Servus zusammen,
Ich bin zzt. TG empfänger parag.3
Nun würde ich gerne dreimal die woche Heimfahren 108km eine strecke.
Da mein Refü zzt.nicht im dienst ist hoffe ich hier einen rat zu bekommen.
Meine Frage ist:
Wie verrechne ich das?
Hab von dem thema leider keine ahnung.
Mkg
Joker
Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie warten bis Ihr ReFü wieder im Dienst ist oder
- Sie fragen seinen Vertreter.
Ich wüsste noch eine Möglichkeit:
Hier im Forum fragen.
Die Frage dürfte allgemeingültig, also nicht Einheitsabhängig sein und somit auch von Fachkundigen zu beantworten, die seine Akten nicht vorliegen haben.
Zumal nicht jeder ReFü einen ständig ansprechbaren Vertreter hat.
Wie genau meinst du das mit dem Verrechnen? Wenn du die Tage angeben sollst, an denen du nicht zuhause warst, fallen die enntsprechenden Tage weg.
Soweit ich weiß auch der nächste Tag, wenn du erst zum nächsten Dienst wieder anreist.
Der Hinweis auf seinen Refü ist schon zielführend.
Es gibt unterschiedliche Arten von TG, das, was man auf einem Lehrgang bekommt, das was man an seiner Dienststelle bekommt. Familienstand etc etc etc.
Sein Refü hat seinen Erstbewilligungsantrag mit allen Daten.
Wenns nur um die Frage geht:
ZitatWie verrechne ich das?
Gar nicht, das wird durch die zuständige Stelle berechnet. Der Soldat hat das lediglich auf seinem Antragsformular zu vermerken, wann er wo für wieviel Tage/Stunden war.
Zitat von: Joker81 am 04. Juni 2014, 07:52:36
Nun würde ich gerne dreimal die woche Heimfahren 108km eine strecke.
Somit würdest Du überwiegend (= mehr als zweimal wöchentlich) in der Woche pendeln und wärst dann nicht mehr nach §3 abzufinden!
Steht in den VwV zur TGV.
Zitat von: Bjarka am 04. Juni 2014, 19:40:58
Zitat von: Joker81 am 04. Juni 2014, 07:52:36
Nun würde ich gerne dreimal die woche Heimfahren 108km eine strecke.
Somit würdest Du überwiegend (= mehr als zweimal wöchentlich) in der Woche pendeln und wärst dann nicht mehr nach §3 abzufinden!
Steht in den VwV zur TGV.
Zitat von: funker07 am 04. Juni 2014, 16:04:46
Ich wüsste noch eine Möglichkeit:
Hier im Forum fragen.
Die Frage dürfte allgemeingültig, also nicht Einheitsabhängig sein und somit auch von Fachkundigen zu beantworten, die seine Akten nicht vorliegen haben.
Zumal nicht jeder ReFü einen ständig ansprechbaren Vertreter hat.
Wie genau meinst du das mit dem Verrechnen? Wenn du die Tage angeben sollst, an denen du nicht zuhause warst, fallen die enntsprechenden Tage weg.
Soweit ich weiß auch der nächste Tag, wenn du erst zum nächsten Dienst wieder anreist.
Handy abgestürzt
Mich würde interessieren ob sich das finanziell
Überhaupt lohnen würde kenn die km pauschale
Nicht sind es 8cent oder 20/km?
Werden hin und rückfahrt bezahlt?
Muss ich einen erneuten Antrag stellen um 6 zu erhalten?
Danke für die Hilfreichen antworten.
Also TG nach §6 bekommst du, wenn du irgendwo hin versetzt oder kommandiert wirst und u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar
- keine Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
- Bescheinigung dass keine Unterkunft gestellt werden kann.
- keine UKV zugesagt
- bestimmte Mindestdistanz Wohnung-Dienstort (weiss aber nicht, wie viel das ist)
- Wohnung muss anerkannt sein.
Den Antrag auf das TG stellst du monatlich im Nachhinein- Formular gibt es in der Formulardatenbank.
Müssen mindestens 30 Km sein.
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Es muss bescheinigt werden das am Dienstort keine Unterkunft gestellt werden kann? Ist das wirklich so?
Es gibt Standorte wo nicht jeder Soldat diese Bescheinigung einzeln braucht, weil es eine Feststellung für den ganzen Standort gibt, dass es da keine adäquaten Unterkünfte gibt. Aber ansonsten ja- zum UstgPers StoÄltester, Bescheinigung geben lassen und beim ersten Antrag beifügen.
Zitat von: Rollo83 am 06. Juni 2014, 17:59:39
Es muss bescheinigt werden das am Dienstort keine Unterkunft gestellt werden kann? Ist das wirklich so?
Bei fehlender unentgeltlicher Unterkunft bekommt der Pendler zusätzlich täglich 6,67 TÜG (Trennungsübernachtungsgeld!
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es ein bundesweites Urteil gibt zum Paragraphen 6 und ggf. die Voraussetzungen anderes sind als bisher bekannt. Unter gewissen Prüfungskriterien bekommt man tatsächlich die "echte" Wegstreckenentschädigung ohne Höchstbetragsberechnung. Wenn diese zutrifft, dann benötigt man auch keine Bescheinigung über nicht vorhandene Unterkunftskapazitäten.
Lass Dir vom zuständigen Rechnungsführer durchrechnen, ob Du die Wegstreckenentschädigung ohne Höchstbetragsberechnung erhälst oder nicht!
(
www.bahn.de +
www.reiseplanung.de, Einstellung schnell) Du musst unter 12 Std. bleiben und die Fahrzeit darf 3 Std nicht überschreiten. Desweiteren musst du mit dem Auto im Verhältnis von mindestens 2:1 schneller sein als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier zählt auch nicht dein Fahrverhalten mit dem Auto sondern das Ergebnis der von mir genannten Seiten (Fahrzeit x 2 + Regelarbeitszeit (9,15 Std? - jede Dienststelle anders).
Oder Du sendest mir per PM deine private und dienstliche Anschrift und ich rechne dir das aus.
Bekommt man das TÜG dauerhaft, sofern keine Unterkunft gestellt werden kann, oder nur die ersten 14 Tage nach Dienstantritt?
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Zitat von: Roughnecks am 07. Juni 2014, 06:41:30
Bekommt man das TÜG dauerhaft, sofern keine Unterkunft gestellt werden kann, oder nur die ersten 14 Tage nach Dienstantritt?
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dauerhaft
Wenn ich das jetzt mal für mich persönlich durch rechne bei einfacher Strecke von ca. 80 km kommt folgendes raus.
Arbeitszeit: 9,25h
Hinweg mit Auto bei www. reiseplaung.de und Einstellung schnell sind 0.51h und der Rückweg sind 0.49h.
Heisst unter 12h und unter 3h Fahrtzeit
Wenn ich mit dem Zug fahren würde, wäre keine Fahrt unter 2 Stunden möglich laut
www.bahn.de.
Also bin ich 2:1 schneller mit dem Auto.
Was ich jetzt grad noch nicht verstehe, was bringt mir das ganze jetzt oder was bekomm ich da jetzt?
Ich dachte meine gefahrener Kilometer x 0.08€ und das wars, oder gibts da jetzt noch was ???
Altes Recht: Ein Pendler (TG § 6) darf nicht mehr TG bezahlt bekommen als nach TG § 3!
Neues Recht: Habe ich oben beschrieben. Solltest du die Kriterien also erfüllen, dann bekommst Du gefahrene km einfache Strecke x 2 x Arbeitstage x 0,20 EUR - dazu noch bei 11 Std Abwesenheit 2,05 Verpflegungszuschuss pro Arbeitstag abzgl. eines eventuell bestehenden Eigenanteils von km einfache Strecke x 0,08 EUR
Unter gewissen Umständen kann das TG dann bei monatlich 500 - 800 EUR sein! Also reine Wegstreckenentschädigung! Bei altem Recht wären es dann nur in der Höhe des TG nach § 3 (Höchstbetragsberechnung).
Sollte ein Falllbeispiel von Interesse sein, so werde ich das gerne ausführlich posten.
@Bjarka: Hast du das irgendwo schriftlich mit der neuen Regelung bezüglich § 6 der TGV und mit der 2:1 Regelung etc.pp?
TÜG steht mir aber nur bei TG nach §3 zu, oder?
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Zitat von: Chris2701 am 07. Juni 2014, 20:18:24
@Bjarka: Hast du das irgendwo schriftlich mit der neuen Regelung bezüglich § 6 der TGV und mit der 2:1 Regelung etc.pp?
Das kannst Du dir alles beim BwDLZ bzw. dem dazugehörigen Rechnungsführer rausholen.
Zitat von: Roughnecks am 07. Juni 2014, 21:04:46
TÜG steht mir aber nur bei TG nach §3 zu, oder?
Nö, TÜG gibt es auch bei § 6 tägliches Pendeln!
Ok, das hab ich jetzt verstanden, bzw. so war mir das auch vorher bewusst.
Ich hab in dem Paragraphen nur immer was von 0,08€ pro KM gelesen, wo kommen denn jetzt die 0,20€ her und was ist mit dem Satz " abzüglich eines eventuell bestehenden Eigenanteils..." gemeint.
Der Unterschied zwischen 8 Cent und 20 Cent pro Km ist ja doch schon nicht grad wenig.
Was für ein Sinn macht denn TÜG bei täglicher Heimkehr ?
TÜG ist doch eigentlich das was man bekommt wenn keine Stuben vorhanden sind und man sich eine Wohnung mieten muss bei Paragraph 3 oder ?
Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:35:47
Was für ein Sinn macht denn TÜG bei täglicher Heimkehr ?
TÜG ist doch eigentlich das was man bekommt wenn keine Stuben vorhanden sind und man sich eine Wohnung mieten muss bei Paragraph 3 oder ?
Dabei ist als Trennungsübernachtungsgeld gem. § 6 Abs.4 S.2 TGV ab dem 15. Tag des Trennungsgeldbezugs
lediglich ein Drittel der Trennungsübernachtungsgeldpauschale gem. § 10 BRKG zu berücksichtigen, dies
entspricht derzeit 6,67 EUR (1/3 von 20 EUR).
Natürlich bekommt auch der Pendler bei täglicher Rückkehr, dem keine unentgeltliche Unterkunft als TG Empfänger bereitgestellt werden kann, ein TÜG in Höhe von 6,67 EUR (Siehe oben). In den ersten 14 Tagen sind es 20 EUR.
Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:34:18
Ok, das hab ich jetzt verstanden, bzw. so war mir das auch vorher bewusst.
Ich hab in dem Paragraphen nur immer was von 0,08€ pro KM gelesen, wo kommen denn jetzt die 0,20€ her und was ist mit dem Satz " abzüglich eines eventuell bestehenden Eigenanteils..." gemeint.
Der Unterschied zwischen 8 Cent und 20 Cent pro Km ist ja doch schon nicht grad wenig.
Beschäftigte, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren oder denen eine tägliche Rückkehr
zuzumuten ist (§ 3 Abs.1 S.2 TGV), erhalten als Trennungsgeld für das Zurücklegen der
Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte
Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung oder Mitnahmeentschädigung
wie bei Dienstreisen (§ 6 Abs.1 TGV). Die Fahrtkostenerstattung bzw. Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung
ermittelt sich nach §§ 5 und 6 HmbRKG. Lesen Sie hierzu bitte die obigen Erläuterungen
unter Punkt 1 c). Durch die entfallende Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom bisherigen Dienstort (ohne TG-Anspruch!) ersparte
Fahrauslagen sind in Höhe von 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag
anzurechnen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte
mindestens fünf Kilometer beträgt (§ 6 Abs.1 S.2-4 TGV).
Du bekommst 20 cent pro km - und der Eigenanteil (wenn er überhaupt existiert) wird mit 8 cent gegengerechnet.
Ich stell da mal kurz eine Beispielrechnung grob für mich auf.
160km pro Tag (hin und zurück)
21 Diensttage
3360 km im Monat x 0,20€ = 672€ (klingt irgendwie extrem viel) + 17 (4 Freitage abgezogen) x 2,05€ =34,85 === 706,85€
80km (einfache Strecke) x 21 x 0,08 = 134,40€
706,85€ - 134,40 = 572,45 €
Das wären ja fast 600€ im Monat, kann das sein?
Ok, das heisst ich müsste die 0,08€ nicht mal ab ziehen wenn ich den Gesetzestext richtig deute, das würde ja heissen ich würde alleine nur durch die gefahrener Kilometer 672€ bekommen ????????
Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 21:51:06
Ok, das heisst ich müsste die 0,08€ nicht mal ab ziehen wenn ich den Gesetzestext richtig deute, das würde ja heissen ich würde alleine nur durch die gefahrener Kilometer 672€ bekommen ????????
Warum nicht!
Ich zeige Dir nun mal mein persönliches Beispiel.... und ja ich bin seit 19 Jahren aktiver Refü!
Bei meiner Entscheidung kam heraus, dass die öffentlichen Verkehrsmittel 4 mal langsamer sind als die Fahrt mit dem Auto gem. reisepplanung.de (schnell). Meine einfache Fahrt mit dem Auto dauert 57 min. Dies x 2 = 1 Std. 54 min. Zusätzlich kommt die Regelarbeitszeit von 9.15 Std hinzu = Ergebnis somit 11:09 Std und eine Fahrzeit von 1:54 Std. Bleibe somit unter 12 Std Abwesenheit und unter 3 Std Fahrzeit. Das tägliche Pendeln mit dem Auto ist also zumutbar! Somit wird bei mir keine Höchstbetragsberechnung durchgeführt und ich bekomme die "echte Wegstreckenentschädigung).
Ich habe einen Eigenanteil von 5 km (frühere Dienststelle ohne TG Anspruch). Meine einfache Entfernung beträgt 93 km.
93 km x2 = 186 km x 21 Arbeitstage = 3906 km x 0,20 EUR = 781,20 EUR
+ Verpflegungszuschuss täglich 2,05 EUR (Freitage abziehen) = 17 Tage x 2,05 EUR = 34,85 EUR
Zwischensumme: 816,05 EUR
abzüglich mein Eigenanteil = 21 Tage x 5 km x 0,08 EUR = 8,40 EUR
Mein TG im Monat X = 807,65 EUR
Je nach Arbeitstage varriert es natürlich stark. Sind immer zwischen 550 und 810 EUR - gab ja jetzt viele Brückentage und Osterurlaub etc.
Ok das ist ja echt eine sportliche Summe.
Wie ist denn das mit dem Eigenanteil wenn man vorher also bei der alten Dienststelle auch schon TG bekommen hat aber nach Paragraph 3 und die Dienststelle 400km von zu hause weg war ?
Zitat von: Rollo83 am 07. Juni 2014, 22:47:50
Ok das ist ja echt eine sportliche Summe.
Wie ist denn das mit dem Eigenanteil wenn man vorher also bei der alten Dienststelle auch schon TG bekommen hat aber nach Paragraph 3 und die Dienststelle 400km von zu hause weg war ?
Der Eigenanteil bezieht sich auf eine/die letzte Dienststelle
ohne Anspruch auf TG! Und natürlich auch nur dann wenn man auch täglich gependelt hat! Also für dich uninteressant!
Seht gut, danke für diese wirklich sehr fundierten Antworten.
ich bin echt sowas von unwissend wenn es um TG geht obwohl ich dies schon immer Beziehe. Irgendwie hab ich auch Monat für Monat Probleme damit diese blöde Anträge zu befüllen, vor allem die RBHs.
Hallo zusammen,
ich hoffe mir kann jemand hier weiterhelfen.
Folgendes Problem:
Ich bin SaZ 12 und befinde mich mittlerweile im Vollzeit BFD nach §5. Trennungsgeld wurde zugesagt und die tägliche Heimkehr ist nicht zuzumuten.
Ich habe mir also am Ausbildungsort eine Wohnung gesucht und meine alte natürlich beibehalten. Erfülle also alle Voraussetzungen nach §3.
Jetzt zu meiner Frage:
In der TGV steht, dass der derzeitige Wohnsitz beibehalten werden muss. Aber ist es auch wichtig ob er der Erstwohnsitz bleibt oder kann ich die Wohnsitzqualität auch wechseln. Sprich meinen alten zum zweit- und meinen neuen zum Erstwohnsitz machen?
Der Hintergrund ist der, dass ich am Ausbildungsort eine Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 10% der Jahreskaltmiete zahlen müsste und am Heimatort nicht.
Vielen Dank im Voraus
Zitat von: Speedi_85 am 02. November 2014, 22:38:43
Der Hintergrund ist der, dass ich am Ausbildungsort eine Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 10% der Jahreskaltmiete zahlen müsste und am Heimatort nicht.
Die Zweitwohnsitzsteuer am Ausbildungsort (= der Ort wo die TÜG-Wohnung ist) wird im Rahmen deines Trennungsgeldes zusätzlich gewährt. Du bleibst demnach nicht auf den Kosten sitzen. Eine Zweitwohnsitzsteuer am Wohnort (=Heimatort) würdest Du nicht erstattet bekommen. Heikle Sache, dieses neue Meldegesetz etc. ^^
Erstmal danke für die schnelle Antwort.
An meinem Heimatort gibt es keine zweitwohnsitzsteuer und das TG ist ja auch begrenzt. Außerdem wäre es ja auch Verschwendung von Geldern, Ausgaben zu produzieren die nicht notwendig sind.
Deswegen ist mein Hauptanliegen ob der Heimatort zwingend der Hauptwohnsitz bleiben muss.
Moin,
ich wollte für meine Frage jetzt keinen eigenständigen Thread aufmachen, da ich denke, dass es vom Topic her hier ganz gut rein passt.
Kurz zu mir:
Ich bin seit 04/13 bei der Bundeswehr, seit Anfang an TG-Berechtigt. Aktuell bin ich auf ZaW und zwar auf Praktikum bei einer zivilen Firma in Heimatnähe ( dennoch mehr als 30km -> TG nach §6 ). Das Praktikum geht noch bis ende März, danach gehts zur IHK Prüfung und Beenden des Lehrgangs zum ende Juni zurück in die Kaserne ( TG nach §3 ).
Es geht um Folgendes:
Ich spiele mit dem Gedanken, mit meiner Freundin zusammen zu ziehen. Da sie zur Zeit noch bei ihrer Mutter im Haus wohnt ( Eigentum, nicht Miete ), dort aber mehr als genug Platz ist, würde ich erstmal zu ihr ziehen, da ich die zweite Jahreshälfte 2015 in Bayern verbringen werde auf Lehrgang, das ist ein Stückchen bis nach Hamburg.
An meine Endgültige Dienststelle komme ich erst Irgendwann Mitte-Ende 2016.
Nun ist es für mich selbstverständlich, dass ich, genauso wie meine Freundin die ausgelernt und vollzeit Angestellt ist, Abgaben zu zahlen habe ( wie es viele von ihrern Eltern zu Hause kennen ).
Ist diese Wohnsituation, ob man sie nun als Mitbewohner der Eigentümerin oder Untermieter bezeichnen mag, Trennungsgeldberechtigt?
Mir geht es nicht darum, irgendwas hinzufrickeln um an mehr Geld zu kommen, aber wenn man sich auch noch um einen Mietvertrag oder ähnliches kümmern muss wäre das nicht verkehrt, das rechtzeitig zu wissen, da man bei und nach einem Umzug ja eh genug zu tun hat mit Adressänderungen etc.pp.
Bei google finde ich zu solch einer Wohnsituation nichts, genauso wie es einige widersprüchliche Informationen ausspuckte bzgl. der Definition einer Wohnung bzw. dass es nicht um die Wohnung sondern um den Hausrat geht und alles in allem bin ich jetzt auch nicht schlauer als vorher.
Da ich den ReFü momentan nicht erreiche und extra dafür dort hin zu fahren zeitlich nicht machbar ist, hoffe ich, dass ihr mir hier Hinweise geben könnt, die mir weiterhelfen.
MfG
m0E