Wer kann mir erklären was genau DIENSTZEIT bedeutet bzw. wo die genaue Definition von Dienstzeit steht?!
Gilt eine "Freistellung vom militärischen Dienst" auch als Dienstzeit, obwohl man ja freigestellt ist?
Bitte nur ernstgemeinte Antworten und keine blöden Kommentare! DANKE!!!
ZitatGilt eine "Freistellung vom militärischen Dienst" auch als Dienstzeit, obwohl man ja freigestellt ist?
In welchem Zusammenhang tritt die frage bei Ihnen auf?
hier mal die allgemeine Juristische Definition:
Dienstzeit
... die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Beim Angestellten setzt sich die Dienstzeit aus der Beschäftigungszeit und den Zeiten zusammen, die darüber hinaus im Beamten-, Angestellten- und Arbeitsverhältnis im gesamten öffentlichen Dienst nachgewiesen werden können.
Zitat von: Dani77 am 03. März 2014, 10:53:26
Gilt eine "Freistellung vom militärischen Dienst" auch als Dienstzeit, obwohl man ja freigestellt ist?
Sie gilt auch als Dienstzeit vgl. ZDv 14/5.
Es ist die Dauer, für die man in ein Dienstverhältnis berufen wurde.
Beispiel mit BFD alter Art:
VZF 12 Jahre. Nach 10 Jahren Beginn der BFD-Zeit und Freistellung vom militärischen Dienst. Trotzdem ist die Dienstzeit 12 Jahre lang. Man ist also noch Soldat und unterliegt den Rechten und Pflichten.
Das heisst man hat im 11. Dienstjahr auch seinen vollen Anspruch auf EU, da man sich ja noch in seiner Dienstzeit befindet oder?
Zitat von: Dani77 am 03. März 2014, 11:04:43
Das heisst man hat im 11. Dienstjahr auch seinen vollen Anspruch auf EU, da man sich ja noch in seiner Dienstzeit befindet oder?
Als SaZ 12 mit DZE 30.09.15
Nein - aber das wurde in Deinen anderen Thread ja schon erläutert.
Naja, nicht wirklich....trotzdem Danke!
Doch - Du "magst" nur das Ergebnis nicht.
Wenn Du freigestellt bist, erwirbst Du natürlich keinen Urlaubsanspruch.
Hast Du keine BfD Maßnahme, must Du militärisch dienen, denn Du bist Soldat. Dienst Du einen Monat, hast Du auch (anteilig) Urlaub.
"In § 4 Abs. II SUV (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung) ist folgendes geregelt: Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren."
Daraus folgt wie auch schon des öfteren im Forum beantwortet:
BFD MAßnahme: KEIN Urlaubsanspruch - in der BFD freien Zeit ist Dienst zu verrichten. Dadurch erlangen sie Urlaubsanspruch (anteilmäßig)