Guten Abend
Ich hätte da eine Frage und hoffe auf eure Antworten
Und zwar kann man Einsicht in das Führungszeugnis bekommen, welches auch der Bundeswehr zugesendet wird? Und ab wann steht dort etwas drin? Habe mit 20 eine rechtskräftige Veurteilung erhalten. Strafe: 500 €. Steht diese Verurteilung drin? Desweitern hatte ich ein Verfahren, wo mir auferlegt wurde,6 Monate eine Betreuung zu machen. Dann wurde es eingestellt. Stehen solche dingeebenfalls drin?
Mit freundlichen Grüßen
Geben Sie einfach alle abgeschlossenen und/oder laufenden Verfahren, ungeachtet deren möglicher Eintragung ins BZR, an, damit machen Sie nichts falsch!
hier steht alles erklärt wie du einsicht ins BZR erhälst.
http://ckonert.blog.de/2010/04/16/erstes-mal-auskunft-bundeszentralregister-8384631/Bei einigen Bürgerämtern kann man auch eine Einsicht beantragen, macht aber wohl nicht jedes
Mal ganz im Ernst, kann es sein, dass momentan 80 % aller angehenden Bewerber vorbestraft oder drogenabhängig sind/waren? Die Bewerbungsgründe sind in den meisten Fällen ja ziemlich offensichtlich...
Zitat von: Cally am 10. März 2014, 10:05:54
Mal ganz im Ernst, kann es sein, dass momentan 80 % aller angehenden Bewerber vorbestraft oder drogenabhängig sind/waren? Die Bewerbungsgründe sind in den meisten Fällen ja ziemlich offensichtlich...
Mit einer 500€ Geldstrafe ist man nicht vorbestraft.
Sagt wer? Wie viele Tagessätze waren das denn?
In das Führungszeugnis nicht aufgenommen werden grundsätzlich Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, § 32 Abs. 2 Ziffer 5 a BZRG, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Allgemein gibt aber auch § 32 Abs. 2 BZRG Auskunft darüber, bei welcher spezifischen Strafe eine Eintragung ins Führungszeugnis nicht erfolgt und man somit als nicht vorbestraft gilt
ZitatMit einer 500€ Geldstrafe ist man nicht vorbestraft.
Vorbestraft ist, wer eine Strafe erhalten hat.
Dass diese ggf. erst ab einer Grenze von 90 Tagessätzen zu offenbaren ist, ändert nichts an diesem Zusammenhang.
Die Aussage von Soldat 20/5 ist also sachlich völlig unzutreffend.
@F_K,
absolut d'accord.
Ich wollte nur verdeutlichen, dass es nicht zwingend eine Eintragung im Register geben muss. Die Strafe ist und bleibt natürlich eine Strafe, egal in welcher Höhe und welcher Form. Viele verwechseln wohl vorbestraft mit Eintrag im Zentralregister, sonst würden diese Fragen nicht auftauchen und wenn schon was drin steht, kommen auch Vorstrafen von deutlicher weniger als 90 TS da rein.
ZitatIch wollte nur verdeutlichen, dass es nicht zwingend eine Eintragung im Register geben muss
Hä? Geldstrafe ist Geldstrafe ...
ZitatIn das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1.auf Strafe erkannt,
.. ist also einzutragen. Wenn es ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldstrafe (1 Tagessatz a 5 Euro = 5 Euro) gibt, wird es in das Register aufgenommen.
500 Euro GeldSTRAFE ist einzutragen.
Zitat von: F_K am 10. März 2014, 12:24:26
ZitatIch wollte nur verdeutlichen, dass es nicht zwingend eine Eintragung im Register geben muss
Hä? Geldstrafe ist Geldstrafe ...
ZitatIn das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1.auf Strafe erkannt,
.. ist also einzutragen. Wenn es ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldstrafe (1 Tagessatz a 5 Euro = 5 Euro) gibt, wird es in das Register aufgenommen.
500 Euro GeldSTRAFE ist einzutragen.
... und nichts anderes habe ich gesagt. Bei 100 Tagessätzen á 5,00 € (500,00 € gesamt) ist zwingend eine Eintragung zu machen und bei 10 Tagessätzen à 50,00 € (gesamt auch 500 €) nur wenn schon Eintrage vorhanden sind, da ja dann keine Ersteintragung. Bei Ersteintrag werden bis zu 90 Tagessätze halt nicht zwingend eingetragen.
ZitatBei Ersteintrag werden bis zu 90 Tagessätze halt nicht zwingend eingetragen.
Steht wo?
.. und nach welchen Regeln soll da eine Differenzierung erfolgen?
Zitat von: Muegge75 am 10. März 2014, 11:00:23
In das Führungszeugnis nicht aufgenommen werden grundsätzlich Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, § 32 Abs. 2 Ziffer 5 a BZRG, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Allgemein gibt aber auch § 32 Abs. 2 BZRG Auskunft darüber, bei welcher spezifischen Strafe eine Eintragung ins Führungszeugnis nicht erfolgt und man somit als nicht vorbestraft gilt
Bitte unterscheiden zwischen den Daten, die im Bundeszentralregister stehen und den Daten, die im erweiterten behördlichen Führungszeugnis bzw. denen, die im einfachen Führungszeugnis ausgeworfen werden.
@ Muegge75:
Was Andi so "nett" formuliert, formuliere ich etwas "härter":
Du hast den Unterschied zwischen Eintrag (den Daten im BZR), dem Auszug dieser Daten (Führungszeugnis) und dem Zugriff der BW auf das erweiterte Führungszeugnis nicht verstanden.
Dies führt dann einfach zu fehlerhaften Aussagen Deinerseits.
OK, ich lasse mich ja gern berichtigen wenn ich auf dem Holzweg bin.
Das ist aber auch etwas verwirrend ???. Danke.
ZitatOK, ich lasse mich ja gern berichtigen wenn ich auf dem Holzweg bin.
Ja, schon kilometerlang, das Holz knirscht und knarrzt, und bricht gleich ...
ZitatDas ist aber auch etwas verwirrend . Danke.
Nö. Einfach mal von Anfang an lesen und verstehen, gerade dieses Gesetz ist sehr übersichtlich formuliert und ohne viel Vorkenntnis zu erlesen.
Wenn es nicht gelingen sollte, gibt es einen Trick: Einfach nicht zu dem Thema äußern.
Ok, ok, ich hab da was durcheinander gebracht. Ich habe mir den Gesetzestext nochmal durchgelesen und ja, er ist tatsächlich recht einfach zu verstehen. Asche auf mein Haupt.
Also ist es so, dass alle Geldstrafen mit Angabe der TS (Zahl und Höhe) nach §5 ins Zentralregister aufgenommen werden, nur ins Führungszeugnis werden nach §32 diese erst ab 90 TS aufgenommen, sofern keine weiteren Eintragungen vorliegen.
Zitat von: KlausP am 10. März 2014, 10:33:55
Sagt wer? Wie viele Tagessätze waren das denn?
Es waren 10 Tagessätze a 50 €
Zitat von: Andi am 10. März 2014, 13:11:38
Bitte unterscheiden zwischen den Daten, die im Bundeszentralregister stehen und den Daten, die im erweiterten behördlichen Führungszeugnis bzw. denen, die im einfachen Führungszeugnis ausgeworfen werden.
Darf ich fragen in welches davon die Bundeswehr einblick bekommt? Und kann man dies ebenfalls einsehen um sich selbst zu vergewissern?
... die Bundeswehr erhält einen erweitertes, behördliches Führungszeugnis, wird diese Strafe also sehen. (Es sei denn, diese ist schon getilgt).
However: Du must dieses Verfahren im Bewerbungsverfahren angeben - und bei späteren Sicherheitsüberprüfungen kommt es "sowieso raus", selbst wenn getilgt... und dann hätten wir einen Einstellungsbetrug ...
kann ja so nicht stimmen da im bewerbungsbogen
ZitatVerurteilungen etc. die um Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, brauchen Sie nicht zu offenbaren.
Also wäre das kein Einstellungsbetrug, getilgte Einträge, nicht Anzugeben.
Naja angeben muss und werde ich es dennoch. Im Bewerbungsbogen steht schließlich die Frage ob es rechtkräftige Verurteilungen gegeben hat.
Was da aber meine Frage wäre.
Schaut der Rechtsberater dort auch nochmal rein in die Akten und verhängt womöglich eine Bewerbungssperre?
"Ja" und "ist möglich", deswegen guckt er ja.