Hallo Leute
Ich hatte vor 2 Tagen meine Musterung.
Hab soweit auch alles bestanden
- Pc Test
- Ärztliche Untersuchung
- Sporttestt
Nur beim Psychologen ist es dann ihrgentwie gescheitert.
Was für mich ein leichter Schock war/ist da Bundeswehr einfach mein wunschberuf ist.
Warum genau ich jz die Absage von dem Psychologen bekommen habe konnte/wollte/durfte er mir anscheinend nicht sagen.
Ich hab die Vermutung es liegt daran das ich damals in meiner Kindheit (7.-12. Lebensjahr ca.) Psyche Probleme unter anderem autoritätsprobleme, selbstzerstorendes verhalten (Ritzen), und Probleme mit Menschenmassen hatte.
Diese Probleme sind allerdings lange her, und heutzutage tretten keine dieser Probleme mehr auf.
Kann ich eine Art "Einspruch" geltend machen? Sodass ich von einem anderen Psychologen nochmal untersucht werde bzw. Ein Gespräch mit diesem führen kann?
MfG
@ Simon.M:
Für eine Antwort fehlen wichtige Fakten:
- In welchem Rahmen bist Du gemustert worden (KC, Testungs als SaZ oder FWDLer)?
- Wie wurde Deine Kindheit von der Tauglichkeit her bewertet? (Gesundheitsiffern)
- Was für eine Eignung hast Du (nicht) erhalten? (SaZ, FWDLer).
Da es keinen Rechtsanspruch auf Tauglichkeit oder gar Einstellung bei der Bundeswehr gibt, gegen was wollen Sie dann Einspruch einlegen?
Aber die Juristen hier im Forum werden Ihnen das sicher noch in Epischer Breite näher erläutern.
@F_K
Habe die Musterung für SaZ erhalten.
Ich habe weder die Eignung als SaZ noch als Fwdl bekommen.
In der ärztlichen Untersuchung am Tag davor sagte die Ärztin mir zu meinen Narben am Arm das ich deswegen noch einmal ne Überweisung Kriege zur Bestätigung.
Ich kann mir es einfach nicht erklären warum ich wegen dem psychologischen Test durchgefallen bin.
@BulleMölders
Man hat doch auch wiederspruchsrecht innerhalb von 2 Wochen gegen die ärztliche Untersuchung
Trotzdem haben Sie keinen Anspruch auf Eignung,Tauglichkeit,Einstellung,etc.
Tut mir zwar Leid für Sie aber ich würde Plan B in Angriff nehmen.
Lieber Simon,
SVV und Psychosen sind in aller Regel Erkrankungen, die zur Untauglichkeit führen:
ZitatÜberstandene oder bestehende (nicht organische) Psychosen jeder Art.
Derzeit bist Du untauglich, weil
Zitat– In Zweifelsfällen ab Gradation III neurologisch-psychiatrischer Befundbericht erforderlich, in jedem Fall ab Gradation V.
Das dann "zusätzlich" der Psychologe Probleme im Persönlichkeitsbild (Bildung, Sportlichkeit, Fähigkeiten) sieht, ist aus meiner Sicht nicht verwunderlich.
Klar hast Du ein Widerspruchsrecht - aber ich würde zusätzlich Plan B oder C verfolgen.
Viel Erfolg.
F_K vielen Dank :)
Damit kann ich endlich was anfangen :)
Natürlich werde ich Plan B nebenbei verfolgen, aber hoffen tuh ich immer noch auf die Bundeswehr.
Denke mal deine "Diagnose" ist ledeglich eine Vermutung? Aber ein Ansatz :).
Grüße
ZitatHabe die Musterung für SaZ erhalten.
Für welche Laufbahn hatten Sie sich beworben?
ZitatMan hat doch auch wiederspruchsrecht innerhalb von 2 Wochen gegen die ärztliche Untersuchung
Wo steht das?
Neben der medizinischen Tauglichkeit ist ja auch die Frage, wie der bisherige Werdegang aussah: Berufsausbildung, stabile Beziehungen, stabiles Leben?
Das Widerspruchsrecht bezieht sich nur darauf, dass man Widerspruch einlegen kann, wenn man denkt, dass die Bestimmungen der Vorschrift nicht eingehalten wurden.
ZitatDenke mal deine "Diagnose" ist ledeglich eine Vermutung?
Keine Vermutung - eine auf Fakten basierte Lageeinschätzung meinerseits (diese erreicht natürlich nicht den Erkenntniswert eines (Straf-)urteiles - und mag im Einzelfall auch mal daneben liegen - aber ICH muss auf der Basis ja keine Entscheidungen treffen).
Die wesentlichen Fakten sind:
- derzeit keine (medizinische) Tauglichkeit
- der Musterungsarzt sieht / vermutet eine Untauglichkeit, hat zur Abklärung ein Fachgutachten veranlast
- der zuständige Psychologe (den ich nicht kenne, dessem Fachurteil ich aber vertraue) sieht keine Eignung - nicht mal für FWDL - wo die Ansprüche gering sind.
- in aller Regel führt eine solche Erkrankung (5 Jahre!) zu Problemen in der Schule, zu schlechten Schulleistungen, usw.
@KlausP Laufbahn der Mannschaften
Und das mit dem Widerspruch habe ich mal gelesen.
@ulli76
Berufsausbildung keine hatte ein Jahrespraktikum, hab zwar mal eine Ausbildung angefangen aber durch den Umzug habe ich diese nicht vollendet.
In wie fern ein stabiles leben?
Und Beziehungen ? Meinst du damit die Partnerschaft ? Wenn ja wurde ich nur gefragt ob ich eine Freundin habe nicht wielange usw.
@F_K ich hatte Probleme in der Schule allerdings haben meine schulischen Leistungen nie darunter gelitten.
Außerdem ist meine Schulzeit schon 3 Jahre her und die "Krankheit" bzw das SSV schon viel länger her
Aber okay :)
Danke für die Antworten, werde schauen was ich machen kann.
Evtl. Ein unabhängiges psychologisches Gutachten , und anhand dieses Ergebnis ein Widerspruch einlegen.
MfG
Simon
Das Ergebnis eines anderen Psychologen interessiert die Bundeswehr aber nicht.
Den Widerspruch können Sie nicht gegen die Entscheidung selbst einlegen weil Ihnen diese nicht zusagt sondern nur
Zitatwenn man denkt, dass die Bestimmungen der Vorschrift nicht eingehalten wurden.
Wo ist das hier der Fall?
ZitatEvtl. Ein unabhängiges psychologisches Gutachten , und anhand dieses Ergebnis ein Widerspruch einlegen.
Das Geld können Sie sich sparen. Nochmal: Es gibt
keinen Rechtsanspruch auf Wehrdienstfähigkeit. Selbst dann, wenn man eine Eignung für eine bestimmte Laufbahn und eine bestimmte Verwendung bekommen hat, gibt es
keinen Rechtsanspruch auf Einstellung.
Siehste- das sind doch schonmal Punkte, die dem Psychologen nicht wirklich überzeugt haben werden:
Wieso ziehst du mitten in der Ausbildung um, so dass du die deswegen aufgeben musst? Hast du einen neuen Ausbildungsplatz oder dich evtl. drum gekümmert, dass die bisherigen Ausbildungsleistungen anerkannt werden?
Stabiles Leben: So wie man sich das eben vorstellt: Gleiche Wohnung über längeren Zeitraum, Berufsausbildung, Arbeitsstelle über längeren Zeitraum, Beziehungen über einen längeren Zeitraum, soziale Einbindung z.B. Sportvereine, Kirche etc(also nicht, dass Wohnungswechsel oder Wechsel der Arbeitsstelle unbedingt schlecht sein müssen, aber bei der Vergangenheit des TE wird der Psychologe sowas mitbewerten)
Das werden auch Punkte sein, die der Facharzt im Rahmen der medizinischen Bewertung wohl auch stellen wird.
Ich halte das mit dem Widerspruch gegen das Musterungsergebnis für ein Gerücht. Wenn, dann steht die Rechtsbehelfsbelehrung ja unten drunter. Dann erübrigt sich auch die Frage nach dem "Was kann ich tun?"
Entweder folgt man der Rechtsmittelbelehrung oder man lässt es und sucht sich etwas anderes.
Ich hab mir die Bescheide schon lange nicht mehr genauer angeschaut- ich meine, da wäre eine Belehrung mit bei.
Aber wie gesagt, das bezieht sich nur auf Missachtung der Vorschrift und objektivierbare Befunde:
Also z.B. wenn der Musterungsarzt einträgt, dass einem ein Bein fehlt, obwohl beide dran sind oder man wird wegen einer Körpergröße von 1,75m T5 geschrieben.
Das ist sowieso so: Gerügt werden können nur formale Mängel; materielle Entscheidungen sind typisches ärztliches Ermessen. Aber soweit wollte ich gar nicht gehen.
Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2013, 14:41:45
...Also z.B. wenn der Musterungsarzt einträgt, dass einem ein Bein fehlt, obwohl beide dran sind...
Die Rechenschwäche eines Mediziners wird als Grund für einen Widerspruch akzeptiert? Sehr beruhigend :D!
Ich habe gerade in meinen Unterlagen nachgesehen: Nach der Tauglichkeitsuntersuchung erteilt das Karrierecenter einen Bescheid über die Dienst- und Verwendungsfähigkeit. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Demnach ist ein Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids möglich. Das kann ich jedenfalls aus eigener Erfahrung schildern.
Und das kann ich aus den Zeiten der Wehrpflicht noch bestätigen ;) ! Widerspruchsfrist 2 Wochen, Rechtsgrundlagen waren "damals(TM)" die §§ 8a, 24 Abs. 1, 6 und 7 WPflG!
Zitat von: Tommie am 31. Oktober 2013, 18:30:58
Und das kann ich aus den Zeiten der Wehrpflicht noch bestätigen ;) ! Widerspruchsfrist 2 Wochen, Rechtsgrundlagen waren "damals(TM)" die §§ 8a, 24 Abs. 1, 6 und 7 WPflG!
... nur, dass sich "damals
(TM)" Einige beschwert haben, weil die tauglich gemustert wurden. ;D