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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: Oli_007 am 30. April 2014, 13:22:23

Titel: Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Oli_007 am 30. April 2014, 13:22:23
Werte Kameraden,

§17 SLV regelt ja die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad

Dort steht in (2):

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen.

Wer kann einschätzen, daß die ausgeübte Tätigkeit "nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen"?

Angenommen, ich bin als Bankkaufmann ausgebildet und für den Posten eines Refü-Fw eingeplant. Mein Arbeitgeber kann mir zwar in Form eines Zeugnisses bestätigen, was ich momentan tue bzw die letzten Jahre getan habe, kennt aber doch nicht die Tätigkeit der vorhergesehenen Verwendung?

Wie läuft das Prozedere in der Praxis?

Danke vorab!
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: BulleMölders am 30. April 2014, 13:27:48
Der bisherige Arbeitgeber entscheidet das ja auch nicht sonder die Bundeswehr.
Und was hat das überhaupt mit Reserve zu tun?
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Lidius am 30. April 2014, 13:28:03
In deinem Fall würde sich die Frage doch gar nicht stellen, oder? Der Bankkaufmann berechtigt zur Einstellung im Dienstgrad Stabsunteroffizier, nicht mehr. Für mehr wäre eine Weiterbildung auf Meisterebene erforderlich (Bankfachwirt o.ä.).
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Oli_007 am 30. April 2014, 13:30:54
Zitat von: BulleMölders am 30. April 2014, 13:27:48
Der bisherige Arbeitgeber entscheidet das ja auch nicht sonder die Bundeswehr.

D.h. die Bundeswehr bekommt das zivile Arbeitszeugnis und bewertet dann, ob dieses die korrekte "Fachrichtung und Schwierigkeit" darstellt?

In jedem Fall vergleicht jemand zwei Tätigkeiten, obwohl er nur eine kennt, oder?
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: ulli76 am 30. April 2014, 13:35:08
Deswegen ist es wichtig, dass der zivile Arbeitgeber genau beschreibt, was derjenige gemacht hat.

Das umgekehrte Problem haben übrigens auch Soldaten, die zum DZE einen zivilen Arbeitgeber suchen- da ist es wichtig, dass der militärische Vorgesetzte in zivil verständlichen Worten beschreibt, was der Soldat gemacht hat.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Lidius am 30. April 2014, 13:36:09
Zitat von: Oli_007 am 30. April 2014, 13:30:54
Zitat von: BulleMölders am 30. April 2014, 13:27:48
Der bisherige Arbeitgeber entscheidet das ja auch nicht sonder die Bundeswehr.

D.h. die Bundeswehr bekommt das zivile Arbeitszeugnis und bewertet dann, ob dieses die korrekte "Fachrichtung und Schwierigkeit" darstellt?

In jedem Fall vergleicht jemand zwei Tätigkeiten, obwohl er nur eine kennt, oder?

Ich kenne das nur aus dem zivilen Bereich der Bundeswehr, dort wird neben dem Arbeitszeugnis auch der Bewerber aufgefordert schriftlich möglichst genau darzulegen was er zur Zeit für eine Tätigkeit ausführt bzw. ausgeführt hat.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: wolverine am 30. April 2014, 13:37:13
Ist nicht das anerkannte Berufsbild (hier eben Bankkaufmann) maßgeblich? Ob er Kreditsachbearbeiter oder Bausparberater war interessiert doch keinen.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: F_K am 30. April 2014, 13:41:10
@ wolverine:

Eben.

Ein Gremium entscheidet pro Verwendung, welches Berufsbild für welche Verwendung "förderlich" ist.

Ein Einstellung als Fw (oder höher) ist auf ReFü Verwendungen NICHT möglich - niemand hat ZIVIL die Berufserfahrung wie ein vollständig ausgebildeter ReFü.

Als KfzInst Fw sieht das anders aus - da kann z. B. ein KFZ Meister entsprechend anerkannt werden.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: wolverine am 30. April 2014, 13:47:29
Ich sollte PersOffz werden ... 8)
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Ralf am 30. April 2014, 13:54:56
Zitat von: F_K am 30. April 2014, 13:41:10
@ wolverine:

Eben.

Ein Gremium entscheidet pro Verwendung, welches Berufsbild für welche Verwendung "förderlich" ist.

Ein Einstellung als Fw (oder höher) ist auf ReFü Verwendungen NICHT möglich - niemand hat ZIVIL die Berufserfahrung wie ein vollständig ausgebildeter ReFü.

Als KfzInst Fw sieht das anders aus - da kann z. B. ein KFZ Meister entsprechend anerkannt werden.
Es gibt da schon ein paar Berufe: Fachkaufleute für xyz, Fachwirte xyz. Die berechtigen zur Einstellung als Fw. Trotzdem durchläuft man dann noch eine militärfachliche Ausbildung.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: wolverine am 30. April 2014, 14:22:40
Trotzdem richtet sich das doch nach dem Beruf und nicht der von irgendwem attestierten Tätigkeit?!
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Lidius am 30. April 2014, 14:33:49
Zitat von: wolverine am 30. April 2014, 14:22:40
Trotzdem richtet sich das doch nach dem Beruf und nicht der von irgendwem attestierten Tätigkeit?!

Jein, der Meister berechtigt ja grundsätzlich zur Einstellung als Feldwebel. Hier gehts aber jetzt um eine Einstellung mit noch höherem Dienstgrad (also bis zum Stabsfeldwebel) und da muss die bisherige Tätigkeit passen.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Lidius am 30. April 2014, 14:37:41
Nachtrag: Für den TE ist das aber eh egal, als Bankkaufmann ist eh StUffz der höchstmögliche Einstellungsdienstgrad.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: wolverine am 30. April 2014, 14:40:10
Das ist mir soweit klar. Wobei ich der Ansicht bin, dass man eben nur im Berufsbild gearbeitet haben muss (also Meister und seit X Jahren in diesem Beruf). Was man dort gemacht hat, interessiert doch nicht und eine zivile Bescheinigung kann keine Auswirkungen auf ein ör-Dienstverhältnis haben.

Eine Bankkaufmannsausbildung kann evtl. zu einer Einstellung als StUffz (FA) führen und das unabhängig davon, was man als Bankkaufmann gemacht hat (solange es eben Bankkaufmann ist). Selbst wenn mein AG bescheinigt, dass ich schon lange Abteilungsleiter war, berechtigt dies aber nicht zur Einstellung als Fw (dafür bräuchte ich den Fachkaufmann).
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Lidius am 30. April 2014, 14:48:22
Zitat von: wolverine am 30. April 2014, 14:40:10
Das ist mir soweit klar. Wobei ich der Ansicht bin, dass man eben nur im Berufsbild gearbeitet haben muss (also Meister und seit X Jahren in diesem Beruf). Was man dort gemacht hat, interessiert doch nicht und eine zivile Bescheinigung kann keine Auswirkungen auf ein ör-Dienstverhältnis haben.

Es geht darum das die Ebene passen muss. Jemand der einen Meister hat, aber nur Tätigkeiten ausführt die auf Gesellenebene liegen, der erfüllt die Vorraussetzungen für einen höheren Dienstgrad nicht. Der wird dann halt "nur" als Feldwebel eingestellt. Beim Bankkaufmann ist es egal, weil auf Gesellenebene eh der StUffz das maximum ist und keine weitergehende Tätigkeit gefordert wird.

Ich mache das gleiche gerade mit einer Bewerbung in der Wehrverwaltung durch. Da muss neben dem Beruf auch zwingend eine einschlägige Tätigkeit auf Höhe der angestrebten Laufbahn vorhanden sein. Dazu durfte ich dann detailiert auflisten was genau ich bei der Bundeswehr gemacht habe.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Oli_007 am 30. April 2014, 14:51:13
Danke soweit!

Ich möchte die Frage erweitern: Es gibt eine Tabelle, aus der hervorgeht, welcher Berufsabschluß zu welchem vorläufigen Dienstgrad führen kann. Mir fällt um´s Verrecken nicht mehr ein, wie die heisst und wo ich die finde.
Kann mir bitte jemand auf die Sprünge helfen?
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: wolverine am 30. April 2014, 14:57:55
Zitat von: Lidius am 30. April 2014, 14:48:22
Ich mache das gleiche gerade mit einer Bewerbung in der Wehrverwaltung durch. Da muss neben dem Beruf auch zwingend eine einschlägige Tätigkeit auf Höhe der angestrebten Laufbahn vorhanden sein. Dazu durfte ich dann detailiert auflisten was genau ich bei der Bundeswehr gemacht habe.
Das ist meines Erachtens nach eben nicht vergleichbar, da man bei der Bundeswehr kein äquivalentes Berufsbild erlernt. Da kann man dann nur aufgrund "beschriebener Erfahrungen eingruppiert" werden.
Ein KFZ-Meister, der bei ATU nur Reifen wechselt, ist aber immer noch Meister und damit für die Fw-Laufbahn qualifiziert. Macht er das schon lange genug kann er auch als OFw oder höher eingestellt werden. Er wird nicht anders behandelt als ein KFZ-Meister bei Vw o. ä.

Zitat von: Oli_007 am 30. April 2014, 14:51:13
Es gibt eine Tabelle, aus der hervorgeht, welcher Berufsabschluß zu welchem vorläufigen Dienstgrad führen kann. Mir fällt um´s Verrecken nicht mehr ein, wie die heisst und wo ich die finde.
Meinen Sie die Soldatenlaufbahnverordnung und dann jeweils die "Einstellung mit höherem Dienstgrad" bei den jeweiligen Dienstgradgruppen?
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Oli_007 am 30. April 2014, 15:06:46
Was ich meine (um im Beispiel zu bleiben):

Bankkaufmann(IHK) => PersUffz oder ReFü-Uffz oder StDstUffz oder oder
Bankfachwirt (IHK) => PersFw oder StDstFw oder oder
...
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Lidius am 30. April 2014, 15:07:42
Zitat von: wolverine am 30. April 2014, 14:57:55
Das ist meines Erachtens nach eben nicht vergleichbar, da man bei der Bundeswehr kein äquivalentes Berufsbild erlernt. Da kann man dann nur aufgrund "beschriebener Erfahrungen eingruppiert" werden.
Ein KFZ-Meister, der bei ATU nur Reifen wechselt, ist aber immer noch Meister und damit für die Fw-Laufbahn qualifiziert. Macht er das schon lange genug kann er auch als OFw oder höher eingestellt werden. Er wird nicht anders behandelt als ein KFZ-Meister bei Vw o. ä.

Ich sehe das so das z.B. jemand der Berufsbegleitend seinen Fachwirt/Fachkaufmann etc. macht, aber danach weiter an seinem Arbeitsplatz seine Tätigkeit auf Gesellenebene ausführt, nicht eine Tätigkeit ausführt die "nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen". Dementsprechend könnte der nur Feldwebel werden.

Ich hoffe Ralf kann uns da aufklären.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: wolverine am 30. April 2014, 15:20:14
Ich glaube, dass wir aneinander vorbeireden. Der Fachwirt muss natürlich auch als Fachwirt eingestellt und beschäftigt sein.  Ein Jahr Meister und als Meister beschäftigt ermöglicht den OFw usw. Aber die "Qualität" seiner Arbeit wird dabei nicht bewertet.

Der Meister/ Fachwirt als Qualifikation reicht bereits allein - ohne Beschäftigung - für den Einstieg als Fw.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: wolverine am 30. April 2014, 15:20:44
Zitat von: Oli_007 am 30. April 2014, 15:06:46
Was ich meine (um im Beispiel zu bleiben):

Bankkaufmann(IHK) => PersUffz oder ReFü-Uffz oder StDstUffz oder oder
Bankfachwirt (IHK) => PersFw oder StDstFw oder oder
...
Das hat - soweit ich weiß - nur der Karriereberater.
Titel: Antw:Frage bzgl § 17 SLV
Beitrag von: Ralf am 30. April 2014, 15:25:42
ZitatDas hat - soweit ich weiß - nur der Karriereberater.
...und jeder, der Zugriff aufs IntranetBw hat.

Zur Festlegung, ob man als OFw/HptFw etc. eingestellt werden kann, ist die Dauer der Tätigkeit als "Meister" (um mal bei dem hier gebrachten Beispiel zu bleiben) ausschlaggebend. Hier wird ja immer von Mindestzeiten gesprochen. Und es ist auch kein Automatismus. Es kann auch sein, dass jemand "nur" als Fw eingestellt wird, selbst wenn er einige Jahre Berufserfahrung einbringt. Die Planstellensituation spielt hier rein und ob diese auch verfügbar sind für den Einstieg mit höherem DstGrd.