Hallo... :D
ich habe mal eine frage.
Mein Freund (dienstantritt ca. 1 monat) hatte auf einner party streß mit einem besoffenen. als er zu dem besoffenen gesagt hat, er soll weg gehn und kein streß machen, hat er ihm ins gesicht geschlagen (dickes auge und starke jochbein-prellung) meine freund hat aus reflex zurück geschlagen um sich zu wehren und ihn auf der nase getroffen und die ist jetzt gebrochen. es haben mehrere peronen gesehn das der andere zuerst geschlagen hat und mein freund sich nur gewehrt hat.... jetzt will der (mit gebrochener nase) ihn EVENTL. anzeigen... (anwalt sagt meine freund hat aus notwehr gehandelt und es ist egal ob er die nase gebrochen hat oder nicht, es war notwehr und somit ist das nicht strafbar)
kann das zu problemen bei der einstellung geben? muss man sowas bei dienstantritt sagen
gruß marco
Mit laufendem Verfahren wird man nicht zum Dienstantritt zugelassen.
Er ist ja noch nicht angezeigt worden (vll kommt es auch nicht soweit) aber wenn, was kann man dann machen? hoffen das es vor dienstantritt eingestellt wird oder was für möglichkeiten gibt es?
Bei einer Anzeige sofort melden. Wenn man es nicht meldet und es im nach hinein herausgefunden wird, gilt das als Einstellungsbetrug. Das kann schwere Folgen nach sich ziehen.
Bei den Möglichkeiten weiß Ich nichts Genaues und Ich möchte kein Halbwissen verbreiten.
Gruß
ok, danke erst mal
Zitat von: Eisenmann am 30. Mai 2014, 22:05:03
Mit laufendem Verfahren wird man nicht zum Dienstantritt zugelassen.
Ich weiß von Fällen wo jemand fast mit dem gleichem Fall während der Ausbildung zur Gerichtsverhandlung durfte
Zitat von: Verteidiger am 30. Mai 2014, 22:25:36
Zitat von: Eisenmann am 30. Mai 2014, 22:05:03
Mit laufendem Verfahren wird man nicht zum Dienstantritt zugelassen.
Ich weiß von Fällen wo jemand fast mit dem gleichem Fall während der Ausbildung zur Gerichtsverhandlung durfte
und was ist dabei raus gekommen? ist das verfahren eingestellt worden? durfte er bei der undeswehr bleiben?
Wurde Ihn das erzählt oder haben Sie es selber miterlebt?
Um was für Straftaten handelte es und geschahen diese vor Dienstantritt?
Denn dies ist normalerweise nicht die Regel ;) .
War meine ich auch Körperverletzung. Wurd freigesprochen wegen Notwehr
Ich weiß nicht wie es vor Dienstantritt ist, aber ich hatte auch mal vor jahren aus Notwehr gehandelt und es wurde Anzeige erstattet und ich habe gegenanzeige gemacht und dann wurde das Verfahren einfach eingestellt...
Soweit ich weiß kommt es aber auch drauf an ob man saz oder fwdl... Aber sicher bin ich mir nicht
Gruß bench
Bei einem Freispruch wegen Notwehr ist es völlig wumpe ob man FWDL oder SaZ ist. In dem Fall war man ja eh unschuldig- warum soll man dann entlassen werden?
Außerdem werft ihr hier ständig alles durcheinander: Wegen einem laufenden Verfahren während der Dienstzeit wird man natürlich nicht entlassen, auch nicht zwingend bei einer Verurteilung.
Ein laufendes Verfahren zum Zeitpunkt der Einstellung bedeutet aber dass man eben erstmal nicht eingestellt wird, bis das geklärt ist.
Ist ein Verfahren abgeschlossen, so entscheidet der Rechtsberater.
Verurteilungen und laufende Verfahren ist die schlechteste Idee- sowas nennt man dann Einstellungsbetrug.
Also ich meinte nicht entlassen, sondern den Dienst nicht antreten darf wenn ein Verfahren läuft. Is ja logisch das bei Unschuld man nichts zu befürchten hat.
Du solltest das in jedem Fall so kommunizieren. Ansonsten kann es richtigen Ärger geben.
Man muss erst bei Dienstantritt Meldung machen und fals bis dahin das Verfahren eingestellt wird muss man nichts melden da es wie ein Freispruch ist. So war die aussage von KC
ZitatMan muss erst bei Dienstantritt Meldung machen und fals bis dahin das Verfahren eingestellt wird muss man nichts melden da es wie ein Freispruch ist. So war die aussage von KC
Hast Du dazu eine Quelle?
(Ist nämlich sachlich unzutreffend - Eine Verfahrenseinstellung (z. B. gegen Auflage) ist etwas anderes als ein Freispruch mangels Beweisen als ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld - und dies wird vom RB auch so gesehen, der Zeit für seine Beurteilung benötigt, deshalb muss sofort gemeldet werden.).
Wurde mir persönlich von KC gesagt
ZitatWurde mir persönlich von KC gesagt
Das "KC" ist eine Dienststelle - die "spricht" nicht.
Eine (belastbare) Quelle wäre ein Sachbearbeiter mit Namen und Dienstgrad, Dienststellung.
Vermutlich hast Du da aber einfach nur etwas falsch verstanden, weil Dir (auch) der notwendige Hintergrund gefehlt hat.
Ich weiß, und eine Dame vom kc hat mir gesagt, ein laufendes verfahren muss man bei Dienstantritt melden "das ist die normale Vorgehensweise"
Zitat von: bench87 am 02. Juni 2014, 15:24:15
Ich weiß, und eine Dame vom kc hat mir gesagt, ein laufendes verfahren muss man bei Dienstantritt melden "das ist die normale Vorgehensweise"
Nein. Wenn das so wäre, würde das unter Nr. 54 im Bewerbungsbogen sicherlich nicht anders drin stehen und das hast du ja auch beschrieben. Dort steht nämlich "...bei der Behörde, bei der ich meine Bewerbung eingereicht habe."
@ Bench87:
Denke doch bitte mal für 2 cent nach - wenn z. B. jemand ein Verfahren wegen Mordes hat (nach Bewerbung) und eine Verurteilung wahrscheinlich ist - ist dann eine Meldung bei Dienstantritt sinnvoll?
Ralf hat eine SCHRIFTLICHE Quelle genannt, die ist sogar im Internet zu finden ....
Sorry, ich geb ja nur weiter was die Dame im kc gesagt hat, wenn sie mir falsche Auskunft gibt, kann ich ja nichts dafür...
Bench87:
ZitatKlatschen und Lügen sind Bruder und Schwester.
(.. und wenn Du dich tatsächlich beworben hast, kennst Du die Wahrheit, Deine Lüge ist also grob fahrlässig).
Ich nehm alles zurück und halte mich. Entschuldige Marco88
"raus"
Zitat
Hast Du dazu eine Quelle?
Nur rein aus Interesse, ich will kein Tipp geben oder sonstiges. Ich habe ein Schreiben "Hinweis für den Diensteintritt (Mannschaften/ Unteroffiziere)"
13. ergänzende Hinweise
Sollte eine Änderung in ihrem persönlichen Verhältnisses eingetreten sein oder sich ihr Gesundheitszustand gegenüber den Angaben und Festellungen der Annahmeuntersuchung verschlechtert haben, so haben sie dies unverzüglich ihrem zuständigen Zentrum für Nachwuchsgewinnung, spätestens jedoch bei Diensteintritt ihrer Einheit mitzuteilen. Verschweigen sie auf Befragung eine solche Änderung oder Verschlechterung, können sie nach ihrer Einstellung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werden.
Bitte keine dummen Kommentare o.ä. Mich interessiert es und wenn ich irgendwo falsch liege freu ich mich dazu zu lernen um so Fehler wie oben nicht wieder zu machen.
Mfg bench
Zitatso haben sie dies unverzüglich ihrem zuständigen Zentrum für Nachwuchsgewinnung,
Da steht es.
Und falls nun die Frage kommt, wann denn erst zum Dienstantritt, dann als Beispiel:
Montag Dienstantritt. Am Samstag eine Verletzung erlitten, dann braucht man am Wochenende nicht im KC anrufen. Das meldet man dann am Montag zum Dienstantrit.
@bench87
... unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Verzögern. Also quasi sofort nach Bekanntwerden des Umstandes. Im Falle eines Freitages reicht wohl sicher der folgende Montag, aber mit Dienstag wird schon schwer zu argumentieren. Fällt nun der Montag mit dem Dienstantritt zusammen gilt wohl spätestens bei Dienstantritt.
Anyway es ist wie Ralf schon sagte.
Und soweit ich es richtig verstanden haben, hatte der TE ein bereits laufendes Vefahren im KC verschwiegen und sucht nun nach "Auswegen" aus der Misere.
Zitat von: bench87 am 03. Juni 2014, 12:17:42
13. ergänzende Hinweise
Sollte eine Änderung in ihrem persönlichen Verhältnisses eingetreten sein oder sich ihr Gesundheitszustand gegenüber den Angaben und Festellungen der Annahmeuntersuchung verschlechtert haben, so haben sie dies unverzüglich ihrem zuständigen Zentrum für Nachwuchsgewinnung, spätestens jedoch bei Diensteintritt ihrer Einheit mitzuteilen. Verschweigen sie auf Befragung eine solche Änderung oder Verschlechterung, können sie nach ihrer Einstellung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werden.
wie definierst Du bitte unverzüglich?
Unverzüglich
Handlung, die ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.
Die in § 121 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgenommene Legaldefinition des Begriffes gilt für das gesamte deutsche Recht.
Sie ist im Zweifel auch dann gültig, wenn der Begriff in einem Vertrag (z. B. Tarifvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen) verwandt wird.
Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu.
Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.
An den Begriff sind eine Reihe von Handlungen geknüpft, deren Rechtsfolgen von der Unverzüglichkeit abhängen.
Beispiele:
Anfechtung von Willenserklärungen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 121 Absatz 1 BGB)Untersuchung und Rüge der mangelhaften Ware beim Handelskauf (§ 377 Absatz 1 Handelsgesetzbuch, HGB)Verlustanzeige des Vorstandes an die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (§ 92 Absatz 1 Aktiengesetz, AktG)Nachholen der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber (§ 9 Absatz 1 MuSchG)Antrag auf wettbewerbsrechtliche Nachprüfung von Auftragsvergaben (§ 107 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB)Terminbestimmung im Zivilprozess durch den vorsitzenden Richter (§ 216 Absatz 2 Zivilprozessordnung, ZPO)Praxistipp:
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Dies gilt vor allem - in Anlehnung an § 626 Absatz 2 BGB - bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen.
Zitat"raus"
Also nicht nur weitertragen von Lügen / Falschinformationen - sondern auch das eigene Wort brechen.
Unverzüglich ist in diesem Fall eng auszulegen - kommt die Anhörung von der Polizei / StA, sollte das KC innerhalb weniger Tage informiert werden.
Da mehr als 2 Wochen zu warten, ist in jedem Fall ein schuldhaftes Handeln.
Das unverzüglich legt sich hier auch auf Änderungen!!! Der Zustand hier ist ein IST Zustand und das schon seit dem Tagen im KC und da wurden sie am ersten Tag gefragt ob es Änderungen seit einreichen der Bewerbung gab! Und genau hier sind wir wieder bei dem Problem!
Zitat von: bench87 am 03. Juni 2014, 12:17:42
Nur rein aus Interesse, ich will kein Tipp geben oder sonstiges. Ich habe ein Schreiben "Hinweis für den Diensteintritt (Mannschaften/ Unteroffiziere)"
13. ergänzende Hinweise
Sollte eine Änderung in ihrem persönlichen Verhältnisses eingetreten sein oder sich ihr Gesundheitszustand gegenüber den Angaben und Festellungen der Annahmeuntersuchung verschlechtert haben, so haben sie dies unverzüglich ihrem zuständigen Zentrum für Nachwuchsgewinnung, spätestens jedoch bei Diensteintritt ihrer Einheit mitzuteilen. Verschweigen sie auf Befragung eine solche Änderung oder Verschlechterung, können sie nach ihrer Einstellung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werden.
Daher ist es hier klar das unverzüglich in diesem zusammenhang schon viel zu spät ist.
alles klar, damit wurden alle Unklarheiten beseitigt und ich konnte mein Unwissenheit und meine Fehlinformationen verbessern ;D
Danke ;)
@F_K: Warum den so hitzig? Hab ich dir was getan? Ich hatte ne falsche Info und hab mich entschuldigt und hatte jetzt halt das Bedürfnis die falsche Info in eine richtige umzuwandeln.
Die Hitze. Keiner braucht Temperaturen über 20 Grad!
Zitat@F_K: Warum den so hitzig?
Wieso hitzig? Ich stelle emotionslos Tatsachen fest.
Der "Getroffene" mag da mehr Emotionen im Spiel haben ...