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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: -_- am 06. Januar 2014, 20:22:38

Titel: Kündigungsschutz während der Eignungsübung
Beitrag von: -_- am 06. Januar 2014, 20:22:38
Guten Abend baldige Kameraden,

am 01.04 beginnt meine Eignungsübung, 4 Wochen vorher muss ich meinem aktuellem Arbeitgeber die Mitteilung geben. Da ich zu dieser Zeit noch in der Probezeit bin wird mich meine Chef zu 99% kündigen.
Meine Frage ist, greift der Kündigungsschutz generell nur bei unbefristeter Anstellung oder auch schon während der Probezeit? Die Tatsache dass man die Mitteilung 4 Wochen vorher vorlegen muss dient doch sicherlich auch dazu dass nach erfolgreicher Übung das Arbeitsverhältniss aufgehoben, nun sind ja in der Probezeit nur 2 Wochen Kündigungsfrist.

Danke schon einmal für eure Mühe

Mit den besten Grüßen
Titel: Antw:Kündigungsschutz während der Eignungsübung
Beitrag von: KlausP am 06. Januar 2014, 21:58:36
Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihrem Arbeitgeber den Bescheid vorlegen, greift der Kündigungsschutz. Das heisst, dass er Ihnen nicht wegen Ihrer Eignungsübung kündigen darf.
Titel: Antw:Kündigungsschutz während der Eignungsübung
Beitrag von: F_K am 06. Januar 2014, 22:00:45
.... Nicht deswegen - aber natürlich aus anderen Gründen - in der Probezeit ist die Position nicht sonderlich stark.
Titel: Antw:Kündigungsschutz während der Eignungsübung
Beitrag von: -_- am 07. Januar 2014, 07:29:35
Guten Morgen,

danke für die Antworten, Entschuldigung für mein deutsch, da war ich in Gedanken beim Schreiben schon weiter.

Ok, dann denke ich wird mein AG einfach die Probezeit nicht verlängern weil er keinen Grund angeben muss oder mich ohne Grund kündigen. Zwei Fragen wären noch offen, trotzdem muss ich ihm das Schreiben über die Übung spätestens 4 Wochen vor Antritt geben, also 28 Werktage?

Den Resturlaub der mir aus der Betriebszeit zustehen würde übernimmt dann die BW?

Mit den besten Grüßen
Titel: Antw:Kündigungsschutz während der Eignungsübung
Beitrag von: BulleMölders am 07. Januar 2014, 07:35:29
Zitat von: -_- am 07. Januar 2014, 07:29:35
Den Resturlaub der mir aus der Betriebszeit zustehen würde übernimmt dann die BW?
Warum sollte sie?
Sie bekommen bei der Bundeswehr nur für den Zeitraum Urlaub zu dem Sie auch der BW zugehörig sind. In dem Fall Zeit anteilig 9/12 des Ihnen zustehenden Jahresurlaubs.
Nich genommen Urlaubstage aus dem Zeitraum davor muss Ihnen Ihr alter Arbeitgeber vergüten.