Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Übung und Einsatz => Thema gestartet von: OSG Oschi am 13. März 2014, 18:44:13

Titel: Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: OSG Oschi am 13. März 2014, 18:44:13
Hallo

Kurz zu meiner Situation, ich verlege dieses WE in den Einsatz.

Ich habe eine kleine Tochter ( 3 Jahre ) mit deren Mutter ( auch Soldatin ) ich seit 1 1/2 Jahren nicht mehr liiert bin. Leider habe ich mich etwas von ihr "verarschen" lassen, indem sie mir vorgaukelte, ich könnte die Beziehung/Familie retten indem ich ihr das volle Sorgerecht übertrage... Was sich natürlich als Fehler heraus stellte, da sie sich dann doch wieder trennte   ::) Ich weiss war naiv und dumm, aber zudem Zeitpunkt war mir alles recht um meine kleine Familie wieder zusammen zu sehen.

Nun geht es für mich in den Einsatz und ich habe ein gerichtlich geregeltes Umgangsrecht für jedes 2. WE etc.
Ich habe seitdem versucht, jeden Umgang den ich mit meiner Ex haben muss, so freundlich wie möglich zu gestallten. Sie allerdings nutzt jede Gelegenheit mir eins rein zu würgen. So auch jetzt. Ich bat sie darum, dass meine Eltern, die kleine genauso wie bisher auch jedes 2. WE bekommen können, da sie die kleine auch immer dann gesehen hatten wenn ich sie hatte und genauso Bezugspersonen sind wie ich. Sie möchte es aber höchstens alle 4 Wochen zulassen, was mir und den Großeltern einfach zu wenig ist... ich möchte sie nicht nur alle 4 Wochen mal per Skype sehen....

Ich bat sie höflich das ganze nochmal zu überdenken und auch aus Kameradschaftlichkeit mir gegenüber das so beizubehalten wie bisher oder wenigstens alle 3 Wochen... aber sie bleibt Stur. Ihr würden auch keinerlei Nachteile entstehen, da sie sie weder bringen noch holen müsste etc.


Dass meine Vorgesetzten daran nichts ändern können ist mir bewusst und das will ich auch nicht erreichen da es nun wieder mal vor Gericht geht  ::)


Schonmal Danke und Verzeihung dass ich hier meinen Frust rauslasse

Meine Frage ist nun, ist dieses mMn völlig unkameradschaftliche Verhalten ihrerseits beschwerdefähig? Auch wenn es mir nichts bringt und ich nun wahrlich nicht der Beschwerdeschreibertyp bin, möchte ich diese Unkameradschaftlichkeit nicht einfach so stehen lassen.


Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Flexscan am 13. März 2014, 18:52:49
das ist Privatsache und hat keinen dienstlichen Bezug daher denke ich das es wenig Aussicht auf Erfog haben wird.
Zivilrechtliche Schritte wären wohl ratsamer

Alles Gute für den anstehenden Einsatz. Wo gehts hin, ISAF?
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 13. März 2014, 19:14:19
Zitat von: Flexscan am 13. März 2014, 18:52:49
das ist Privatsache und hat keinen dienstlichen Bezug daher denke ich das es wenig Aussicht auf Erfog haben wird.

Und zu dieser abschließenden Beurteilung kommst du auf welcher Basis?

Ich fände es durchaus interessant das ganze mal mit einem Beschwerdeverfahren durchzuspielen. Hier betritt die Bundeswehr zunehmend Neuland und da wird man sich auch disziplinar nicht herauswinden können, denn ich sehe hier ganz klar Bezüge und vor allem Auswirkungen auf Dienst und Dienstfähigkeit.

Gruß Andi
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Flexscan am 13. März 2014, 19:16:59
das ist meine persönliche Einschätzung.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 13. März 2014, 19:18:11
Das habe ich schon verstanden und das war nicht meine Frage. ;)
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Flexscan am 13. März 2014, 19:26:38
dann antworte ich mal mit einer Gegenfrage.
In welcher dientlichen Vorschrift ist der private Umgang geregelt?

Das das Verhalten der Kameradin nicht in Ordnung ist steht ausser Frage.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 13. März 2014, 19:37:21
Zitat von: Flexscan am 13. März 2014, 19:26:38
In welcher dientlichen Vorschrift ist der private Umgang geregelt?

Keine Ahnung, aber mir fällt da spontan ein Bundesgesetz ein, das sogenannte Soldatengesetz. Da stehen die Dienstpflichten eines Soldaten drin und die gelten 24/7.

Zitat von: Flexscan am 13. März 2014, 19:26:38
Das das Verhalten der Kameradin nicht in Ordnung ist steht ausser Frage.

Ein Schelm könnte glatt sagen "unkameradschaftlich"...  ::)
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: OSG Oschi am 13. März 2014, 19:44:38
Flexscan

Isaf mes
Dankeschön  :)

Mal sehen was hier noch ein kommt.

Danke schonmal fit alle Antworten
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Flexscan am 13. März 2014, 19:52:50
gerne komm gesund wieder und melde dich mal zwischendurch da ich hier der Radio Andernach beauftragte bin ;).

@Andi
das es das Soldatengesetz gibt ist mir schon klar.
Wenn es danach ginge, hätten Disziplinarvorgesetzte bei jeder gescheiterten Ehe zwischen Soldaten jede Menge zu tun.

Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: miguhamburg1 am 13. März 2014, 20:13:51
Nein, das stimmt nicht, lieber Flexscan. Solange das Verhalten beider ehemaligen Partner nicht zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung oder Dienstfähgkeit Anlass gibt, braucht ein DV auch nicht tätig zu werden.

Das Kamaeradschaftsgebot des Soldatengesetzes gilt in vollem Umfang für alle Soldaten uneingeschränkt, also auch für zwei Soldaten, die miteinander verheiratet sind/waren.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Flexscan am 13. März 2014, 20:14:41
ok danke wieder eines Besseren belehrt worden :)
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: wolverine am 13. März 2014, 21:19:31
Also ich bin auf Flex Seite: Ist die Ex-Freundin Vorgesetzte oder militärische Dienststelle? Sonst kein § 1 WBO.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: F_K am 13. März 2014, 21:24:04
.... Was bleibt ist die Meldung und ggf. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde - aber da sehe ich kaum Chancen.

Das Besuchsrecht ist vermutlich persönlich und nicht auf Eltern Übertragbarkeit.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: miguhamburg1 am 13. März 2014, 21:24:18
Es geht ja nicht primär um eine Beschwerde, wie Andi aufführte, sondern um die ursprüngliche Frage des TE. In Kern geht es um disziplinare Ermittlungen, die auch aufgrund einer Meldung durchgeführt werden müssten, wenn die Verletzung z.B. der Kameradschaft, auch bei Gleichgestellten, beanstandet wird.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: wolverine am 13. März 2014, 21:30:34
Wenn man sich die Entwicklung in Bereich "Einbruch in die Kameradenehe" anschaut, wird auch das nichts werden.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 13. März 2014, 21:45:51
Da sind die Windverhältnisse derzeit ja längst nicht mehr so konstant wie in den letzten Jahren. Aber das ist wieder ein anderes Thema. Bei Streitkräften im Einsatz bleiben solche Probleme nicht aus und dem muss sich der Dienstherr und die Justiz stellen. Ziel der WDO sind einsatzbereite Streitkräfte. Und das Thema Beziehung und Privatleben ist hier mit keinem Wort ausgenommen, nur wahrscheinlich in eine Armee im Frieden kaum bis gar nicht relevant gewesen.
Aber gerade deshalb würde mich interessieren, wie sich die Sache entwickelt, wenn man es bis in die letzte Instanz hebt.

Auf Grund der Schilderungen des TE würde ich als Disziplinarvorgesetzter ganz nüchtern nach Prüfschema den Angfangsverdacht einer Kameradschaftspflichtverletzung sehen, die über diese Tatsache hinaus anhält und nachhaltige Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit eines Soldaten im ISAF Einsatz haben kann. Und ich sehe nach WDO keinerlei Möglichkeit hier nicht zu ermitteln mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Gruß Andi
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: wolverine am 13. März 2014, 22:00:35
Dagegen würde stehen, dass beide im zivilrechtlichen Verfahren stehen. Würde im Zivilverfahren die Ex-Freundin Recht bekommen und das D-Verfahren eine Kameradschaftspflichtverletzung feststellen, ginge das wohl gegen die Einheit der Rechtsordnung.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Tommie am 13. März 2014, 22:10:04
Zitat von: Andi am 13. März 2014, 21:45:51Auf Grund der Schilderungen des TE würde ich als Disziplinarvorgesetzter ganz nüchtern nach Prüfschema den Angfangsverdacht einer Kameradschaftspflichtverletzung sehen, die über diese Tatsache hinaus anhält und nachhaltige Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit eines Soldaten im ISAF Einsatz haben kann. Und ich sehe nach WDO keinerlei Möglichkeit hier nicht zu ermitteln mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Da wäre ich mal sehr gespannt, was der Leitende Rechtsberater auf Divisionseben dazu sagt ;) ! Vor allen zu den Konsequenzen ...
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Tommie am 13. März 2014, 22:31:48
Ergänzung: Das schreibe ich jetzt nicht, weil ich an deiner Kompetenz in solchen Dingen zweifle, sondern weil ich davon absolut keine Ahnung habe und gerne wissen würde, ob bei dieser Situation tatsächlich von Seiten des Dienstherrn etwas passieren würde! W8ie ich als Chef reagieren würde, läge für mich auf der Hand: Ich würde den Kameraden ausplanen lassen und Ersatz in den Einsatz schicken, soweit und sobald ich kann!
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 13. März 2014, 22:37:05
Zitat von: wolverine am 13. März 2014, 22:00:35
Dagegen würde stehen, dass beide im zivilrechtlichen Verfahren stehen. Würde im Zivilverfahren die Ex-Freundin Recht bekommen und das D-Verfahren eine Kameradschaftspflichtverletzung feststellen, ginge das wohl gegen die Einheit der Rechtsordnung.

Keine Ahnung ob dem so wäre. Letztlich geht es ja um unterschiedliche Konsequenzen aus dem selben Sachverhalt mit unterschiedlichen "Playern" und unterschiedlichen rechtlichen Betrachtungen. Und das Straf- und Bußgeldverfahren in "Konkurrenz" zu Disziplinarverfahren stehen ist ja in der WDO klar geregelt. Für Zivilrechtliche Verfahren gibt es eine solche Regelung aber nicht, warum auch? Im Zivilprozess wird das Verhältnis zweier Bürger untereinander beurteilt, im Disziplinarverfahren eine etwaige Dienstpflichtverletzung eines Soldaten.

Das ganze entgegen der Vorgaben der WDO zu ignorieren wäre dann aber tatsächlich die Aufgabe der Rechtsordnung. Und vor allem würde damit der Kernzweck der WDO (Einsatzbereitschaft der Truppe) als Normziel wohl komplett aufgegeben werden.
Ich verstehe deine Vorbehalte, aber ich sehe da aus der WDO heraus eben keinen Spielraum. Interessant wäre hier wohl aber ganz eindeutig wie man den Sachverhalt ausermitteln soll. Ich schätze schon alleine auf Grund der Komplexität wäre ein Gerichtsverfahren sinnvoll.

Zitat von: Tommie am 13. März 2014, 22:10:04
Da wäre ich mal sehr gespannt, was der Leitende Rechtsberater auf Divisionseben dazu sagt ;) !

Ich auch, darum ja...

Gruß Andi
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 13. März 2014, 22:42:10
Zitat von: Tommie am 13. März 2014, 22:31:48
Das schreibe ich jetzt nicht, weil ich an deiner Kompetenz in solchen Dingen zweifle, sondern weil ich davon absolut keine Ahnung habe und gerne wissen würde, ob bei dieser Situation tatsächlich von Seiten des Dienstherrn etwas passieren würde!

Da bin ich voll bei dir. Genauso geht es mir nämlich auch. Deswegen halte ich mich da gerade stumpf an die WDO und komme eben zum obigen Ergebnis, auch wenn es sich "komisch" anfühlt.

Zitat von: Tommie am 13. März 2014, 22:31:48
W8ie ich als Chef reagieren würde, läge für mich auf der Hand: Ich würde den Kameraden ausplanen lassen und Ersatz in den Einsatz schicken, soweit und sobald ich kann!

Ja, das wäre eine Möglichkeit. Und damit hätte ich dann evtl. auf Grund von unkameradschaftlichen Verhaltens ganz erhebliche Auswirkungen auf Moral und Zusammenhalt der betroffenen Einheit, die über den einzelnen zunächst betroffenen Soldaten hinausgehen und damit erst Recht massiven disziplinaren Ahndungsbedarf, um den Zusammenhalt und das kameradschaftliche Miteinander wiederherzustellen. Und könnte dieser Soldat tatsächlich nicht am Einsatz teilnehmen würde ich ziemlich ratlos vor der Frage stehen, ob hier eine einfache Disziplinarmaßnahme für die etwaige "Verursacherin" überhaupt noch ausreichend ist.

Gruß Andi
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: wolverine am 13. März 2014, 22:42:36
Zitat von: Tommie am 13. März 2014, 22:31:48
Ich würde den Kameraden ausplanen lassen und Ersatz in den Einsatz schicken, soweit und sobald ich kann!
Wieso das denn? Aus Fürsorge Würde ich ihn fragen ob er sich dem Einsatz gewachsen fühlt. Wenn er das bejaht, vertraue ich meinem Soldaten solange bis Anhaltspunkte für etwas anderes habe.
Und Ermittlungen gegen die Ex kann man ja aufnehmen. Dies geht ja wohl erst einmal an ihren Chef und das wird bereits das erste Korrektiv sein. Wenn es zu einen disziplinarwürdigen Ergebnis kommt, geht es über den RB. Und dann kommt der Zug in's rollen.

Ich äußere nur eine Vermutung nach meinem Judiz. Wenn ich mein Relationsgutachten mache, ist das ergebnisoffen. Wenn ein Ergebnis rauskommt, das ich nicht unbedingt erwartet hätte, auch gut.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: justice005 am 14. März 2014, 06:55:55
ZitatAuf Grund der Schilderungen des TE würde ich als Disziplinarvorgesetzter ganz nüchtern nach Prüfschema den Angfangsverdacht einer Kameradschaftspflichtverletzung sehen

Das ist immer der beste Ansatz. So sehe ich das auch. Allerdings komme ich nicht zu einem Anfangsverdacht.

Nach § 12 handelt derjenige unkameradschaftlich, der die Würde, die Ehre oder die Rechte eines Kameraden missachtet. Würde und Ehre können wir bei zivilrechtlichen Streitigkeiten hier getrost ignorieren, das ist keinesfalls betroffen.

Bleiben also die "Rechte des Kameraden":
Frage: Ist es ein Recht des Fragestellers (!), dass sein Kind die Großeltern sehen darf?
Antwort: nein!

Wenn überhaupt sind die Rechte des Kindes betroffen oder vielleicht die Rechte der Goßeltern.

Daher sehe ich keinen § 12.

Darüber hinaus stimme ich einerseits Andi zu, nämlich dass es um die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte geht und daher so etwas durchaus relevant sein könnte. Andererseits neigt das Bundesverwaltungsgericht dazu, sich gerade nicht mit den Mitteln des Dienstrechts ins Privatleben und in private Streitigkeiten einzumischen. Der berühmte Einbruch in die Kameradenehe ist da also eher die Ausnahme.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: F_K am 14. März 2014, 08:43:43
Ich schließe mich Justice an.

Wir sind hier im Familienrecht - da geht es vordringlich um das KindesWOHL, und nicht um Rechte von Soldaten.

Der TE (hier Soldat) hat sein Sorgerecht freiwillig "aufgegeben" - die nun Sorgeberechtigten sind hier in der Pflicht, sich um das Kind zu sorgen.

Es gibt wohl eine Vereinbarung (gerichtlich?) zum Besuchs- / Umgangsrecht des Vaters zum Kind, diese wird von der Mutter (Soldat) wohl umgesetzt.
Wenn nun die Großeltern der Meinung sind, dass hier zum Kindeswohl ein eigenes Besuchtsrecht notwendig ist, so ist dies mit der Mutter zu besprechen und ggf. gerichtlich durchzusetzen.

Die Streitparteien sind dann Mutter / Kind / Großeltern - also überhaupt kein Ansatz für "Unkameradschaftlichkeit" (es sei denn, die Großeltern wären auch Soldaten).

Ergo: Ich als DV der Soldatin würde eine Meldung zur Kenntnis nehmen (aber nichts veranlassen, weil es nicht den Hauch einen Anfangsverdachtes gibt).
Einer Dienstaufsichtsbeschwerde würde ich gelassen entgegensehen - und da gibt es meines Wissens auch keine gerichtliche Eskalationsmöglichkeit (es sind keine eigenen (!) Rechte betroffen).

Für Andere: Wer Rechte aufgibt, ist diese dann eben "los", so ist das Leben.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 14. März 2014, 09:33:27
Zitat von: justice005 am 14. März 2014, 06:55:55
Darüber hinaus stimme ich einerseits Andi zu, nämlich dass es um die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte geht und daher so etwas durchaus relevant sein könnte. Andererseits neigt das Bundesverwaltungsgericht dazu, sich gerade nicht mit den Mitteln des Dienstrechts ins Privatleben und in private Streitigkeiten einzumischen. Der berühmte Einbruch in die Kameradenehe ist da also eher die Ausnahme.

Das stimmt absolut. Nur weiß ich nicht, ob die Rechtspraxis des Kalten Krieges, die immer noch im Kern ausschlaggebend war für die Entscheidungen des BVG der Weißheit letzter Schluss ist. Durch die Bundeswehr im Dauerkampfeinsatz haben sich die zu berücksichtigenden verhältnisse doch massiv verändert. Wenn man das mal weiterspinnt ist ist hier ja mit der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte ein Kernschutzgut des Grundgesetzes angetastet, welches weit schwerer als jedes Individualrecht wiegt.

Ich denke wenn ich diesen Fall als DV auf dem Tisch hätte würde ich mich sehr schwer tun mit einer Beurteilung. Was das BVG dazu sagen würde, würde mich aber wirklich sehr interessieren.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 08:43:43
Wir sind hier im Familienrecht

Nein, wir reden hier über das eventuell pflichtwidrige Verhalten von zwei Soldaten untereinander. Das ist das, was disziplinarrechtlich zu betrachten ist und mit diesem Sachverhalt wird sich kein Zivilprozess befassen.

Gruß Andi
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: F_K am 14. März 2014, 09:49:54
ZitatNein, wir reden hier über das eventuell pflichtwidrige Verhalten von zwei Soldaten untereinander.

Darüber können wir erst reden, wenn es ein pflichtwidriges Verhalten überhaupt gibt. Es müssen RECHTE eines Soldaten verletzt werden -  und zwar durch einen anderen Soldaten.

Diese Rechte, die hier diskutiert werden, liegen allerdings im Familienrecht. Also muss dieses GERICHT erstmal feststellen, ob überhaupt Rechte verletzt werden.

WENN, dann werden Rechte DRITTER verletzt, aber eben nicht die Rechte vom OSG.

Ohne "Rechteverletzung" aber keine "Unkameradschaftlichkeit".

.. man könnte ja auch prüfen, ob der OSG die Rechte der Soldatin nicht verletzt, weil auch diese hat Anspruch auf Kameradschaft. Sie hat das Sorgerecht - dieses ausdrückliche Nachfragen nach weiteren Besuchtsrechten ist doch "unkameradschaftlich", oder nicht?

Du erkennst das Problem? Um überhaupt sinnvoll prüfen zu können, muss da schon eine Entscheidung des Familiengerichtes her ...

Ich sehe da keinen Ansatz für den OSG hier mit "Soldatenpflichten" seiner Exfreundin "beizukommen" - das ist eine rein private, zivile Streitigkeit (die zwar Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit haben kann - aber keine Dienstpflichtverletzung ist).
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 14. März 2014, 10:54:38
Zitat von: F_K am 14. März 2014, 09:49:54
Darüber können wir erst reden, wenn es ein pflichtwidriges Verhalten überhaupt gibt. Es müssen RECHTE eines Soldaten verletzt werden -  und zwar durch einen anderen Soldaten.

Damit hast du dann ja deinen Ermittlungsauftrag klar umrissen. :) Und zwei Soldaten haben wir in der Fallkonstelation hier ja.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 09:49:54
Diese Rechte, die hier diskutiert werden, liegen allerdings im Familienrecht. Also muss dieses GERICHT erstmal feststellen, ob überhaupt Rechte verletzt werden.

Das findest du in der WDO jetzt gleich wo? Richtig nirgendwo. Ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt obliegt der Bewertung des Disziplinarvorgesetzten, darüber wird - wie gesagt kein Gericht in einem Zivilverfahren entscheiden.
Ob es sinnvoll sein kann ein etwaiges laufendes Zivilverfahren abzuwarten, um bestimmte Punkte und Ansprüche geklärt zu haben kann vielleicht sinnvoll sein, aber das muss man dann im laufenden Ermittlungsverfahren betrachten.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 09:49:54
.. man könnte ja auch prüfen, ob der OSG die Rechte der Soldatin nicht verletzt, weil auch diese hat Anspruch auf Kameradschaft. Sie hat das Sorgerecht - dieses ausdrückliche Nachfragen nach weiteren Besuchtsrechten ist doch "unkameradschaftlich", oder nicht?

Was machst du denn hier sinnbefreit für Fässer auf? Genau deswegen ermittelt ein DV doch: um den Sachverhalt zu bewerten.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 09:49:54
Du erkennst das Problem? Um überhaupt sinnvoll prüfen zu können, muss da schon eine Entscheidung des Familiengerichtes her ...

Mutige Aussage ohne tiefere Sachkenntnis.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 09:49:54
Ich sehe da keinen Ansatz für den OSG hier mit "Soldatenpflichten" seiner Exfreundin "beizukommen" - das ist eine rein private, zivile Streitigkeit (die zwar Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit haben kann - aber keine Dienstpflichtverletzung ist).

Mutige Aussage ohne tiefere Sachkenntnis und zudem eben ziemlich zweifelhaft da das "rein private" eben massive dienstliche Auswirkungen haben kann und eine Trennung zwischen privat und dienstlich so weder in der WDO, noch im Soldatengesetz vorkommt.

Aber es ist müßig das zu diskutieren. Ich sehe hier klare Anhaltspunkte die für eine gerichtliche Klärung sprechen, viel grundsätzlichen klärungsbedarf im Zeitalter von Kapmfeinsätzen und viel grau, aber weder schwarz noch weiß. Das musst du nicht so sehen.

Gruß Andi
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: F_K am 14. März 2014, 11:18:32
Zitatund eine Trennung zwischen privat und dienstlich so weder in der WDO, noch im Soldatengesetz vorkommt.

Da möchte ich DEUTLICH wiedersprechen.

Im SG kommt der Begriff "dienstlich" sehr wohl vor, so gilt die Verschwiegenheit und Pflicht zur Wahrheit nur im dienstlichen Zusammenhang.
Diese Pflichten gelten eben "privat" NICHT. Auch §19 SG macht hier Unterscheidungen - und es findet sich in weiteren § des SG.

Die WDO "benötigt" nun wiederrum einen Verstoß gegen eine Dienstpflicht nach SG.

Ich sehe hier weder eine NOTWENDIGKEIT, noch eine rechtliche MÖGLICHKEIT, dass der Gesetzgeber hier unnötig und übertrieben in die private, zivile Lebensgestaltung seiner Soldaten eingreift.

Ich sehe hier (aus genannten Gründen) auch keine Chance für den OSG, hier überhaupt "vor Gericht" zu kommen - er ist nicht in seinen Rechten verletzt.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 14. März 2014, 11:31:33
Zitat von: F_K am 14. März 2014, 11:18:32
er ist nicht in seinen Rechten verletzt.

Ja, das behauptest du. Aber ist ja auch egal...
Ich hoffe nur, wenn du in entsprechender Position bist ermittelst du auch und arbeites Prüfschemata ab und haust nicht nur einfach einen raus.

Gruß Andi
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: F_K am 14. März 2014, 12:16:40
ZitatJa, das behauptest du

Nein, so ist der Sachvortrag des TE und zwei Juristen haben dies übereinstimmend so beurteilt.

Welches der Rechte des TE soll den verletzt worden sein? (für ein Prüfschema braucht es schon einen Anfangsverdacht - sonst weiss man ja überhaupt nicht, welches Prüfschema anzuwenden ist ... )
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 14. März 2014, 12:33:22
Ich habe hier von zwei Juristen gelesen, die dazu neigen den Fall auf eine bestimmte Sicht zu sehen und von einem dazu noch die Feststellung, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte eine nicht alltägliche Relevanz haben könnte. Ich teile auf Grund der Urteilshistorie des BVG auch grundsätzlich diese Tendenz. Das ändert aber nichts am Inhalt der WDO.

Ich habe aber von keinem der beiden eine abschließene "Beurteilung" gelesen. Wäre vermutlich auch kontraproduktiv.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 12:16:40
sonst weiss man ja überhaupt nicht, welches Prüfschema anzuwenden ist

???
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: F_K am 14. März 2014, 12:42:37
Och Andi,

ich bitte doch um eine Iinhaltliche Auseinandersetzung.

- Wir haben herausgesarbeitet: WBO / Beschwerde ist nicht, das §1 WBO nicht erfüllt ist.

- Es KÖNNTE eine Unkameradschaftlichkeit vorliegen, sofern Rechte des TE verletzt worden sind.

- Wir haben herausgearbeitet, dass Großeltern zwar ggf. ein Recht auf Besuch haben, dies aber das Recht der Großeltern ist.

-> Eine Verletzung von Rechten des TE ist nicht erkennbar, es liegt keine Unkameradschaftlichkeit vor.

Wo siehst Du also einen Anfangsverdacht?
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Andi am 14. März 2014, 13:00:42
F_K, du bist gerade hier wieder dabei den Gipfel der Lächerlichkeit zu stürmen. Akzeptiere einfach, dass es andere Menschen gibt die fundiert andere Sichtweisen und Meinungen haben als du. Und das ist auch gut so.
Du startest hier - nachdem eigentlich schon alles gesagt war, nur nicht von jedem - wiedermal eine völlig sinnbefreite Unsinnsdiskussion.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 12:42:37
- Wir haben herausgesarbeitet: WBO / Beschwerde ist nicht, das §1 WBO nicht erfüllt ist.

Das haben nicht "wir herausgearbeitet", sondern das hat wolve in den Raum gestellt und bezog sich dabei auf Vorgesetzte und Dienststellen der Bundeswehr - nicht auf Punkt drei der Aufzählung: Kameraden. Und auch wenn es für den Sachverhalt eines etwaigen Disziplinarverfahrens völlig unerheblich ist, sondern nur für den Weg weiterer Beschwerden wichtig ist sehe ich bereits das anders. Sollte eine pflichtwidrige Kameradschaftspflichtverletzung vorliegen (und die Pflicht zur Kameradschaft ist nunmal umfangreich und gilt 24/7, auch für Soldaten in und nach einer gemeinsamen Partnerschaft - muss man sich halt vorher überlegen), dann ist eine Beschwer selbstverständlich gegeben. Da ist §1 WBO doch völlig eindeutig und die Schwelle der Verletzung durch pflichtwidriges Verhalten durch Kameraden liegt tiefer als knietief, um eine einwandfreie Beschwer vorliegen zu haben.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 12:42:37
- Es KÖNNTE eine Unkameradschaftlichkeit vorliegen, sofern Rechte des TE verletzt worden sind.

Genau. Und da beginnt dann eine disziplinare Ermittlung, die in diesem Fall wohl relativ komplex und umfangreich wäre, um eben genau das zu klären.

Zitat von: F_K am 14. März 2014, 12:42:37
-> Eine Verletzung von Rechten des TE ist nicht erkennbar, es liegt keine Unkameradschaftlichkeit vor.

;D Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du entweder nicht begreifen willst oder kannst. Das greift zu kurz und ist so eben unsachgemäß.
Bleibt halt dabei: Deine Meinung, werd glücklich mit ihr.

Gruß Andi
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: F_K am 14. März 2014, 13:35:30
Lieber Andi,

ich muss mit meiner Meinung nicht glücklich werden, ich bin es.

Ich bin halt der MEINUNG, dass sich (Ex-) Partner durchaus streitig auseinandersetzen können, und sogar Gerichtsverfahren führen dürfen, auch wenn beide Soldaten sind.

Natürlich ist das für einen / beide Partner eine "Beschwer" - aber eben nicht unbedingt pflichtwidrig.

MMn würde selbst, wenn das Familiengericht "hinterher" ein Besuchsrecht für die Großeltern zuerkennt, eine Weigerung "vorher" keine Unkameradschaftlichkeit darstellen.

Sonst hätte man nämlich eine Situation, wo bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Soldaten, "hinterher" immer der "Verlierer" auch noch eine Dienstpflichtverletzung begangen hätte.

Insoweit sehe ich ein unkameradschaftlichen Verhalten zwischen Soldaten außerhalb des Dienstes ohne dienstlichen Bezug erst bei einer deutlich höheren Schwelle gegeben - nicht bei einer "normalen Streitigkeit".
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Tommie am 14. März 2014, 14:45:57
Ich habe heute sehr lange mit einem mir aus dem Einsatz gut bekannten Rechtsberater StOffz (Ltd. RegDir!) telefoniert. Er hat sich diesen Fred hier durchgelesen und kommt zu einer sehr ähnlichen Bewertung wie "justice005"! Vor allen Dingen meint er, dass die unglücklichste Aktion des TE wohl die Zustimmung zum alleinigen Sorgerecht für die Mutter war! Da jetzt nachträglich noch etwas zu drehen, sei wohl sehr schwierig bis nahezu unmöglich. Und so lange der TE in den Einsatz will, spricht ja auch nichts dagegen, ihn dorthin zu lassen! Immerhin ist die Regelung mit den 4 Wochen ja nicht der "totale Enkelentzug" für die Großeltern!
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: tasimas am 24. März 2014, 20:56:47
Die Großeltern haben laut § 1685 BGB ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel. Dabei sind allerdings einige Faktoren, wie die Bindung und natürlich das Wohl des Kindes, zu beachten.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Tommie am 24. März 2014, 21:36:55
Diesem Recht auf Umgang wird ja dadurch aus Rechnung getragen, dass das Kind alle vier Wochen dort hin darf ;) !
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: OSG Oschi am 16. April 2014, 06:16:01
Hallo hier eine kurze Rückmeldung meinerseits.

Mittlerweile bin ich dir  6. Woche  i.E.  Und hatte einmal die Möglichkeit mit meiner Tochter zu skypen als sie bei meinen Eltern war. Das war in der 2. Woche und nun muss ich mich noch bis ende April gedulden.

Diesbezüglich habe ich mit meinem Spieß und Chef hier kurzgeschlossen, welche mir auch mit viel Engagement helfen wollten. Leider brachten Telefonate zwischen mir und der Mutter genauso wenig wie die Telefonate zwischen Spieß/Chef und der Mutter nichts...  Sie bleibt Stur.  Auch auf Rechtswegen momentan nichts zu machen und auch eine Beschwerde sei nicht möglich. Nun muss ich leider damit leben und kann nur weiter den Kopf schütteln.

Trotzdem danke an alle hier für die Ratschläge und Diskussionen zum das Thema.

Horrido
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: BulleMölders am 16. April 2014, 07:41:36
Leider ist es ja in vielen Fällen so, dass streitigkeiten zwischen den Eltern auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Mal von der einen Seite, mal von der anderen Seite und mal von beiden Seiten.
Ist schon schlimm wenn Erwachsene sich ansonsten nicht anders zu Helfen wissen.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: diodon-IV am 16. April 2014, 07:50:57
Blöde Kuh ist noch das harmloseste, was mir dazu einfällt...
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Maximus301 am 10. Mai 2014, 03:44:19
Um da nochmal was grundsätzliches Aufzugreifen: Der TE sagte, er selbst habe alle 2 Wochen Besuchsrecht, aber da er nun im Einsatz ist und sein Kind nicht abholen KANN, meint die Mutter in diese Art von in meinen Augen Gewohnheitsrecht einzugreifen, indem sie den Kontakt zu den Großeltern unterbindet.

Dass die Großeltern nicht das gleiche Recht haben wie der TE, sie alle 2 Wochen zu sehen, ist mir klar, allerdings muss das ja nicht gleichzeitig heißen, dass der TE, nur weil er im Einsatz ist, seine Tochter nicht sehen darf.
In unserer Zeit gibt es nunmal die notwendige Technologie, die es ermöglicht, sich auch über sehr weite Entfernungen "zu sehen". Ich finde, wenn es Eltern mit Besuchsrecht aufgrund "whatever"(Einsatz, Arbeit im Ausland, Gefängnis, Krankenhaus,...) nicht möglich ist, ihre Kinder physisch gesehen zu besuchen, dann ist doch sowas wie Skype eine sehr gute Alternative, und mMn vor diesem gesamten Hintergrund hier ist für Vater und Tochter eine Videokonversation sicherlich als gleichgestellt mit einem wirklichen Besuch alá Besuchsrecht zu verstehen.

Wäre vlt nur ein kleiner Trost, aber ich denke, das würde dem Kameraden sehr helfen. Das sind ganz klar Einschnitte der Mutter in die Rechte vom TE, ob nun privat oder dienstlich, weiß ich nicht.

Also ich setze quasi das 2wöchige Besuchsrecht des TE, auf Gewohnheitsbasis seit 1 1/2 Jahren, mit dem Recht gleich, sie alle 2 Wochen per Skype zu sehen. Sehe da keinen Unterschied.

Klärt mich auf, bin gespannt was ihr dazu habt.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: wolverine am 10. Mai 2014, 08:13:35
Einfach noch einmal den ersten Beitrag lesen und diesen auf die "Fallfrage" reduzieren.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: OSG Oschi am 10. Mai 2014, 13:03:59
Ich habe mich vor ein paar Wochen an meinen Spieß und Chef hier Gewand,  welche auch vollstes Verständnis für mich hatten und mir wirklich mit großem Engagement geholfen haben. Aber auch auf diesem Weg waren unzählige Telefonate zwischen mir und meinen Vorgesetzten und meiner Ex bzw. Ihren Vorgesetzten nötig, damit ich nun wenigstens einmal alle 1-2 Wochen mit meiner Tochter telefonieren kann.

Das ist zwar nicht die beste Lösung, da meine Tochter jedesmal nach Oma und Opa fragt, aber wenigstens etwas.
Titel: Antw:Beschwerde gegen die Exfreundin?
Beitrag von: Maximus301 am 10. Mai 2014, 15:29:21
Viel Erfolg in dieser Sache für die Zukunft! Und viel Glück weiterhin i. E. Kameradschaftliche Grüße!