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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: c1en am 11. November 2005, 18:13:00

Titel: Kdv Antrag - Finanz Hilfe
Beitrag von: c1en am 11. November 2005, 18:13:00
Hallo,

ich bin SaZ 4 und habe aufgrund eines Vorfalls beim Schießen in Hammelburg, einen Kdv Antrag aus Gewißensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetz gestellt. Nun hab ich ich mit meinem Militärpfarrer zusammen gesetzt.

Meine Frage lautet, muss ich mit irgendwelchen finanziellen Rechnungen seits der Bundeswehr rechnen? Der Militärpfarrer sagte, dass es nicht so sei und meine Gründe sehr betreffend sind.

Wie seht ihr das?

Würde mich über die eine oder andere Antwort sehr freuen
Titel: Re:Kdv Antrag - Finanz Hilfe
Beitrag von: mailman am 11. November 2005, 18:47:40
nein du wirst vermutlich keine Rechnungen bekommmen
es sei den du hast irgendwelche supersonderausbildungen genoßen was aber nicht der fall ist.
Titel: Re:Kdv Antrag - Finanz Hilfe
Beitrag von: Timid am 11. November 2005, 19:54:49
Würde ich auch sagen. Wenn eine entsprechend teure Ausbildung stattgefunden hat, dann könnte eventuell eine Forderung seitens der Bundeswehr kommen (da kenn ich die genauen rechtlichen Grundlagen nicht), bei einem SAZ4 dürfte eine solche Ausbildung aber eher unwahrscheinlich sein.
Titel: Re:Kdv Antrag - Finanz Hilfe
Beitrag von: Lidius am 11. November 2005, 20:08:23
Mir war so als würden solche Forderungen doch nur kommen wenn der Soldat aufgrund eigenen Verschuldens entlassen wird.

Ich würde es nämlich für sehr bedenklich halten das jemand der ein im Grundgesetz verankertes Recht in Anspruch nimmt, dafür Zivilrechtlich belangt werden könnte (durch die Geldforderung).
Titel: Re:Kdv Antrag - Finanz Hilfe
Beitrag von: Timid am 11. November 2005, 20:16:42
Zitat(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit
1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
[...]
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. [...]

§49 Soldatengesetz. §56 regelt das gleiche für Zeitsoldaten und besagt im Prinzip fast das gleiche.