Moin Moin,
Neues Jahr, neues Glück, neue Steuern, neue Fragen:
Ich bin zzt an eine Schule versetzt zur Durchführung eine ZAW.
Ist das in Bezug auf die Steuern als Lehrgang oder als regelmäßige Arbeitsstelle zu sehen?
Dauer der Maßnahme, trennungsgeld, Reisekosten und Art und weise der Ausbildung sprechen meines Erachtens nach für Lehrgang, die Überschrift "Versetzung" auf der Kommandierung zum Lehrgang spricht für regelmäßige Arbeitsstätte...
Interessant wird das zb bei den Fahrtkosten. Ob eine oder zwei Fahrten pro Woche bzw bei Umzug pro Tag rechnen sich dann ja schon...
Eine VERSETZUNG "erzeugt" eine "neue" Arbeitsstätte, eine Kommandierung sprich eher für einen "kurzfristigen" Lehrgang.
Sind Sie sicher, dass auf Ihrer Kommandierungsverfügung "Versetzung" steht? Das würde sich nämlich rein dienstrechlich widersprechen...
Werd ich morgen nochmal prüfen, aber denke schon....
Fakt is ja auch, dass es ein Lehrgang ist, die zeit dort is begrenzt und absehbar....
Das würde sich dann allerdings mit einer Versetzung ausschließen.
Zitat von: erdpichel am 13. Januar 2014, 16:41:55
Fakt is ja auch, dass es ein Lehrgang ist, die zeit dort is begrenzt und absehbar....
Das ist die Zeit auf jedem Dienstposten. ;)
Wenn du eine ZAW durchführst wirst du wohl zur ZAW-Betreuungseinheit versetzt sein und alleine von der Logik her ist das dann derzeit auch deine regelmäßige Arbeitsstätte. Steuerrechtlich bedeutet Kommandierung fast immer "Auswärtstätigkeit" während die Stammeinheit grundsätzlich der regelmäßigen Arbeitsstätte entspricht.
Gruß Andi
Also: es ist eine "Versetzung verbunden mit Teilnahme am Lehrgang"...
Die Soldaten mit mir auf dem Lehrgang (und ich auch vor meinem Umzug) bekommen ja auch alle Trennungsgeld, Reisekosten jeden Monat, Famielenheimfahrten, also alles, was es halt bei einem Lehrgang gibt.
Die Versetzung resultiert ja daraus, dass keiner danach in "seine" Stammeinheit zurück geht.
@ Erdpichel:
"Zeitlich begrenzt" ist bei einem SaZ eh alles - dies ist kein Argument.
Fest steht:
- Du bist versetzt worden
- Dies entspricht regelmäßig einer "regelmäßigen Arbeitsstätte".
Die Frage, ob der Dienstherr UKV zusagt oder nicht, oder welche Beihilfen er zahlt, spielt da keine so große Rolle.