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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Persistenz am 25. März 2014, 10:26:03

Titel: Krankheit in der Familie, Sonderurlaub?
Beitrag von: Persistenz am 25. März 2014, 10:26:03
Hallo Kameraden, liebe Community,

ich hätte eine Frage:
Wenn die Familie eines Soldaten (Frau und/oder Kinder) erkrankt, z. B. Influenza, steht einem dann Sonderurlaub zu? Wenn ja, wie lange und wo genau steht das?

Wie genau geht man dann als Soldat vor? Mit dem (zivilen) ärztlichen Attest (Der Frau bzw. der Kinder) zum Chef?

Über mögliche Antworten/Lösungsvorschläge würde ich mich sehr freuen.


Grüße
Titel: Antw:Krankheit in der Familie, Sonderurlaub?
Beitrag von: F_K am 25. März 2014, 10:30:00
Wie wäre es mit einer Suche im Forum? Du bist nicht der Erste mit der Frage ...
Titel: Antw:Krankheit in der Familie, Sonderurlaub?
Beitrag von: Persistenz am 25. März 2014, 10:31:10
Ich habe nach Sonderurlaub gesucht.  Konnte aber nichts zum Thema Familie+Krankheit finden

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Titel: Antw:Krankheit in der Familie, Sonderurlaub?
Beitrag von: wolverine am 25. März 2014, 10:32:36
Ich bin mal so frei.
Titel: Antw:Krankheit in der Familie, Sonderurlaub?
Beitrag von: Persistenz am 25. März 2014, 10:33:13
Danke hatte ich nicht gesehen

Gesendet von meinem SM-N9005 mit Tapatalk

Titel: Antw:Krankheit in der Familie, Sonderurlaub?
Beitrag von: Humen am 26. März 2014, 09:25:19
Guten Tag,

da in dem Link meines Erachtens nicht Aussagekräftig ist hier als Soldat und Papa von zwei Kinder mal das:

7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf
Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes des Soldaten, das das achte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

In den Fällen des Satzes 2, Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur
Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Urlaubstage
gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten
regelmäßigen oder im Dienstplan bestimmten Arbeitszeit richtet. In den Fällen des
Satzes 2 Nr. 6 und 7 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten
zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden


Der Urlaub kann bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen
Arbeitstage gewährt werden, also in jedem Urlaubsjahr für jedes Kind längstens acht, für
mehrere Kinder insgesamt höchstens 19 Arbeitstage, für alleinerziehende Soldatinnen und
Soldaten für jedes Kind längstens 15, für mehrere Kinder insgesamt höchstens 38 Arbeitstage.
Soweit im Einzelfall Zweifel darüber bestehen, ob die Dienstbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschreiten, ist die zuständige Truppenverwaltung zu beteiligen.

Also min. pro Kind pro Jahr 8 Tage für den Soldaten.Wenn die Mutter auch Soldatin ist ebenfalls 8 Tage für jedes Kind pro Jahr.
Ist ein Elternteil zivil beschäftigt sind das 10 Tage pro kind pro Jahr.

mfg