Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Beatrice Voit am 23. März 2014, 17:39:14

Titel: Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: Beatrice Voit am 23. März 2014, 17:39:14
Mein Sohn hat sich für eine längere Laufbahn vom SAZ zum Unteroffizieranwärter entschieden.
Die Verpflichtungsprämie hat er erhalten und soll diese anteilig für die nicht geleisteten Monate als SAZ zurückzahlen.
Jetzt hat er sich für weitere 12 Jahre verpflichtet.
Die Rückzahlungsbedingungen nach § 85a Absatz 4BBesG treffen alle nicht zu.
Titel: Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: Tommie am 23. März 2014, 17:41:57
Da passt etwas nicht ganz ;) ! Eine Laufbahn als Unteroffizier ist nur als "SaZ" (Soldat auf Zeit) möglich! Die andere Variante wäre der Freiwillige Wehrdienst (FWD)!

Wenn er sich jetzt weiter verpflichtet hat, warum soll er denn dann einen Teil der Verpflichtungsprämie zurück zahlen? kapier ich nicht!
Titel: Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: Tommie am 23. März 2014, 17:45:27
Bei mir hat auch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) keinen § 85 a ;) ! Und wenn er sich jetzt zwölf Jahre weiter verpflichtet hat, wie lange war er denn vorher verpflichtet?
Titel: Antw:Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: wolverine am 23. März 2014, 17:49:07
Mannschaften auf prämienbegünstigter Stelle?!  :-\
Titel: Antw:Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: Schamane am 23. März 2014, 18:34:39
Ihr Sohn war als SaZ 4 Mannschaften eingestellt und wechselt jetzt in die Laufbahn der SaZ 12 Unteroffizier? Die Verpflichtungsprämie steht aber nur dem Mannschaftssoldaten zu. Somit steht ihm als Beispiel die Verpflichtungsprämie für die Zeit welche er als SaZ Mannschaften gedient hat zu für die nicht mehr als SaZ Mannschaften gediente Zeit muss er das Geld zurückzahlen.
Titel: Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: Tommie am 23. März 2014, 19:05:42
Das wäre eine mögliche Erklärung! danke, Schamane, für die Idee ;) !
Titel: Antw:Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: wolverine am 23. März 2014, 19:09:20
Eigentlich war die Idee von mir. Aber mit mir könnt Ihr es ja machen.... ;D
Titel: Antw:Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: KlausP am 23. März 2014, 19:13:12
§ 43b (4) 3. BBesG sagt dazu aus:

Zitat... (4) 1Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn

1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,

3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird. ...

http://www.buzer.de/gesetz/1599/a177139.htm
Titel: Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: ulli76 am 23. März 2014, 19:19:22
Wolve, wenn du dich auch immer so knapp ausdrückst.
Titel: Antw:Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: wolverine am 23. März 2014, 19:54:28
Ich kannte den Sachverhalt ja auch nicht; war nur so eine Ahnung. Mein Bauchgefühl liegt oft richtig. ;)
Titel: Antw:Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter
Beitrag von: Ralf am 23. März 2014, 20:29:10
Man muss unterscheiden zwischen einer Prämie nach ehem. 85a (deren Rückzahlung nunmehr in 80a geregelt ist) und 43b (Fachkräftegewinnungsprämie).

Die ehem. Mannschaftsprämie wurde nach 85a gewährt. Eine Rückzahlung aufgrund Weiterverpflichtung o.ä. war gesetzlich nicht vorgesehen.

Wenn der Fall so ist, wie von der TE geschildert, dürfte die Prämie nicht zurückverlangt werden.