts eigentlich mit "aus dem bett rausholen" aus, von wegen berührung nur mit "darf ich sie anfasen?"
vielleicht dämliche frage, aber was macht man mit so einem?
Zitatwas passiert eigentlich mit gwdler, die sich vom ersten tag an total verweigern, d.h. zum beispiel sich ins bett legen und auch auf alle möglichen androhungen sich kein milimeter rühren. würden die dann die neun monate hinter gittern verbringen?
Bei Gehorsamsverweigerung könnte im Höchstfall sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden. (siehe §20 WStG) Soweit zur Theorie.
Im vorliegenden Fall würde der GWDL wegen der Nichtausführung eines Befehls (z.B. des Befehls am Dienst teilzunehmen o.ä) wahrscheinlich vorlaufig festgenommen werden, was eine disziplinare Würdigung (u.a. ein Disziplinararrest von bis zu 21 Tage) durch den Disziplinarvorgesetzten nach sich zieht. Setzt der GWDL nach der Disziplinarstrafe sein Verhalten fort, so beginnt das Spiel von neuem. Jeder Disziplinararrest darf nur verhängt werden, wenn ein Richter des Truppendienstgerichts dem zustimmt. Derzeit ist es gängige Praxis, dass nach einer Höchstzahl von 84 Arresttagen (4x21 Tage) das Truppendienstgericht weiteren Disziplinararrest nicht mehr genehmigt und den Fall an die Einleitungsbehörde weiterleitet. Ende vom Lied ist dann meist eine unehrenhafte Entlassung, sowie eine mehrmonatige (meist auf Bewährung ausgesetzte) Haftstrafe, womit man dann eigentlich vorbestraft sein müsste.
Zitat von: nobody am 11. Oktober 2005, 23:44:17
und wie schauts eigentlich mit "aus dem bett rausholen" aus, von wegen berührung nur mit "darf ich sie anfasen?"
In welcher Welt leben wir denn?
Spätestens wenn er zum scheißen müßte würde sein Bett entfernt werden :o
Zitat von: nobody am 11. Oktober 2005, 23:44:17was passiert eigentlich mit gwdler, die sich vom ersten tag an total verweigern, d.h. zum beispiel sich ins bett legen und auch auf alle möglichen androhungen sich kein milimeter rühren. würden die dann die neun monate hinter gittern verbringen?
Wie Beobachter schon schrieb, zumindest gute Teile ihrer Wehrdienstzeit.
Wobei wahrscheinlich spätestens nach dem zweiten derartigen Vorfall dem direkten DV (KpChef) oder dem Kommandeur schon der Kragen platzt, mit dem Ergebnis, dass das ganze Verfahren an ein Truppendienstgericht übergeben würde. Und dann käme der §20 WStG wohl voll zum Zuge.
Zitatund wie schauts eigentlich mit "aus dem bett rausholen" aus, von wegen berührung nur mit "darf ich sie anfasen?"
Spätestens den gerufenen Wachen oder Feldjägern dürfte das wohl S*****egal sein ;) Schließlich gibt es sowas wie den Unmittelbaren Zwang, der in diesem Falle wohl auch angewendet werden könnte (schließlich handelt es sich bei dem Verhalten des Soldaten ja quasi um eine Straftat gegen die Bundeswehr, womit wohl wenigstens die Wachsoldaten zur Anwendung des UZwBwG berechtigt wären).
Wie das mit der Anwendung von (angemessener) Gewalt zur Durchsetzung einer Festnahme durch einen Vorgesetzten aussieht, müsste aber jemand anders klären, der sich damit besser auskennt ;)
Zitatvielleicht dämliche frage, aber was macht man mit so einem?
Festnehmen und alle gegebenen Rechtsmittel (vom Disziplinararrest durch den DV bis hin zur Freiheitsstrafe durch das Truppendienstgericht) ausschöpfen. Womit der Delinquent sich (wenigstens) eine Vorstrafe einhandelt.
Ach ja, und wie Fitsch geschrieben hat: Irgendwann MUSS er aus dem Bett (auf die Toilette oder zum Essen) - und anschließend wird er sich mit seinem Bettgestell, der Isomatte und einem Schlafsack begnügen müssen ;D
Eine rechtmässige vorläufige Festnahme darf mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gem. UZwGBw durchgesetzt werden - d. h.: dann darf man auch "anfassen".
Wenn Disziplinarrecht nicht mehr ausreicht, greift das Wehrstrafrecht. Dieses wird jedoch über die zuständige Staatsanwaltschaft an das AG/LG zum Hauptverfahren vorgeschlagen und auch dort verhandelt.
"Unehrenhafte Entlassung": Unter der uneingeschränkten Menschenwürdegarantie des GG kann kein Mensch dem anderen die Ehre absprechen. Damit gibt es nach meiner Meinung diesen Begriff nicht mehr. Man sollte es schlicht "Entlassung aus disziplinaren Gründen" nennen. Aber da auch ein Verteidigungsminister und Jurist das noch nicht verstanden hatte, als er einen Brigadegeneral in den Ruhestand versetzt hat, ist das natürlich verziehen. Nur sollte, wer sich sich zur Verteidigung des GG berufen fühlt, solche Fehler nicht mehr machen und zeigen, dass er es kennt und verstanden hat. 8)
Das Truppendienstgericht spricht keine Freiheitsstrafe aus.
Dafür zuständig ist auch beim WStG die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Zitat von: wolverine am 12. Oktober 2005, 16:47:53Eine rechtmässige vorläufige Festnahme darf mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges gem. UZwGBw durchgesetzt werden - d. h.: dann darf man auch "anfassen".
Danke. Genau so hatte ich mir das bisher auch immer vorgestellt.
Zitat"Unehrenhafte Entlassung": Unter der uneingeschränkten Menschenwürdegarantie des GG kann kein Mensch dem anderen die Ehre absprechen. Damit gibt es nach meiner Meinung diesen Begriff nicht mehr. Man sollte es schlicht "Entlassung aus disziplinaren Gründen" nennen. Aber da auch ein Verteidigungsminister und Jurist das noch nicht verstanden hatte, als er einen Brigadegeneral in den Ruhestand versetzt hat, ist das natürlich verziehen. Nur sollte, wer sich sich zur Verteidigung des GG berufen fühl, solche Fehler nicht mehr machen und zeigen, dass er es kennt und verstanden hat. 8)
Definieren wir uns doch einfach den Begriff der "Unehrenhaften Entlassung" als Entlassung, die nicht auf Grund eigener Entscheidung oder Dienstunfähigkeit vorgenommen wird ;) Also quasi jede Entlassung, die auf Grund z.B. von zivilen Gerichtsurteilen, Schuldhafter Dienstpflichtverletzung oder Anwendung §63 WDO stattfand.
Auch, wenn es den Begriff in der BRD/der Bundeswehr an sich nicht gibt, weiss ja schließlich trotzdem jeder mehr oder weniger etwas damit anzufangen.
Holt man da dann die Wache oder die Feldjäger?
Oder wer derjenige solange von der Wache eingsperrt bis die Feldjäger kommen?
noch ne frage bezüglich kompetenzen von feldjägern:
wenn ein gwdler nicht zum dienst erscheint wird er ja irgendwann zu hause von den feldjägern besucht. dürfen die den einfach zu hause packen und mitnehmen, oder muss das die polizei bis zum kasernentor erledigen , oder läuft das ganz anders?
dürfen feldjäger die waffe eigentlich außerhalb von militärischem gelände benutzen?
was für kompetenzen haben feldjäger überhaupt außerhalb von mil.gel.?(z.B. gwdler randaliert am bahnhof, muss der dann sich von einem feldjäger festhalten lassen und papiere zeigen oder nicht?)
Wenn er länger als 3 Tage weg ist dann drüfen die schon nach Hause und ihn holen. Aber wenn die Polzei ihn zuerst findet halten die ihn fest bis die Feldjäger kommen.
Wenn die Feldjäger ihren Dienst aussüben tragen sie natürlich Waffen.
Zum Rest weiß ich leider nicht mehr.
Natürlich dürfen Feldjäger bei straftätigen Soldaten auch von ihren Waffen Gebrauch machen.
Und ebenfalls dürfen sie Soldaten auf einen Mangel am Anzug hinweisen und ihn abstellen lassen,sie drauf hinweisen,daß sie sich benehmen sollen und sie auch am Bahnhof festnehmen.
Feldjäger sind nunmal die Polizei der Bundeswehr;-)
Die Polizei darf sich auch von den Soldaten die Papiere zeigen lassen,die Feldjäger sind sogar mehr berechtigt,da sie die Polizei der Soldaten sind.
Schädigen Soldaten durch einen miserables Auftreten in der Öffentlichkeit das Ansehen der Bw,dürfen die Feldjäger Massnahmen bis zur Festnahme verhängen.
Außerdem dürfen sie das UZwG Bw anwenden,was sehr schmerzhaft sein kann.
Ich rate den kleinen Rekruten sich nicht mit Feldjägern im Streifendienst anzulegen.Zum einen tuts weh,da die Kameraden Feldjäger im Streifendienst eine gute Ausbildung für ihren Job bekommen.Zum anderen ist das bisher ruhige Leben bei der Bundeswehr dann endgültig vorbei und die Karriere auch,was sich ins zivile Leben hineinziehen kann.
Geht am Besten dem Ärger aus dem Weg und lasst es erst garnicht so weit kommen!!!
Also, zunächst mal: So schlimm sind wir auch nicht! ;D ;D ;D
Ich versuche auch mal die Fragen von nobody zu beantworten:
Zum einen kommt es nicht darauf an, ob der Soldat, der nicht zum Dienst erscheint ein GWDLer ist.
Das Nichterscheinen zum Dienst ist auf jeden Fall für jeden Soldaten mindestens ein Dienstvergehen und ein Verstoß gegen die "Pflicht zum treuen Dienen" gem. § 7 Soldatengesetz.
Es gibt grundsätzlich drei unterschiedliche Tatbestände, die man erfüllen kann, die sich mit dem Fernbleiben von Truppe und Dienst beschäftigen:
- unerlaubte Abwesenheit:
Abwesenheit des Soldaten bis zu 3 vollen Kalendertagen ab Beginn dieser,
- eigenmächtige Abwesenheit:
Abwesenheit des Soldaten über 3 volle Kalendertage hinaus. Mit Erfüllung
dieses Tatbestandsmerkmals begeht der Soldat eine Wehrstraftat und kann
für diese ggfls. mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.
- Fahnenflucht:
Will der Soldat sich gar auf Dauer seiner Dienstpflicht entziehen oder für die
Zeit eines bewaffneten Einsatzes, begeht der Soldat ebenfalls eine Wehr-
straftat, die u.U. mit bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug geahndet werden
können.
Im Hinblick auf die unerlaubte A. KANN der DiszVorg die Feldjäger bitten tätig zu werden, bei den anderen Tatbeständen muß er die Feldjägereinschalten (lassen - auf dem Dienstweg). Evtl. wird auch die Staatsanwaltschaft und damit die Polizei parallel eingeschaltet. Mehrfache Eigenmächtige Abwesenheit wird i.d.R. ab dem dritten Mal als Fahnenflucht bewertet!
Zu Befehl und Gehorsam:
Feldjäger sind Vorgesetzte nach § 3 Vorgesetztenverordnung und sind damit befehlsbefugt gegenüber JEDEM Soldaten der Bundeswehr (ja, auch dienstgradhöheren Soldaten und Offizieren gegenüber). ;D
Der Feldjäger ist daneben auch berechtigte Person nach § 1 UZwGBw und somit berechtigt, unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung seiner Befehle auszuüben.
Desweiteren hat er das Recht gem. §10 Abs. 5 Satz 2 Soldatengesetz seine Befehle durchzusetzen und das eben notfalls mit unmittelbarem Zwang.
Weitere Rechte sind das der vorläufigen Festnahme gem. § 21 Wehrdisziplinarordnung, sowie das Recht der vorläufigen Festnahme gem. 127 Strafprozessordnung.
Das heißt für den Soldaten konkret, dass er einem entsprechenden Befehl Folge zu leisten hat - und das grdstzl. immer und überall. :o
Stichwort Schußwaffengebrauch:
Natürlich trägt der Feldjäger im Dienst eine (manchmal auch mehrere) Schußwaffe(n). Der Gebrauch dieser ist aber ultima ratio, das letzte Mittel.
Daneben gibt es noch andere "Meinungsverstärker" um einen Befehl ggfls. durchzusetzen (in dieser Reihenfolge): einfache körperliche Gewalt (Transportgriffe), Hilsmittel der körperlichen Gewalt (Handschliessen ;D; Rettungs- und Mehrzweck-Stock ;D auch Tonfa genannt).
Grundsätzlich handeln die Feldjäger alleine - die Frage des Transports durch die Kollegen der Polizei stellt sich also nicht (und wir haben jetzt echt tolle neue Autos...). Allerdings unterstützt man sich gegenseitig schon, wenn es notwendig ist.
Natürlich gibt es Besonderheiten und Ausnahmen und wir sind auf die Kollegen der Polizei auch mal angewiesen, umgekehrt genauso. Auf diese werde ich hier aber verständlicherweis aus "einsatztaktischen" ??? Gründen nicht eingehen.
Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Zitat von: mailman am 12. Oktober 2005, 17:42:32
Holt man da dann die Wache oder die Feldjäger?
Oder wer derjenige solange von der Wache eingsperrt bis die Feldjäger kommen?
Da gibt es doch den guten alten "Jedermann-Paragraph", sprich vorläufige Festnahme durch den Disziplinarvorgesetzten (bitte um Korrektur, wenn ich falsch liege)
(Ironie an) Wird das jetzt nen Thread hier nach dem Motto wie kann ich die 9 Monate angenehm hinter mich bringen? (Ironie aus)
In Bezug auf die Kameraden Feldjäger gebe ich meinem Vorredner recht, man sollte es tunlichst unterlassen, sich mit diesen anzulegen macht sich nicht gut für die Gesundheit und die Personalakte.
Hallo, gehts denn???
Nochmal, wir sind keine Knüppelschwinger!!!
Der DizVorg nimmt i.d.R nach § 21 Wehrdiziplinarordnung fest.
Der "Jedermann-Paragraf" ist der § 127 StPO und der gilt eben für "Jedermann", ist eine Norm aus dem zivilen Bereich, die aber u.U. in unserem Bereich mangels weiterer Möglichkeiten genutzt werden muß.
Zitat von: Flexscan am 12. Oktober 2005, 22:10:02
In Bezug auf die Kameraden Feldjäger gebe ich meinem Vorredner recht, man sollte es tunlichst unterlassen, sich mit diesen anzulegen macht sich nicht gut für die Gesundheit und die Personalakte.
Das seh ich auch so! He he!! ;)
Zitat von: diodon-IV am 12. Oktober 2005, 22:16:43
Hallo, gehts denn???
Nochmal, wir sind keine Knüppelschwinger!!!
aber mit Samthandschuhen geht ihr auch nicht grade vor....... (was auch gut so ist)
Zitat von: Flexscan am 12. Oktober 2005, 22:31:03
aber mit Samthandschuhen geht ihr auch nicht grade vor....... (was auch gut so ist)
Ich für meinen Fall besitze gar keine Samthandschuhe (sähe auch ein bischen komisch aus)
;)
Oh, mann, was ist denn heute mit mir los! :-X
Samthandschuhe wären ja auch übertrieben - und ich besitze übrigens auch keine.
ZitatHolt man da dann die Wache oder die Feldjäger?
Entweder den Disziplinarvorgesetzten (da dieser ja eigentlich für vorläufige Festnahmen in seiner Einheit zuständig ist), die Feldjäger (wenn sich gerade das nächste Feldjägerdienstkommando im Nachbargebäude befindet, wobei man dann vermutlich ganz inoffiziell mal da anfragen würde, ob die nicht "zufällig" in Stube X an demunddem Soldaten eine "Übung" durchführen wollen mit dem "Übungsziel", einen den Gehorsam verweigernden Soldaten vorläufig und notfalls unter Anwendung des UZwaGBw festzunehmen) oder die Wache (wenn keine dieser beiden Möglichkeiten in vertretbarer Zeit gegeben ist). Erst wenn das alles nicht möglich ist (z.B. im Biwak), wird der Soldat dann von einem anderen Vorgesetzten (auf Grund eigener Erklärung, Dienstgrad, Dienstposten [Zugführer o.ä.] oder besonderem Aufgabenbereich [UvD, Leitender des Biwaks]) vorläufig festgenommen nach §21 WDO oder §127 StPO.
ZitatOder wer derjenige solange von der Wache eingsperrt bis die Feldjäger kommen?
Derjenige würde wohl nach §21 WDO vorläufig festgenommen und kann dann, zur Wahrung der Disziplin, bis zum Ende des folgenden Tages festgehalten werden, wenn ich das richtig verstanden habe.
In der Zeit könnte dann z.B. ein Haftbefehl erwirkt werden oder zumindest mit der Einleitung/Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch KpChef oder BtlKdr begonnen werden.
Zitatwenn ein gwdler nicht zum dienst erscheint wird er ja irgendwann zu hause von den feldjägern besucht. dürfen die den einfach zu hause packen und mitnehmen, oder muss das die polizei bis zum kasernentor erledigen , oder läuft das ganz anders?
Wie diodon-IV schon schrieb, werden die Feldjäger eventuell auf die Hilfe der Polizei (und, je nach Tatbestand, auch der Staatsanwaltschaft) angewiesen sein, so wie manchmal auch umgekehrt. Sobald der Delinquent aber festgenommen wurde, werden alles weitere wohl nur die Feldjäger regeln - also auch den Transport vom Ort der Festnahme/der zuständigen Polizeiwache zum "Bestimmungsort" (Kompaniegebäude, Cafe Viereck). Es sei denn, die zivile Polizei ist so nett, und liefert den Soldaten direkt "frei Haus" in der Kaserne ab (weil z.B. das Warten auf die Feldjäger länger dauern würde als die Fahrt zur Kaserne).
(Und die neuen Fahrzeuge vom Furhparkservice sind tatsächlich schick - die alten oliven Feldjägerkisten haben aber auch was :D)
Zitatdürfen feldjäger die waffe eigentlich außerhalb von militärischem gelände benutzen?
Wenn nicht, würden sie außerhalb militärischer (Sicherheits-)Bereiche keine Waffe tragen ;)
Zitatwas für kompetenzen haben feldjäger überhaupt außerhalb von mil.gel.?(z.B. gwdler randaliert am bahnhof, muss der dann sich von einem feldjäger festhalten lassen und papiere zeigen oder nicht?)
Wie schon geschildert: Feldjäger im Dienst sind (im Prinzip) jedem anderen Soldaten (auch gegenüber Offizieren) vorgesetzt und können diesem Anweisungen/Befehle erteilen und diese notfalls mit den durch das UZwaGBw und den Dienstherrn zur Verfügung gestellten Mitteln (bis hin zur Anwendung von Schusswaffen) durchsetzen.
Zitat(Ironie an) Wird das jetzt nen Thread hier nach dem Motto wie kann ich die 9 Monate angenehm hinter mich bringen? (Ironie aus)
Bei der Fragestellung klingt es mehr nach einem Thread "wie mache ich mir die 9 Monate so UNangenehm wie nur irgend möglich und versaue mit bei minimalstem Kraftaufwand mein polizeiliches Führungszeugnis und meine komplette Zukunft?" ...
Zum Schluss dann noch ein paar Sachen zur "Ehrenrettung" der Feldjägertruppe:
- Die Jungs und Mädels dort sind keine Schläger. Die wollen genausowenig wie jeder andere Soldat, dass sie sich mit irgendwelchen Kameraden rumärgern müssen. Und wenn dann doch mal ein Schlagstock/Tonfa ("Rettungs- und Mehrzweck-Stock" klingt irgendwie ... doof ;) ) zum Einsatz kommt, dann nur im Rahmen des UZwaGBw. Und wenn es soweit ist, dann liegt das bestimmt nicht an den Feldjägern, sondern weit eher an deren Gegenüber ...
- Auch wenn solche Maßnahmen wie Geschwindigkeitsmessungen in MSBs/T-Bereichen (ja, hab ich schon erlebt) unbeliebt bei der Truppe sind und als "störend" empfunden werden - wenn der Dienstherr gewollt hätte, dass jeder dort rumrasen kann, wie er will, dann hätte er nicht entsprechende Vorschriften aufgestellt, oder? ;) Und letztlich wäre sowas auch nicht nötig, wenn sich jeder Soldat an solche Kleinigkeiten halten würde.
Gleiches gilt auch z.B. für allgemeine Fahrzeugkontrollen durch die Feldjäger. Wenn man davon ausgehen könnte, dass sich jeder Soldat an die Spielregeln hält, dann wäre sowas nicht nötig.
- Letztlich darf man nicht vergessen, dass es nicht Job der Feldjäger ist, der restlichen Bundeswehr den Tag zu vermiesen und den Dienst zu erschweren. Es ist schlicht deren Auftrag, die (in Vorschriften und Befehle verpackten) Wünsche des Dienstherrn umzusetzen und ihre Umsetzung zu kontrollieren.
- Und schließlich sind die Feldjäger nicht die "bösen Buben". Wenn man sie braucht, dann sind sie da, um einem zu helfen - sei es bei einem Unfall mit einem Bundeswehr-Kfz (auch außerhalb der "regulären" Dienstzeit), sei es bei einem Gelöbnis (siehe Köln letzten Monat oder regelmäßig im Bendler-Block), bei dem sich mal wieder irgendwelche Chaoten und Unruhestifter unters Volk gemischt haben.
Zitat von: Timid am 13. Oktober 2005, 13:42:49
wobei man dann vermutlich ganz inoffiziell mal da anfragen würde
Naja, mal ehrlich. Ganz inoffiziell würde man diese Sache auf dem kleinen Dienstweg lösen. Gaaaaaaaanz gewaltfrei natüüüüürlich ::)
Mal ne andere Frage
Darf man die Feldjäger wenn sie Kaserne im BwKfz verlassen (ohne Blaulicht also ganz normal) nach dem Fahrauftrag fragen wenn man Torposten ist? Ich hab das einmal gemacht und der Feldwebel hat mich ziemlich angemacht und angebrüllt was das den soll.
Hey, die haben sich auch an die Vorschriften zu halten ;) Und wenn die Vorschrift besagt, dass ein Bundeswehrfahrzeug nur mit gültigem Fahrauftrag außerhalb der Kaserne bewegt werden darf und der Torposten die Gültigkeit der Fahraufträge für die Fahrzeuge, die die von ihm bewachte Kaserne verlassen wollen, zu kontrollieren hat, dann muss auch der Feldjäger den Fahrauftrag vorzeigen.
Wäre natürlich interessant, mal zu wissen, wie es in der Situation mit dem Vorgesetztenverhältnis aussieht ...
- Der Feldjäger könnte wahrscheinlich nicht auf seine Rechte gemäß VVO pochen, da er ja so gesehen nicht als Soldat im Feldjägerdienst betroffen wäre, sondern als gewöhnlicher MKF.
- Der Torposten wiederum hat einen fest definierten Auftrag, der da (u.a.) lautet, ausfahrende Dienst-Kfz auf die Gültigkeit des Fahrauftrages hin zu kontrollieren. Insofern befindet sich der Torposten im Recht und könnte dem Feldjäger entsprechende Befehle/Anweisungen erteilen, solange der Auftrag des Torpostens dies rechtfertigt.
Der Feldjäger hätte also in der Situation überzogen reagiert und hätte dem Torposten in dem Moment nicht mit seiner Stellung gemäß VVO "Probleme" machen können, während der Torposten rechtmäßig gehandelt hat. Sehe ich das so richtig?
@ Timid und Schlammtreiber:
Der "kurze" Dienstweg ist heutzutage nicht mehr, insbesondere nicht bei solchen Geschichten - der Wehrbeauftragte würde sich bedanken... Übrigens bei uns muß jeder Einsatz dokumentiert werden und das passiert auch, der Spielraum ist da nicht mehr wirklich groß.
@ mailman:
Da hat sich der Kamerad Feldjäger aber weit aus dem Fenster gelehnt. Natürlich muß er der Wache bei der "normalen" Ausfahrt ohne Sonderrechte nach StVO seinen Fahrauftrag vorzeigen, genauso wie bei der Einfahrt der Truppenausweis vorgezeigt werden muß, wenn der Torposten das will.
Zitat von: diodon-IV am 13. Oktober 2005, 14:06:05Der "kurze" Dienstweg ist heutzutage nicht mehr, insbesondere nicht bei solchen Geschichten - der Wehrbeauftragte würde sich bedanken... Übrigens bei uns muß jeder Einsatz dokumentiert werden und das passiert auch, der Spielraum ist da nicht mehr wirklich groß.
Gut, dann anders: Z.B. der UvD würde beim UvD (Telefonposten, was auch immer) im Feldjägerdienstkommando anrufen, da dieses näher am Gebäude liegt als die Wache und andere Vorgesetzte derzeit nicht (in angemessener Zeit) erreichbar sind, und denen die Situation schildern - "ich hab hier ein Problem, Soldat X verweigert den Gehorsam und gefährdet die Disziplin im Block".
Was gäbe es da für Möglichkeiten? Würden die Feldjäger
- eingreifen müssen (da es sich offensichtlich um einen Verstoß gegen SG und WSG handelt, die Disziplin in der Einheit gefährdet und kein direkter Vorgesetzter dieser Einheit erreichbar ist, auch wenn UvD und Wache die vorläufige Festnahme durchführen könnten);
- eingreifen können (da der UvD und die Wache die vorläufige Festnahme durchführen könnten);
- außen vor bleiben müssen (da der UvD nach VVO die vorläufige Festnahme durchführen könnte und daneben die Wache den einzig rechtmäßigen Ordnungsdienst in der Liegenschaft darstellt und derartige Vergehen somit in ihren Aufgabenbereich fallen)?
Also UvD und vorläufige Festnahme halte ich im Zweifel (meist ist der UvD ein Mannschaftsdienstgrad) für eher grenzwertig.
Bei einem solchen Unterstützungsersuchen würden wir wohl entsprechend mit der Entsendung einer Streife reagieren und entsprechend eingreifen, also ggfls. tatsächlich die vorläufige Festnahme aussprechen und durchsetzen, sofern der Soldat seiner Gehorsamspflicht nicht nachkommen würde.
Genausogut könnte dies auch die Wache.
Allerdings halte ich es für vertretbar in einem solchen Fall den DiszVorg zu informieren und auf diesen zu warten, es entsteht schliesslich kein Schaden. Anders sieht es natürlich aus, wenn das Verhalten bereits anfängt Wirkung auf bisher unbeteiligte zu entfalten (ist jetzt übertrieben: Richtung Meuterei).
Grundsatz sollte immer bleiben: Zuerst mit dem geringstmöglichen Einsatz an Mitteln das vorgegebene Ziel zu erreichen versuchen, soll heißen: wenn möglich das Ganze "einheitsintern" lösen.
ZitatGrundsatz sollte immer bleiben: Zuerst mit dem geringstmöglichen Einsatz an Mitteln das vorgegebene Ziel zu erreichen versuchen, soll heißen: wenn möglich das Ganze "einheitsintern" lösen.
Deswegen die Annahme mit den "in angemessener Zeit" nicht erreich-/rufbaren Vorgesetzten. Also beispielsweise, wenn die Dienstgrade ab Uffz aufwärts alles Heimschläfer sind und wenigstens eine halbe Stunde in die Kaserne fahren müssten.
In solch einer Situation wäre es mir, als UvD, auf jeden Fall lieber, wenn da schon vorher jemand eingreift (Wache, ein zufällig vorbeilaufender Angehöriger einer höheren Dienstgradgruppe, Feldjäger, wer auch immer). Einfach, damit der Soldat so schnell wie möglich vom Rest der Einheit getrennt werden kann und ihm somit die Möglichkeit genommen wird, seine Kameraden durch seine Taten oder Worte negativ zu beeinflussen.
Danke jedenfalls für die Antwort - wieder was gelernt :D
Seht es mal realistisch: Gruppenführer zieht den Kerl am Kragen aus dem Bett.
Seht es mal realistisch: Gruppenführer zieht den Kerl am Kragen aus dem Bett.
Zitat
sollte er aber besser nicht, denn wenn der bettmensch nicht ganz dumm ist (ok ist er ja schon wegen der ganzen aktion'),
gibts wohl ne beschwerde oder anzeige, wohlgemekt mit sehr guten erfolgsaussichten wegen "darf-ich-sie-anfassen-pfllicht". mit welcher bestrafung/disz. maßnahme hätte der gruppenführer bei der aktion denn schlimmstenfalls zu rechnen?
Schlimmstenfalls? Entlassung gem. § 55 Abs. 5 SG innerhalb der ersten vier Dienstjahre.
Wenn nicht unbedingt Gefahr im Verzug ist, würde ich so etwas schlicht dem Chef melden und der übt dann seine Disziplinargewalt bis zur Festnahme aus. Warum soll man sich ohne Not in Situationen bringen, die man hinterher nicht mehr händeln kann? Es wirkt doch viel souveräner, wenn man es sauber und sicher macht und letztendlich das gleiche Ergebnis dabei herauskommt.
Wenns ein eingeschworenes Uffzkorps in der Kp existiert und ein guter KpChef,der auf seine Uffze nichts kommen lässt,hat der Bettmensch mit seiner Beschwerde schlechte Karten...
Desweiteren begeht ja der Bettmensch mehrere Dienstvergehen,nennen sich Pflicht zum Gehorsam, Pflicht zum treuen Dienen und die Kameradschaftspflicht.
Kameradsschaftspflichtverstoß? Japp,da der Bettmensch auch seine eigene Gruppe mit in den Dreck zieht durch sein Verhalten.
Die Kameraden werden ihn aber schon auf den richtigen Weg zurückbringen!!!
"Herr Kompaniechef, ich beschwere mich hiermit über den schlammi, der hat mich doch tatsächlich ungenehmigt berührt, nur weil ich eine totale Gehorsamsverweigerung im Bett vollzogen habe..die ich hiermit zugebe"
(Das wäre der erste Witz)
"Schlammi, was haben Sie dazu zu sagen?"
"Chef, ich habe einen Offizier, drei Uffze und x Mannschaften als Zeugen, daß es nicht so war."
(Das wäre die eigentliche Pointe)
;)
(http://www.esthersonjaschmid.ch/images/Affendrei.jpg)
Exakt ;)