Hallo Forengemeinde,
folgende Info wurde an mich heran getragen, die ich gänzlich anders sehe.
Inhalt der Info:
ZitatEin Wehrsoldempfänger hat Anspruch auf UKV, wenn er ins Ausland versetzt wird. Dies entweder, weil er über 25 ist (automatisch nicht mehr verpflichtet zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft), oder sich hat befreien lassen von der Verpflichtung zum Wohnen in der GU, da er einen eigenen Hausstand besitzt. Die Begründung des Anspruchs auf UKV-Zahlung leitet der Infogeber aus dem §30 Soldatengesetz ab
Mich stören folgende Dinge:
In §4 Wehrsoldgesetz steht eindeutig und abschließend:
ZitatDie Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt.
Hat der WSE einen eigenen Hausstand, kann er bei der Unterhaltssicherungsbehörde Mietbeihilfe beantragen, und sich gleichzeitig die Genehmigung vom Disziplinarvorgesetzten einholen, diesen Hausstand auch täglich nach Dienstschluss bis zum nächsten Tag Dienstbeginn aufzusuchen.
In §30 SG steht zwar
ZitatDer Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze.
, aber das besondere Gesetz BUKG spricht im §1 Abs. 1 Pkt. 3 nur von
ZitatBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Also, liebe Profis... wo liegt die Wahrheit begraben?
Kann ein Wehrsoldempfänger Anspruch auf Zahlung von Umzugskostenvergütung haben?