Hallo,
meine Freundin wurde am 13.11.2013 am Knie operiert. Da Sie logischerweise selber nicht zum Arzt, Physio usw. fahren kann, habe ich Sie immer gefahren, da wir bis jetzt immer 3 Termine die Woche haben. Meine Frage ist jetzt, es handelt sich um eine außergewöhnliche Belastung dies ist steuerlich absetzbar, aber für wen? Wer könnte die Krankenfahrten absetzen ? Die operierte Person selbst oder ich als Fahrer?
Vielen Dank im voraus da ich echt schon am verzweifeln bin.
Viele Grüße
Erna
Sofern es nicht von der Krankenkasse erstattet wird, handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen.
Machen wir es kurz, Ihre Freundin kann nichts "absetzen", da sie keine Belastung in Form von Ausgaben hatte.
Sie können es nicht "absetzen" obwohl Sie die Belastung hatten es sich in diesem Fall aber um einen Freundschaftsdienst handelt und die Gemeinschaft der Steuerzahler für so etwas nicht aufkommt.
Etwas anderes währe es, wenn Ihre Freundin Ihnen die Kosten erstattet (hätte), dann hätte sie Ausgaben die "absetzbar" währen. Allerdings müssten Sie diese "Einnahmen" in Ihrer Steuererklärung angeben und ggf. versteuern.
Wobei man auch noch beachten muss, dass es bei den außergewöhnlichen Belastungen der "Selbstbehalt" zu beachten ist.
Soll heißen, ein gewisser Prozentsatz des Einkommens muss der Steuerpflichtige selber tragen.
Allerdings frage ich mich gerade, was diese Frage mit der Bundeswehr zu tun hat?
Eventuell in der falschen Rubrik gepostet?
Oder gar im falschen Forum, währe die Frage in einem Forum für Steuerrecht nicht besser aufgehoben?
Wenn es sich bei der Freundin um eine Soldatin handelt und die Fahrten für die unentgeldliche truppenärztliche Versorgung notwendig waren kann sie sich eine Kostenübernahmeerklärung beim Truppenarzt/der Heilfürsorge holen und die Fahrten dann ganz normal als Reisekosten abrechnen.
Gruß Andi
Fahrten zum Truppenarzt sind nur in Härtefällen erstattungsfähig.
Fahrten zu Fachärzten sind kein Problem. Aber Obacht, wenn die Fahrt vorher absehbar ist, muss die truppenärztliche Bescheinigung VOR dem Termin ausgestellt werden.
Fahrten zu Physiotherapeuten können auch grundsätzlich erstattet werden.
Allerdings sind die Mindestentfernungen zu beachten.