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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: FleXer297 am 23. Mai 2014, 08:38:08

Titel: Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: FleXer297 am 23. Mai 2014, 08:38:08
Hallo,

gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz auch für Auszubildende, auch wenn der Ausbildungsvertrag ja nur befristet ist?

Gruß
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: swobby am 23. Mai 2014, 08:52:01
Brechen Sie ihre Ausbildung für die Bundeswehr ab?
Meine Meinung dazu ist nicht gerade positiv, aber sie werden sich das hoffentlich gut überlegt haben.

Auszubildende stehen ohne hin unter einem besonderen Kündigungsschutz, daher sollte das ganze Prozedere kein Problem darstellen.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: F_K am 23. Mai 2014, 08:55:13
Ralf meint ja - ich bin mir da nicht sicher.

Zu Zeiten GWD war eine Ausbildung immer ein Grund für eine Rückstellung - daher gibt es zu dieser Frage keine Rechtspraxis.

Praktisch ist es jedenfalls ein SEHR DOOFE Idee, eine Ausbildung nicht abzuschließen.

Rein praktisch wird sich die Ausbildung vermutlich um ein Jahr verlängern - selbst bei nur wenigen Monaten "Pause".
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: FleXer297 am 23. Mai 2014, 09:04:58
Zitat von: swobby am 23. Mai 2014, 08:52:01
Brechen Sie ihre Ausbildung für die Bundeswehr ab?

Situation: Person hat abgeschlossene Erstausbildung mit der sich die Person bei der Bundeswehr beworben hat und auch schon seinen Einberufungsbescheid bekommen hat.
Im Moment befindet sich die Person in einer Zweitausbildung.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Der StUffz am 23. Mai 2014, 09:07:45
Jedoch sollte die Ausbildung zu Ende sein zum Beispiel zum 01.08. und der Vertrag läuft dann aus, sollte kein Kündigungsschutz greifen. Wenn man zum 01.07 zur Bumdeswehr geht.

Was das mitten in der Ausbildung betrifft ( einfallende Kommentare dazu spare ich mir) habe ich keine Ahnung.

Das tut es ja z.B. bei Schwangeren auch nicht deren Vertrag ausläuft.

Warum fängt man ne zweite Ausbildung an und will sie dann abbrechen?

Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: swobby am 23. Mai 2014, 09:19:51
Also es bestehen da verschiedene Möglichkeiten mit den zwei Ausbildungen.

Bei meinem Arbeitgeber ist das gang und gebe, alle Azubis bekommen einen zwei Jahresvertrag zur Ausbildung Verkäufer. Etwa 5% aller Azubis die bestehen bekommen dann die Möglichkeit ein weiteres Jahr Lehre anzuknüpfen und somit Kaufmann/frau im Einzelhandel zu werden.

Die zweite Möglichkeit wäre wohl einfach das man nicht wusste was man will und dann eben nochmal was anderes lernt weil man daran hoffentlich mehr spass hat.

Also prinzipell läuft das ganze dann wohl wie ein Befristeter Vertrag. Wenn der Vertrag ausläuft während der EigÜb dann keine Rückkehr möglich.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
Mal abgesehen von der, wie F_K schon sagte, sehr doofen Idee das abzubrechen, ist das ArbPlSchG sehr vage mit seiner Aussage. Da wird natürlich in den §§ 2 und 6 auch von Berufsausbildung gesprochen und vor allem was den §6 (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) betrifft könnte man schon denken oder liegt es sehr nahe das es auch in solchen Fällen der Ausbildung gilt. Die Wehrdienstzeit wird allerdings nicht angerechnet, so dass man diese wohl an die Ausbildung anhängen muss. ABER, das kann wahrscheinlich wirklich nur ein rechtskundiger beantworten.

@FleXer, soll den nur FWDL geleistet werden oder steht ein SAZ mit eventueller Eignungsübung im Raum? Letzteres würde dann möglicherweise eher zu swobby`s Gedanken führen.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: FleXer297 am 23. Mai 2014, 09:38:43
Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
@FleXer, soll den nur FWDL geleistet werden oder steht ein SAZ mit eventueller Eignungsübung im Raum? Letzteres würde dann möglicherweise eher zu swobby`s Gedanken führen.

Es wird SAZ 8.

Nach der Erstausbildung gab es keinen Job in der Region deswegen wurde eine zweite begonnen in der er sich aber im 1.Lehrjahr befindet. Er wollte seinen ersten Beruf gerne weiter ausüben und deswegen nun der weg zur Bundeswehr.
Ihm geht es nur darum ob der Betrieb ihn jetzt bis zur Einstellung kündigen kann oder ihn übergreifend bis zum Dienstantritt behalten muss
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:49:40
Dann kommt noch das EÜG dazu oder greift wohl in Gänze... dieses spricht allerdings nirgends von Berufsausbildung, sondern lediglich von befristeten Arbeitsverhältnissen. Da kommen wir wieder zu dem Punkt der Rechtsauffassung, ob eine Ausbildung ein befristetes Arbeitsverhältnis darstellt oder eben nicht.

Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 09:29:03
(...)ABER, das kann wahrscheinlich wirklich nur ein rechtskundiger beantworten. (...)
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: FleXer297 am 23. Mai 2014, 09:51:39
okay vielen dank ersteinmal für eure bemühungen...ich werde das mal so an ihn weiterleiten.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Der StUffz am 23. Mai 2014, 10:29:15
Naja gesetzlich gesehen ist eine Ausbildung ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Ziel der beruflichen Ausbildung.
Einfach so kündigen kann man da nicht und auch gekündigt werden nicht.
Der Arbeitsplatzschutz müsste greifen, wenn nicht die Befristung bis zum Dienstbeginn endet.
Sollte die Befristung über die Eignungsübung hinaus gehen so greift der Schutz.
Und es sollte auch nur schwer möglich sein den Betroffenen vorher zu kündigen.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: swobby am 23. Mai 2014, 10:37:59
Richtig, da hier verschiedene Faktoren eintreten, besondere Kündigungsschutzmaßnahmen weil Azubi, EigÜbG - sollte den befristeten Vertrag beinhalten, weil befristet auf zwei/drei Jahre je nach Ausbildung. Allerdings stellt sich hier die Frage, mit dem nach lernen, evtl. Verlängert sich im worst case die Ausbildungszeit um ein Jahr. (Insofern aus welchem Grund auch immer die EigÜb nicht bestanden wird, freiwillig abgebrochen)



Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Der StUffz am 23. Mai 2014, 10:42:17
Ja gut die Frage des Verlängerns sei mal so dahin gestellt.

Wenn der Chef böse ist wird er dich nicht nach lernen lassen. Muss er auch nicht. Da wäre in diesem Fall zu klären ob und wie du das Ziel der erfolgreichen Prüfung erreichen kannst.

Möglichkeit a) nicht verlängert und regulär zu der Prüfung angemeldet, die für dich jetzt schon bestimmt ist.

und b) Verlängerung der Befristung um ein Jahr um dann an der Prüfung teilzunehmen.

Aber das hängt vom Chef und deinem Leistungsbild ab.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: F_K am 23. Mai 2014, 10:44:27
Lieber StUffz:

Vertraglich verpflichtet sich der Auszubildende, ALLES für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu machen - dem widerspricht aber eine andere Arbeitsaufnahme deutlich.
Anders ist dies bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis- da gibt es "Geld gegen Zeit" - da kann man problemlos mal ein paar Wochen / Monate "aussetzen".

Für die rein rechtlichen Fragen rate ich den Gang zu einem Arbeitsrechtanwalt an.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Der StUffz am 23. Mai 2014, 10:54:31
Och F_K....

So wie ich es geschrieben habe stimmt es schon.

Und der einzige Unterschied in den beiden Dingen besteht in den Besonderheiten.

Arbeitnehmer müssen alles tun um die ihnen aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen.

Auszubildende müssen alles tun um die Ausbildung mit Erfolg abzuschließen.

Den Punkt, den man hier außer Acht lies ist die Berufsschule, die kann natürlich eine Wiederholung des Schuljahres verlangen.


Und nochmal solange eine Befristung vorhanden ist(Probezeit auch überstanden ist) kann nicht viel passieren. Der Arbeitsplatzschutz greift.

Natürlich kann der Chef dabei ein Assi sein und mit allen Mitteln versuchen das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis zu lösen.

Aber hier ging es ja mal rein um die Rechtlichkeit des Arbeitsschutzes während einer Eignungsübung.


Aber F_K, wenn ich schreiben würde draußen regnet es, würdest du mir auch Widersprechen. Schon allein damit widersprochen ist  ;D
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: mailman am 23. Mai 2014, 10:58:48
Bei der zweiten Ausbildung ist man im meisten Falle eh nur "Berufsschulberechtigt".  Fächer wie Deutsch, Religion, Sport muss man nicht mehr ablegen und theoretisch müßte man auch in nicht die Schule.

Je nach Beruf und zuständiger Stelle wird man mit der Prüfung aber  länger warten müssen, sehr oft gibt es ja nur eine Prüfung pro Jahr.

Der Ausbildungsvertrag läuft ja wie geschrieben nur eine bestimmte Zeit. Es ist nur fraglich ob man in der Zeit auch zumindest eine Prüfung machen muss oder ob einen der Betrieb nach Ablauf der Zeit gehen lässt.

Bei mir war jemand der hat im Dezember die Prüfung nicht geschafft, die nächste wäre im Juni gewesen. Vertrag läuft nur bis März.
Der Typ sitzt auf der Straße ohne Abschluß
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: F_K am 23. Mai 2014, 11:04:11
ZitatUnd der einzige Unterschied in den beiden Dingen besteht in den Besonderheiten.

... der Satz hat etwas   :D

Nochmal:
- Bei einer normalen Arbeitsleistung ist eine Unterbrechung (wegen RDL, Krankheit, Eignungsübung) völlig "unschädlich".
- Bei einer Berufsausbildung gibt es FESTE Enttermine (Prüfungen), bis zu denen ein Stoff zu vermitteln ist.

Gelingt die Vermittlung des Stoffes nicht zeitgerecht, muss die nächste Prüfung genutzt werden - also ggf. 6 Monate oder ein Jahr später.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Der StUffz am 23. Mai 2014, 11:16:49
F_K bei Berufsausbildungen gibt es Prüfungstermine, das ist richtig.

Und da ist es wiederum Ermessenssache( Zeugnisse, Verhalten, Schulabschluss), ob man das Ganze verlängern muss oder nicht.
Aber das ändert nichts an einer Befristung des Arbeitsvertrages.

Wenn der Auszubildende jetzt einen Unfall hat und für Monate ausfällt, würde dies auch nicht zwangsläufig bedeuten das verlängert wird. Oder anderes  ;D
!!!Ist nur ein Beispiel!!!! 

Und mit Besonderheiten ist gemeint, dass das Hauptziel sich in der Verlagerung der Arbeitsleistung niederschlägt. Es aber trotzdem eine Arbeitsleistung gegen Vergütung bleibt!

Arbeitnehmer erbringt geforderte Arbeit z.B. Rechnungen schreiben, Löten u.s.w

Auszubildender erbringt die Leistungen Schule, Arbeitsproben, Zwischenprüfung u.s.w

Ein Auszubildender ist ein Arbeitnehmer mit rechtlichen Sonderstellungen, die sich größtenteils in Urlaubsregelungen, Freistellungen, Arbeitszeiten und Entlohnung auswirken.

In dem Punkt der Vermittlung des Stoffes stimme ich dir voll und ganz zu. Aber gehen wir mal davon aus das jemand, der schon eine abgeschlossenen Ausbildung hat, die paar Dinge in der neuen Ausbildung lernt. Und dies auch in kürzerer Zeit.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: mailman am 23. Mai 2014, 11:47:09
ZitatWenn der Auszubildende jetzt einen Unfall hat und für Monate ausfällt, würde dies auch nicht zwangsläufig bedeuten das verlängert wird. Oder anderes  ;D

Doch
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: swobby am 23. Mai 2014, 11:51:42
Nein, denn den Fall hatten wir bei uns auch Azubi für 3 Monate im Krankenhaus. Hat sich den schulstoff im krankenhaus weiter reingezogen, nach genesung die arbeiten in der bs nachgeschrieben. In der firma haben wir dann eben den stoff auch etwas schneller durchziehen müssen. Aber die zulassung zur prüfung war gegeben. Und wurde auch bestanden, die regelung dazu ist nämlich irgendwie so das man mindestens 60% der lehrzeit anwesend sein muss um zur Prüfung zugelassen zu werden.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 11:58:05
Gehen wir mal davon aus, dass es sich bei einem Ausbildungsplatz um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und der Azubi in eine Eignungsübung geht. In diesem Fall sagt das EÜG folgendes:

Zitat
§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(...)
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.
(...)

Damit wäre dann der Arbeitsplatzschutz für den Azubi dahin, wenn sich die restliche Ausbildungszeit in oder über den Rahmen der EÜ hinaus erstreckt. Wie sich das nun genau verhält, wenn der Azubi im ersten Lehrjahr in eine EÜ geht, nicht besteht oder selber freiwillig ausscheidet, kann man dann wohl unterschiedlich interpretieren. Meiner Meinung nach müsste/könnte er dann an dem Punkt wieder einsteigen als wäre nicht weg gewesen.

Dieses wiederum könnte sich aber schwierig gestalten, im Sinne des aufzuholenden Stoffes; nicht nur schulisch.
Titel: Antw:Arbeitsplatzschutzgesetz
Beitrag von: FleXer297 am 23. Mai 2014, 12:03:06
Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 11:58:05
Gehen wir mal davon aus, dass es sich bei einem Ausbildungsplatz um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und der Azubi in eine Eignungsübung geht. In diesem Fall sagt das EÜG folgendes:

Zitat
§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(...)
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.
(...)

Damit wäre dann der Arbeitsplatzschutz für den Azubi dahin, wenn sich die restliche Ausbildungszeit in oder über den Rahmen der EÜ hinaus erstreckt.

so habe ich dies auch erst aufgefasst aber war mir erst nicht sicher wie sich das auf auszubildende auswirkt