Kurze Angaben zu mir:
- StUffz 6. Dienstjahr, ab Januar '14 im 7. Dienstjahr
- BFD Rechtsanspruch ab Okt. '14
- Umschulung im kaufmännischen Bereich angestrebt
- DP Wegfall aufgrund neuer Struktur ab April '14
Ich plane jetzt schon seit geraumer Zeit meine internen BFD Maßnahmen für das nächste Jahr und habe dieses Jahr bereits 2 absolviert. Natürlich habe ich vor weitere Folgen zu lassen und nächstes Jahr den Großteil in Angriff zu nehmen.
Dazu lautet meine eigentliche Frage: "Wann darf der DV den Antrag auf eine BFD Maßnahme ablehnen?"
Die Quelle für meine Antwort ist mir bereits bekannt, nur ich komme da momentan nicht ran (die ZDV 14/5 Abschnitt F 511, soweit ich weiß). Wäre schön wenn man mir ein paar "erlaubte" Auszüge als Antwort geben könnte.
mkG
Zitat"Wann darf der DV den Antrag auf eine BFD Maßnahme ablehnen?"
Wenn wichtige dienstliche Angelegenheiten der gewährung von Freistellung entgegenstehen. Deshalb ja immer den Disziplinarvorgestzten dem BM1-Antrag gegenzeichnen lassen. Damit bestätuigt er, dass eben keine dienstlichen Angelegenheiten in dem geplanten Zeitraum entgegenstehen. Konkreteres zu Ablehungsgründen seht in der ZDv 14/5 F 511 "Ausführungsbestimmungen zur SUV" auch nicht.
Mir geht es darum was denn genau diese "wichtigen dienstlichen Angelegenheiten von Freistellung" sind; ob sich diese genauer bestimmen lassen: Wache, Übungsplatz, etc. Oder liegt dies im Ermessen des DV?
Des Weiteren geht es mir darum, wieviel SUe mir dafür zustehen? Habe diverse Aussagen von 5-10 oder auch so viele wie er halt genehmigt.
Noch eine kleine Frage:
Innerhalb welcher Frist muss ein BFD Antrag bei der Einheit bearbeitet werden?
Hast du denn schon bei deinem BFD-Berater nachgefragt?
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe sind das 10 Tage pro Jahr plus das was der DV dir zusätzlich gewähren möchte.
"Interpretationssache" war seine Aussage.
Das es sich bei den 5-10 Tagen SU um "kann" Dinge handelt ist mir auch soweit klar.
ZitatMir geht es darum was denn genau diese "wichtigen dienstlichen Angelegenheiten von Freistellung" sind; ob sich diese genauer bestimmen lassen: Wache, Übungsplatz, etc. Oder liegt dies im Ermessen des DV?
Ich schrieb doch, dass in der Vorschrift keine Versagensgründe aufgeführt sind. Der Disziplinarvorgesetzte hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Entscheidend ist die Erfüllung der Aufträge der Einheit. Der Chef muss also abwägen, ob er den Auftrag erfüllen kann, wenn er Sie für die Zeit freistellt oder ob er absolut nicht auf Sie verzichten kann. Das wird immer von Fall zu Fall unterschiedlich sein und genau aus diesem Grund ist es in der Vorschrift auch nicht bis in's Kleinste geregelt.
So weit, so gut. Danke erst einmal.
Jetzt wäre noch interessant zu wissen, wieviel SU dafür einem Soldaten zur Verfügung stehen. Ausgehend von meiner Situation ab Januar '14.