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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: kaiwi123 am 18. März 2014, 18:59:59

Titel: Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: kaiwi123 am 18. März 2014, 18:59:59
Hallo Leute,

Ich hab heute einen Schreiben bekommen indem steht was ich alles zum Dienstantritt brauche,
einmal brauche ich ich ein Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014 (ELAStAM), wenn der nicht vorliegt werde ich nach Steuerklasse VI besoldet,
und einmal die Rentenversicherungsnummer und den Sozialversicherungsausweis, ich bin 17 Jahre alt und habe noch nie wirklich gearbeitet also wie siehts aus brauch ich dies alles
und muss ich es beantragen so kurz vor dem Dienstantritt am 1.04.2014?
Und was ist der nachteil von der Steuerklasse VI und kriege ich eine bessere Steuerklasse wenn ich den Lohnsteuerabzug 2014 habe ?
Ich bedank mich schon mal für alle Antworten und es tut mir leid für meine unerfahrenheit.

mfg. kaiwi
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: Tommie am 18. März 2014, 19:04:41
Jo, Lohnsteuerklasse VI ist die Bestrafung an sich ;) ! Das ist der höchste Lohnsteuerabzug, den üblicherweise die Zweitverdiener bekommen, also diejenigen, die im Hauptberuf z. B. Steuerklasse I oder II oder IV haben und eine zweite Tätigkeit aufnehmen, die dann höher besteuert wird! Hier sollten Sie wirklich sehr bald tätig werden und beim Finanzamt mal vorbei schauen und das Teil anfordern!

Und die Rentenversicherungsnummer bekommen Sie so:

http://www.hilfreich.de/rentenversicherungsnummer-beantragen-wie-und-wo_7816
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: kaiwi123 am 18. März 2014, 19:08:27
Danke für die schnelle Antwort und wie sieht es mit dem Sozialversicherungsausweis aus ?
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: Tommie am 18. März 2014, 19:09:40
Google ist nicht wirklich Ihr Freund, oder ;) ?

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Fachbereiche/02_arbeitgeber_steuerberater/04_meldeverfahren_deuev/05_sv_ausweis/sozialversicherungsausweis.html
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: kaiwi123 am 18. März 2014, 19:24:32
Also ich glaub ich habe es verstanden wenn ich den Sozialversicherungsausweis beantrage ist dort dann auch die Rentenversicherungsnummer oder ?
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: Tommie am 18. März 2014, 19:29:02
Sie können also auch nicht lesen, oder was ;) ? Wenn Sie erstmalig eine Rentenversicherungsnummer beantragen, was Sie kostenlos unter der 088-Nummer tun können, wird Ihnen auch automatisch ein Sozialversicherungsausweis erstellt und zugesandt! Und auch Hier gilt: "Wer früher stirbt ist länger tot ;) !" Also: Morgen früh anrufen und nächste Woche schon alles haben! Und ... nicht vergessen beim Finanzamt vorbei zu wackeln ;) !

Ich frage mich gerade, wie wir das "damals(TM)" gemacht haben, als es noch gar kein Internet gab ;) ? So voll krass retro und so ...
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: Tommie am 18. März 2014, 19:29:32
sorry ... 0800-Nummer ...
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: kaiwi123 am 18. März 2014, 19:33:37
Ja tut mir leid ich bin noch jung und unerfahren :/
und danke nochmals für die Anworten
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: Flexscan am 18. März 2014, 19:39:28
Es kann nicht jeder so welterfahren wie Du sein lieber Tommie.
Sinnlosbeitrag entfernt.
Titel: Antw:Nachweis über den Lohnsteuerabzug 2014
Beitrag von: BulleMölders am 19. März 2014, 08:04:32
Nur mal so zur Erläuterung, bei der Steuerklasse VI wird nicht höher besteuert.
In die Lohnsteuertabellen für Steuerklasse VI, sind im Gegensatz zu den anderen Steuerklassen, keine im Einkommensteuergesetz stehenden Frei- und Pauschbeträge (z. B. der Werbungskosten Pauschbetrag für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt.

Grund dafür ist, wie Tommy richtig bemerkt hat, das der Gesetzgeber davon ausgeht das die Lohnsteuerklasse VI nur zur Anwendung kommt wenn bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem anderem Arbeitsverhältnis vorliegen oder eben wie in dem obigen Fall gar keine Unterlagen vorliegen.
Dann ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet nach Steuerklasse VI abzurechnen.