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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Elvis22 am 01. Februar 2014, 20:38:20

Titel: Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Elvis22 am 01. Februar 2014, 20:38:20
Hallo,

Ich wurde zum 01.12.13 im Rahmen eines DU-Verfahrens entlassen.
Zuvor war ich etwas länger als 1 Jahr KzH und konnte somit meinen Urlaub nicht nehmen. Der Resturlaub bei DZE Betrug noch genau 30 Tage.
Ende November habe ich nun einen formlosen Antrag auf finanzielle Abgeltung meines Resturlaubs bei meinem DV eingereicht und eine Kopie mit Eingangsstempel erhalten.
Seit dem habe ich nun nichts mehr davon gehört.

Meine Frage ist: Gibt es irgendwelche Paragraphen/Vorschriften/Erfahrungen, wie lange die Auszahlung bzw die Bearbeitung des Antrags dauert oder dauern darf? Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre - soviel konnte ich schon in Erfahrung bringen, hilft mir allerdings nicht weiter.
Da ich demnächst BaföG für mein Studium beantragen werde (Sobald die Übergangsgebührnisse aufgebraucht sind), ist es für mich durchaus wichtig zu wissen, wann ich mit dem Geld rechnen kann.
Bevor ich allerdings in meiner alten Einheit nachfrage, versuche ich nur soviel wie möglich in Erfahrung zu bringen, da sonst darauf angewiesen ist, dass derjenige mit dem man spricht zu 100% bescheid weiß.

Dass die Urlaubstage in diesem Fall ausgezahlt werden müssen ist auch sicher und höchstrichterlich entschieden, es geht mir also nicht um das OB, sondern um das WANN.

Falls hier jemand Infos für mich hat würde mich das sehr freuen.


Viele Grüße
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Ralf am 01. Februar 2014, 21:26:34
Also Soldat gibt es erst einmal grundsätzlich keinen Anspruch auf Auszahlung, weil eine normative Grundlage dazu nicht existiert. Allerdings sieht eine EU-Richtlinie von 2003 für Arbeitnehmer das so vor und ist für nationale Gerichte und für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Somit auch für Soldaten und Beamte. Diese EU-Richtlinie sieht vor, dass 20 Tage (also 4 Wochen) ausgezahlt werden. Nicht deine 30 Tage. Und das auch nur, wenn du keinen Urlaub im Jahr 2013 genommen hast; hierbei ist es nicht von Relevanz, ob es sich um 2012er Resturlaub handelte oder ob es 2013er Urlaub war. Diese Tage werden von den 20 angezogen (vgl. Rechtssprechung EUGH von Ende 2012).
Ausbezahlt wird der Urlaub von der Stelle, die nach Beendigung des Dienstes für die Zahlung deiner Gebührnisse etc. zuständig ist. Warum schreibe ich das so ausführlich? Weil deine Einheit erst einmal (hoffentlich in Kenntnis dieser schwierigen Sachlage) den Urlaubsanspruch richtig berechnet und dieses der auszahlenden Stelle mitteilt (die das dann überprüft) und dann erst die Zahlung anweist. Will sagen, das ist nichts, was 1-2 Wochen dauert. Erfahrungswerte, wie lange das dann wirklich dauert, habe ich leider nicht.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Elvis22 am 01. Februar 2014, 22:33:55
Hallo Ralf,

erstmal Danke für die ausführliche Antwort.
Das maximal 20 Tage ausgezahlt werden ist mir klar, was mir allerdings neu ist, ist das genommener Urlaub von eben diesen 20 Tagen abgezogen werden soll.
Zwar betrifft es mich nicht, da ich wie Eingangs erwähnt, im gesamten Kalenderjahr keinen Urlaub in Anspruch genommen habe, finde es aber sehr interessant, da mir von der Sozialberatung gegenteiliges gesagt wurde.
Dort hieß es, dass pro Jahr 20 Tage Resturlaub ausgezahlt werden.

Ein Beispiel:

Jemand ist 18 Monate kzH, von Juli 2010 bis einschl. Dezember 2011 mit DZE zum 31.12.2011.
Mit beginn KzH hat er noch 20 Tage Resturlaub. Für das Jahr 2011 kommen 30 Tage dabei - macht also mit dem Resturlaub 50 Tage.

2011 nimmt er sich 10 Tage Urlaub und ist während der Zeit auch nicht krankgeschrieben (warum auch immer - ist jetzt einfach mal so).

Wenn diese 10 Tage jetzt von den 30 Tagen "neuem" Urlaub abgezogen werden, bleiben also noch 20 Tage aus 2011 und 20 aus 2010 übrig. Es würden also 40 Tage ausgezahlt werden.

Ähnliches ist hier nachzulesen: http://www.hotstegs-recht.de/?p=1589
Auch dort werden mehr als die von dir veranschlagten Tage ausgezahlt.

Mich würde deine, bzw ein Link interessieren (Quelle ist ja angegeben), da ich über google zwar EUGH-Einträge gefunden habe, allerdings nicht die richtigen.

Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Elvis22 am 01. Februar 2014, 22:40:44
" Der danach aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG resultierende Abgeltungsanspruch besteht allerdings nur für den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geregelten Mindesturlaub von vier Wochen je Urlaubsjahr, denn ein darüber hinausgehender Anspruch findet im Gemeinschaftsrecht keine Stütze. Da sich der (gemeinschaftsrechtliche) Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er zudem bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs nur anteilig zugrunde zu legen. Schließlich bezieht sich der Abgeltungsanspruch nur auf denjenigen Mindesturlaub, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – hier der Entlassung aus der Bundeswehr – noch nicht verfallen war.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012- 1 A 2122/10-, aaO.."
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Ralf am 01. Februar 2014, 22:49:27
Ja genau, nichts anders habe ich geschrieben.

Zur Abrechnung von genommen Urlaub wird dieser jedoch nicht von 30 Tagen runtergerechnet, sondern von den 20.
Beispiel:
Entlassung 31.12.2013
Urlaubsanspruch 2012= 30 Tage
Urlaubsanspruch 2013=30 Tage
Nun nimmt er Anfang 2013 5 Tage Urlaub. Sein auszahlender Anspruch beträgt somit 20 + 20-5
Anderes Beispiel
Entlassung 31.12.2013
Urlaubsanspruch 2012= 30 Tage schon genommen 25
Urlaubsanspruch 2013=30 Tage
Nun nimmt er Anfang 2013 5 Tage Urlaub Rest von 2012). Sein auszahlender Anspruch beträgt somit 20-5, obwohl er für 2013 eigentlich keinen genommen hat. Es kommt also darauf an, wann er Urlaub genommen hat und nicht aus welchem Kontigent.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Elvis22 am 01. Februar 2014, 23:05:19
Zitat von: Ralf am 01. Februar 2014, 22:49:27
Ja genau, nichts anders habe ich geschrieben.
Ah Ok, dann hab Ichs einfach falsch verstanden.

Zitat von: Ralf am 01. Februar 2014, 22:49:27
Es kommt also darauf an, wann er Urlaub genommen hat und nicht aus welchem Kontigent.
Na das ist ja mal eine Aussage die Sinn macht. Schon erscheint dieses Bürokratendeutsch in einem ganz neuen Licht  ;)

Danke
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Ralf am 01. Februar 2014, 23:07:52
Gerne. Ist aber auch ein recht schwieriges und seltenes Thema und du wirst da nicht viele finden, die sich auf diesem Gebiet auskennen. Von daher ists schon Zufall, dass hier jemand darüber was sagen kann.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Elvis22 am 01. Februar 2014, 23:20:11
Bleibt zu hoffen, dass sich meine (Ex-)Einheit damit auskennt... Aber noch bin ich da guter Dinge  ;)
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Maeglin89 am 19. März 2014, 17:12:11
Vorab ich beschäftige mich bisher noch nicht lange mit diesem Thema, habe aber einige Erfahrung in der Deutung von "Rechts- bzw. Beamtendeutsch".
Mich interessiert aber schon woher du, Ralf, deine Information zur Herunterrechnung der Anspruchstage hast. Ich kann habe nun verschiedene Zitate und Zusammenfassungen des Urteils gelesen und kann keine Informationen auf diese Umrechnung finden. Der Abgeltungsanspruch ist auf vier Kalenderwochen je Urlaubsjahr zu begrenzen, ja.
Aber der Abgeltungsanspruch, also quasi der Auszahlungsanspruch, und der Anspruch auf Urlaubstage sind 2 völlig unterschiedliche Dinge.
Es dürfen maximal vier Wochen ausgezahlt werden, aber, meines Erachtens nach, werden davon nicht die Tage Urlaub abgezogen. Es wird der Anspruch normal berechnet und abgegoltene Tage abgezogen und der dann verbleibende Anspruch ist der Abgeltungsanspruch,  wovon lediglich 4 Wochen berücksichtigt werden dürfen. Eine andere Deutung kann ich dem Urteil nicht entnehmen. Auch werden bei sehr langer Krankheit, z.b. 18 Monate, meines Erachtens nach, beide Urlaubsjahre berücksichtigt, da von einem Abgeltungsanspruch je Urlaubsjahr die Rede ist! Dabei ist es egal ob der Urlaub von diesem oder dem letzten Urlaubsjahr ist, ja. Aber dies ist lediglich die normale Urlaubsregelung. Wenn ich 2013 Urlaub über habe und 2014 Urlaub nehme ist es mir und auch dem Gesetzgeber ja erstmal einerlei aus welcher "Quelle" dieser Urlaub stammt. So ist es auch hier. Ich bin mir aber nicht sicher ob bei langer Krankheit und direkt anschließender Entlassung die "reguläre" Urlaubsmitnahmeregelung greift,  da ja allgemein keine Inanspruchnahme des Urlaubs mehr möglich ist. Die Aussage mit dem Vorjahresurlaub bezieht sich in diesem Fall, meines Erachtens nach, auf Fälle wo z.b. ab Februar 2013 Krankheit auftritt und noch Urlaub von 2012 vorhanden ist, dieser mit dem 2013er Urlaub angeführt wird. Dies ist bei einem Jahresübergang durch Krankheit aber nicht der Fall, da dies eine völlig andere Situation ist,  z.b. laufende Entlassung.

Dies ist aber kein Angriff sondern lediglich meine "Laienansicht", welche ich hier einmal zum Besten geben wollte. Wenn ich dies falsch interpretiere bitte ich um Aufklärung.

Gruß
Thorgen
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Ralf am 19. März 2014, 20:18:26
Du kannst das ja überprüfen lassen, in dem du dementsprechende Anträge stellst oder einen Anwalt beauftragst, der das rechtssicher auseinander nimmt. Ich stelle keinen Anspruch auf Richtigkeit, dafür werde ich nicht bezahlt  ;)

Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat.
Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat ((vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 23)).

Ein Urteilszitat:
Zitat:
ZitatDie Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres 2010 - ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte und zwischen den Beteiligten nicht strittig - insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub genommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der 17 Tage auf den Urlaub für das Jahr 2010 entfielen, ist für die Anwendung des Art. 7 RL 2003/88/EG unerheblich. Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Tagen (anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also für 13 1/3 Urlaubstage) (über-)erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen nicht vor.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Ratlos22 am 19. Juni 2014, 01:37:04
An wen und in welcher Form muss denn ein solcher Antrag gesandt werden?

An KpChef oder BtlKdr?

Sollte man im Schreiben angeben, dass man sich auf das Urteil vom EuGH vom 03.05.2012, Az. C-337/10 bezieht?

Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Ralf am 19. Juni 2014, 06:34:20
Da Schreiben gibts du bei deinem KpChef ab und der hat es an das BVA weiterzuleiten.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: OG dR. am 30. August 2016, 15:58:02
Servus Kameraden,
Vielen Dank für die ganzen Antworten.
Was mich jetzt noch interessieren würde ist wie viel Geld winem pro Tag dann ausgezahlt wird.
Es ist mir schon klar dass das alles vom normalen Gehalt abhängt...
Aber gibt es da irgendwo eine Liste wo man nachschauen kann.
Oder berechnet man das einfach: monatliches Einkommen/30 Tage???
Und wie sieht das bei FWDL aus? Wird da nur ein Teil des Gehalts berücksichtigt?
Beim SaZ auch?


MkG
Alina
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: LwPersFw am 30. August 2016, 16:19:51
601. Die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaubs bestimmt sich
nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 EUrlV.

602. Soweit eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat wegen Krankheit und anschließenden
Ausscheidens aus dem aktiven Dienst einen Erholungsurlaub von mindestens 20 Tagen nicht
nehmen konnte, besteht ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen
Urlaub (Urlaubsabgeltung). Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder
Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub
anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist (§ 10 Abs. 2 EUrlV).


603. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur dann, wenn eine frühere Soldatin oder ein
früherer Soldat krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem oder seinem Willensentschluss
den ihm aus Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehenden Mindesturlaub vor der
Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, insbesondere durch Eintritt oder Versetzung in den
Ruhestand, nicht mehr nehmen konnte. Auf den Anlass der Beendigung des aktiven
Dienstverhältnisses (z. B. Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) kommt es nicht an.


604. Ein Anspruch entsteht erst unmittelbar mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
(insbesondere Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand). Es besteht kein
Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das aktive Dienstverhältnis durch den Tod des Soldaten oder der
Soldatin endet, es sei denn, dass dem Tod Dienstunfähigkeit vorangegangen ist.


605. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub
von vier Wochen (i. d. R. 20 Tage) Erholungsurlaub im Jahr begrenzt. Darüber hinausgehende
Urlaubstage aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben, insbesondere Schwerbehindertenzusatzurlaub
nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX führen nicht zu einer Erhöhung dieses unionsrechtlichen
Mindesturlaubs. Die Höhe des Abgeltungsbetrages richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 EUrlV nach dem
Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind dabei die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 BBesG), die
während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.


606. Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn die frühere Soldatin
oder der frühere Soldat im Urlaubsjahr zeitweise dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht
oder nicht vollständig genommen hat.


607. Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten steht für die Zwecke der Berechnung der
Urlaubsabgeltung für jeden Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Mindesturlaubsanspruchs
(von i. d. R. 20 Tagen) und der damit verbundenen Urlaubsabgeltung zu, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres endet.


608. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und ist von Amts
wegen mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zu prüfen. Die letzte für die Gewährung von
Erholungsurlaub zuständige Stelle teilt der Bezüge zahlenden Stelle die abzugeltenden Urlaubstage
zur Berechnung und Zahlung des Abgeltungsbetrages mit und stellt dieser alle notwendigen
Unterlagen zur Verfügung.


609. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht
verfallen sind. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs
ausgeschlossen. Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der
Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein
(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12).

Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403:

----------------------------------

403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:

a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres.

----------------------------------

610. Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Dienstverhältnis beendet wird (§ 10
Abs. 4 EUrlV).


611. Soweit nichts anderes geregelt ist, bestimmen sich im Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren
der unionsrechtlichen Abgeltung von Urlaub nach den Regelungen, die für die Abgeltung nicht
in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs Eignungsübender gelten.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Getulio am 30. August 2016, 18:35:21
Können Sie etwas dazu sagen, ob der Begriff "früherer Soldat" hier SaZ und BS meint oder nur BS?
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: KlausP am 30. August 2016, 18:37:49
Sowohl als auch. Auch bei SaZ ist es ja möglich, dass sie ihren Urlab aus Krankheitsgründen vor DZE nicht nehmen können.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Getulio am 30. August 2016, 18:46:34
Danke!
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: miguhamburg1 am 30. August 2016, 19:14:22
Soldat ist man unabhängig von Dienstgrad, Laufbahn und Status .
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Getulio am 30. August 2016, 19:19:06
Das sehe ich auch so. BVA scheinbar nicht zwingend, deshalb die Frage.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: LwPersFw am 30. August 2016, 19:47:59
In diesem Fall sind mal alle (fast) gleich...  ;) :D

Soldatenurlaubsverordnung

§ 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.


§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.


Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Sailor214 am 06. Juni 2018, 15:31:02
Hallo,
gibt es etwas neues?

Ich bin seit Feb 2016 krankgeschrieben und werde nun zum 31.08.2018 als DU entlassen. Ich konnte also 2016 , 2017 und auch 2018 bis zu meiner vorzeitigen Pensonierung keinen EU nehmen.

Bekomme ich jetzt für 2016 20 Tage, für 2017 20 Tage und für 2018 13 Tage Urlaubsgeld ausgezahlt?? Gilt hier die drei Jahres Frist oder ist mein Urlaub für 2016 verfallen?

Danke für die Antworten im Voraus
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Ralf am 06. Juni 2018, 16:23:55
Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind.
Einen Antrag musst du nicht stellen, er ist von Amts wegen zu stellen.

Quelle: A-1420/12
Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12). Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403.

Nr. 403
Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:
a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein.
b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: FEC am 22. August 2024, 12:07:11
Moin,

@Ralf ich brauch da nochmal Unterstützung.

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit 30.06.2024

KzH seit 01.05.2022, Schwerbehindert wieder seit 01.04.2022

Berechnung Dienststelle

2022 7 Tage genommen 20-7=13
2023 0 Tage genommen 20
2024 0 Tage genommen 10

Berechnung BVA gibt finanziell abzugeltenden Urlaub von 30 Tage an. Der Urlaub aus 2022 sei verfallen. Ist das so korrekt? (Verfall, weil 30.06.2024 Verfalldatum für Urlaub aus 2022 und 01.07 erster Tag im Status a.D.?)

Vielen Dank! 
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: FEC am 22. August 2024, 12:15:06
Vergessen. 1. Antrag auf Abgeltung habe ich im April 2024 gestellt. Spielt aber vermutlich keine Rolle, da sich der Anspruch auf Abgeltung ja erst mit Versetzung in den Ruhestand ergibt? Ist das korrekt?
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: FEC am 22. August 2024, 12:26:56
Aus dem Urteil:

"Für das Jahr 2008 standen dem Kläger 20 Mindesturlaubstage zu. In diesem Jahr ist er aber zum Ende des Monats Juli in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 11 2/3 Urlaubstage zu."

Wieso 11 1/3?
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: wolverine am 22. August 2024, 12:30:11
20 durch 12 mal 7
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: FEC am 22. August 2024, 12:51:54
 :-[ denken drücken warten sprechen. OMG peinlich!
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: LwPersFw am 23. August 2024, 06:15:55
Zitat von: FEC am 22. August 2024, 12:07:11
Moin,

@Ralf ich brauch da nochmal Unterstützung.

Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit 30.06.2024

KzH seit 01.05.2022, Schwerbehindert wieder seit 01.04.2022

Berechnung Dienststelle

2022 7 Tage genommen 20-7=13
2023 0 Tage genommen 20
2024 0 Tage genommen 10

Berechnung BVA gibt finanziell abzugeltenden Urlaub von 30 Tage an. Der Urlaub aus 2022 sei verfallen. Ist das so korrekt? (Verfall, weil 30.06.2024 Verfalldatum für Urlaub aus 2022 und 01.07 erster Tag im Status a.D.?)

Vielen Dank!


Bitte einmal hiermit vergleichen:

A-1420/12

"609. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht
verfallen sind. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs
ausgeschlossen. Solange nichts anderes geregelt wird, tritt auf der Grundlage der
Rechtsprechung ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein
(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az 2 C 10/12).

Zur Neuregelung der Verfallsfristen: siehe Nr. 403:

----------------------------------

403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:

a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.

b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres."


Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 23. August 2024, 07:06:44
Urlaub dient ja der Erholung vom Dienst bzw. der Arbeitstätigkeit. Wenn der Betroffene heimkrank war, ging er somit auch nicht seiner dienstlichen Tätigkeit nach, so dass die Gewährung von 20 Tagen/a, die zur Auszahlung kommen, mehr als kulant ist.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 23. August 2024, 07:12:16
Damit das nicht falsch verstanden wird: Natürlich besteht ein Anspruch auf Urlaub und dieser wird nicht aus Kulanz gewährt, aber es ist ja nicht selbstredend, dass der Urlaubsanspruch auch bei fehlender dienstlicher Tätigkeit im Krankheitsfall bestehen bleibt, obwohl derjenige ja sowieso zu Hause ist im Fall von heimkrank.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: wolverine am 23. August 2024, 10:08:50
Doch, eigentlich schon.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: FEC am 24. August 2024, 22:10:37
@InstUffzSEAKlima vollkommen überflüssige Bemerkung. Bringt jetzt nicht wirklich weiter die Rechtsauslegung des EUGH zu bezweifeln. Und ich denke schon das man das falsch verstehen darf, ansonsten hätte man den Kommentar auch einfach für sich behalten können.

Zurück zum Thema. Mir ging es hier um die Verjährungsfristen. Hier gibt es durchaus unterschiedliche Einschätzungen. Meine Rechtsauffassung ist hier, dass ich mit Ablauf des 30.06 ausschied und dies eben der letzte Tag vor dem gesetzlichen Verfallsdatum ist. Somit der Urlaub eben nicht verfallen ist.

@LwPersFw wurde die 15 Monatsfrist so übernommen? Dann wäre das natürlich alles irrelevant. Wann war diese Neuregelung in etwa. Ich suche aber mal selber.

Wie verhällt es sich hier mit der Informationspflicht. Die übliche Information gab es natürlich nicht sonst hätte ich das ja gewusst.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: FEC am 24. August 2024, 22:17:21
@InstUffzSEAKlima korrekt der Erhulungsurlaub dient der Erholung. Diese bleibt im Krankheitsfall jedoch aus, daher kein Verfall des Erholungsurlaubs.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: FEC am 24. August 2024, 22:21:18
403. Erholungsurlaub, der wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch
genommen werden kann, unterliegt folgenden Verfallsfristen:

a) Der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 4 Wochen (i. d. R. 20 Tage) im Jahr verfällt
spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 Abs. 3 EUrlV). Der
Urlaub muss bis dahin genommen und nicht nur angetreten sein1.

b) Der den unionsrechtlich gewährten Mindesturlaub übersteigende Urlaub verfällt nach 12 Monaten
nach dem Ende des Urlaubsjahres."

Dienstunfähigkeit ist leider nicht vorübergehend und das i.d.R 20 Tage iritiert mich. Mir fäät keine Konstellation ein wo es mehr sind. Selbst der Schwerbehindertenzusatzurlaub erhöht diese Zeit doch nicht.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: KlausP am 24. August 2024, 22:34:26
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 23. August 2024, 07:12:16
Damit das nicht falsch verstanden wird: Natürlich besteht ein Anspruch auf Urlaub und dieser wird nicht aus Kulanz gewährt, aber es ist ja nicht selbstredend, dass der Urlaubsanspruch auch bei fehlender dienstlicher Tätigkeit im Krankheitsfall bestehen bleibt, obwohl derjenige ja sowieso zu Hause ist im Fall von heimkrank.

Und warum sind bei Krankschreibung während des Erholungsurlaubs die entsprechenden Urlaubstage auf der Urlaubskartei (oder was auch immer neuerdings da geführt wird) wieder gutzuschreiben? Könnte man ja dann auch gleich unter ,,Pech gehabt" verbuchten, oder? Iet aber nicht so, weder im Zivilen noch bei Soldaten.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 25. August 2024, 14:49:41
Ja, dieser Umstand wird aber häufig mißbräuchlich genutzt: Ich hatte einen Kollegen, der stets am ersten Tag des angetretenen EU die krank wurde und die Krankheitsdauer "zufällig" immer genau den Zeitraum des EU umfasste. Den gesparten Urlaub hat er dann zum Jahreswechsel und darüber hinaus genommen.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: InstUffzSEAKlima am 25. August 2024, 14:52:09
...es gab auch anfangs immer die Diskussion, da er sich den "gesparten"Urlaub erst immer auszahlen lassen wollte. Er war auf Basis der Krankschreibung zu Hause und wollte den dadurch gesparten Urlaub sich dann "vergolden" lassen. Leider hat es mehrere Jahre gedauert, bis man hier regulierend einschritt.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: FEC am 27. August 2024, 12:24:43
Hm, die 15 Monate gelten ja schon ewig. Hat sich also erledigt. Keine Ahnung wie ich überhaupt auf 18 Monate kam. Danke dennoch für den Hinweis.

Der Schwerbehindertenzusatzurlaub zählt vermutlich auch mit in die 20 Tage oder? Das erschließt sich mir noch nicht vollständig.
Titel: Antw:Auszahlung von (durch Krankheit) nicht genommenen Urlaubstagen
Beitrag von: Thomi35 am 03. September 2024, 05:21:37
Zitat von: FEC am 27. August 2024, 12:24:43
Der Schwerbehindertenzusatzurlaub zählt vermutlich auch mit in die 20 Tage oder? Das erschließt sich mir noch nicht vollständig.

Ich denke, das hängt damit zusammen, daß die vier Wochen Mindesturlaub bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage ergibt. Bei Teilzeit, bei der an weniger als fünf Tagen gearbeitet wird, oder einer Sechs-Tage-Woche ergibt sich eine andere Anzahl von Urlaubstagen.